Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 21 vom 25.4.2022 Seite 489 bis 502

 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs

Vom 28. März 2022

Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2, des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), von denen § 23 Absatz 8 Satz 2 und § 25 Absatz 3 durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) neu gefasst und § 26 Absatz 3 durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs vom 16. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 730), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2020 (GV. NRW. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

㤠9
Ausgleich des pandemiebedingten, zusätzlichen Verwaltungsaufwands
der Landschaftsverbände in den Jahren 2020 bis 2022

(1) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 entstanden ist, erhält der Landschaftsverband Rheinland eine einmalige Zahlung in Höhe von
7 788 000 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine einmalige Zahlung in Höhe von 6 132 000 Euro, die jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist. Dieser einmalige Belastungsausgleich wird zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt.

(2) Zum vorläufigen Ausgleich des erhöhten Aufwands, der in den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2022 entsteht, erhält der Landschaftsverband Rheinland einen Abschlag in Höhe von 6 230 400 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe einen Abschlag in Höhe von 4 905 600 Euro, der jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist. Diese Abschläge werden zusätzlich zum laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2022 eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen nach § 23 des Eingliederungsgesetzes verrechnet. “

2. Der bisherige § 9 wird § 10.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. März 2022

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 501