Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 15 vom 30.3.2022 Seite 349 bis 358

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

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Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Vom 28. März 2022

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 und des § 82a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt und § 82a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden ist, sowie des § 50 Absatz 2a Satz 3 und des § 73a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), von denen § 50 Absatz 2a Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt und § 73a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden ist, sowie des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hinsichtlich § 3 Absatz 3 Satz 4 und § 82a Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und hinsichtlich § 82a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz:

Artikel 1

Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246), die durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ziel dieser Verordnung ist es,

1. den Hochschulen und Studierendenschaften zu ermöglichen, den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium sowie hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze und der Beschlussfassung von Gremien zu begegnen, um in Ansehung der Gewährleistungsverantwortung des Landes für die Hochschulen die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs sicherzustellen, sowie

2. den im Rahmen der Epidemie erlangten Fortschritt hinsichtlich der Entwicklung und Durchführung von Lehrangeboten in digitaler Form zu sichern und zu vertiefen.“

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „9a,“ gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Sommersemester 2022 sollen Hochschulprüfungen, vorbehaltlich anderer Regelungen in den Prüfungsordnungen, in der Regel mit physischer Präsenz der an ihnen Teilnehmenden durchgeführt werden.“

bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „für die Prüfungen des Sommersemesters 2022 nur nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates; für die einem früheren Semester ab dem Sommersemester 2020 zugeordneten Prüfungen gelten die Sätze 1 bis 3“ eingefügt.

b) In Absatz 4a werden die Wörter „), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a) geändert worden ist,“ durch die Wörter „, 2022 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7 bis 9 gelten nicht für Prüfungen, die dem Sommersemester 2022 zugeordnet sind. Satz 1 gilt nicht für die im Sommersemester 2022 ganz oder teilweise abgenommenen, einem früheren Semester zuzuordnenden Prüfungen.“

5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ und werden die Wörter „im Regelfall“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Zulässig ist auch die“ durch das Wort „Die“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „ist zulässig.“ ersetzt.

6. § 9a wird aufgehoben.

7. Nach § 15 wird folgender Teil 4 eingefügt:

Teil 4
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie; Geltungsdauer

§ 16
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie

Das Rektorat kann regeln, dass einzelne Präsenzlehrveranstaltungen oder Prüfungen im Sommersemester 2022 probeweise durch ausschließlich digital durchgeführte Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung für ein Angebot in ausschließlich digitaler Form insbesondere didaktisch eignet. In diesem Fall gilt hinsichtlich der Prüfungen § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4. Die Entwicklung und Durchführung ergänzender Online-Lehrangebote sowie von Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt.“

8. Der bisherige § 16 wird § 17 und in Absatz 2 wird das Wort „April“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 6 tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. März 2022

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S. 353