Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 27 vom 12.5.2022 Seite 711 bis 726

 

Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung

20301

Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung

Vom 3. Mai 2022

Auf Grund des § 9 und des § 42 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), von denen § 42 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

§ 17 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Personalentwicklungskonzepte sollen zur Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf mindestens vorsehen, den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen anzubieten, mit ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Elternzeit oder der Beurlaubung Beratungsgespräche über ihre Beschäftigung nach dem Wiedereinstieg zu führen sowie sie gezielt über den Fortbildungsbedarf und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Elternzeit oder Beurlaubung zu beraten.“

2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Kraft.

Düsseldorf, 3. Mai 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u  l

GV. NRW. 2022 S. 714