Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 27 vom 12.5.2022 Seite 711 bis 726

 

Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes
zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes
zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 13. April 2022

820

Artikel 1
Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird in der Angabe zu Kapitel 2 nach der Angabe „Betreuungsangebote“ die Angabe „sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit“ eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 8a Vermeidung, Durchführung und Dokumentation von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen

§ 8b Einwilligungen der Nutzerinnen, Nutzer und Werkstattbeschäftigten, Betreuerinnen und Betreuer“.

c) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Einrichtungsinterne Qualitätssicherung“.

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson“.

e) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit“.

f) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden Angaben eingefügt:

Kapitel 6
Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen

§ 41a Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

§ 41b Mittel der behördlichen Prüfung“.

g) Nach der Angabe zu § 43 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 43a Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behinderung“ die Wörter „sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dieses Gesetz ist unter Beachtung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.  Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) und des § 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, anzuwenden.“

b) Nach Absatz 4 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. frei von Diskriminierung am Arbeitsleben teilnehmen und ihr Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ausüben, was auch den Schutz vor Gewalt und Belästigungen umfasst,“.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Dieses Gesetz gilt auch für Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Angebote in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit diese der Erlaubnispflicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) unterliegen, Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. S. 886), Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) und des § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Absatz 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)“ durch die Wörter „46 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)“ ersetzt. 

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betreuungsleistungen“ die Wörter „oder Leistungen zur Teilhabe an Arbeit als Werkstatt für behinderte Menschen“ eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Werkstattbeschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen wurden und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. Das schließt Menschen mit Behinderungen mit sehr hohen oder sehr besonderen Unterstützungsbedarfen ein.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Angeboten“ die Wörter „oder für die Angebote“ eingefügt.

5. In der Überschrift zu Kapitel 2 werden nach dem Wort „Betreuungsangebote“ die Wörter „sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit“ eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „den leistungsrechtlichen Vereinbarungen“ durch die Wörter „sämtlichen leistungsrechtlichen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen zu Wohnraumüberlassung und Betreuung“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die für die Leistungen verlangten Entgelte müssen angemessen sein.“

b) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „, die den zuständigen Prüfstellen sowie den Trägern der Eingliederungshilfe auf Verlangen vorzulegen ist“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,“ gestrichen.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „Nutzerinnen und Nutzern, deren Mitwirkungsgremien und Vertrauenspersonen,“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben dies angebotsbezogen in Textform in einem Teilhabekonzept zu konkretisieren.“

8. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschwerdestellen“ die Wörter „, einschließlich der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellter Ombudspersonen sowie weiterer auch externer und trägerneutraler Beschwerde- und Beratungsangebote in für die Nutzerinnen und Nutzer geeigneter und verständlicher Weise,“ eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Nutzern“ die Wörter „, den Mitwirkungsgremien, Vertrauenspersonen und der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellten Ombudspersonen“ eingefügt.

9. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8b ersetzt:

㤠8
Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und
freiheitsentziehende Maßnahmen

(1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz aller Beteiligten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte. Dazu haben sie Konzepte zur Gewaltprävention in Textform zu entwickeln. Die Schutzkonzepte beinhalten mindestens Präventionsstrategien und Interventionskonzepte. Die Inhalte und deren praktische Umsetzung sind den Beschäftigten regelmäßig zu vermitteln und dies zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind bei Überprüfungen vorzulegen. § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen zusätzlich ein Konzept zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Unterbringungen oder freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen vorlegen. Darin ist auch die Trennung zwischen Anordnung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen zu regeln sowie eine verantwortliche Person für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme zu benennen. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu diesen Maßnahmen vertraut zu machen und regelmäßig zu schulen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind durch regelmäßige adressatengerechte Informationsveranstaltungen zu sensibilisieren.

(3) Die Konzepte sind unter Mitwirkung der Gremien, die die Interessen der Beteiligten vertreten, zu erstellen. Sie sind regelmäßig von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern unter Mitwirkung dieser Gremien zu evaluieren. Hierbei sind im Einzelfall die erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen.

§ 8a
Vermeidung, Durchführung und Dokumentation von
freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und
freiheitsentziehenden Maßnahmen

(1) Freiheitsentziehende Unterbringungen sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen sind zu vermeiden. Werden sie im Einzelfall erforderlich, sind sie unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der Nutzerinnen, Nutzer
oder Werkstattbeschäftigten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur zulässig

1. aufgrund rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten,

2. bei einwilligungsunfähigen Nutzerinnen, Nutzern oder Werkstattbeschäftigten mit Einwilligung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der oder des Bevollmächtigten und nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts,

3. nach einstweiliger Anordnung des Betreuungsgerichts oder

4. wenn bei einem Aufschub Gefahr im Verzug ist.

Im Fall der Nummer 4 ist die gerichtliche Genehmigung durch die Betreuerin, den Betreuer oder Bevollmächtigen unverzüglich nachzuholen. Ist keine Betreuerin, kein Betreuer oder Bevollmächtigter vorhanden oder erreichbar, ist das Betreuungsgericht unverzüglich zu informieren. 

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind ferner nur zulässig, solange und soweit

1. sie den gerichtlich oder in der Einwilligung festgelegten Umfang nicht überschreiten,

2. die Nutzerin, der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte vor Anwendung der Maßnahme über deren Notwendigkeit adressatengerecht aufgeklärt wurde,

3. eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist und

4. aus Sicht der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Die Maßnahme ist sofort zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.

(3) Bei Fixierungen in Form der vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel ist eine ärztliche Anordnung und eine regelmäßige ärztliche Überprüfung notwendig. Zudem sind eine ständige persönliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen.

(4) Jede freiheitsentziehende Unterbringung und jede Anwendung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Angaben zur Genehmigung des Betreuungsgerichts, zur Einwilligung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der oder des Bevollmächtigten beziehungsweise zur Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten sowie zu der oder dem für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme Verantwortlichen enthalten. Die Dokumentation ist von den zuständigen Behörden und Stellen im Rahmen ihrer Regelprüfungen zur Qualitätssicherung zu prüfen.

(5) Nach Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist der Nutzerin, dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten unverzüglich ein geeignetes Angebot zur Nachbesprechung zu machen. Dabei sind die Gründe für die Maßnahme zu erläutern, die Wahrnehmungen der Nutzerin oder des Nutzers zu erfragen und Alternativen zu besprechen.

(6) Die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte können nach Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 die Ombudsperson einschalten
oder sich an das Betreuungsgericht wenden. Auf diese Möglichkeit sind die Nutzerin, der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte spätestens nach Beendigung der Maßnahmen hinzuweisen. Die Einrichtung ist verpflichtet, der Ombudsperson einmal jährlich eine Aufstellung über Art, Anzahl und Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen.

(7) Die Monitoring- und Beschwerdestelle ist durch die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in anonymisierter Form über jede

1. gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme,

2. Abgabe einer Einwilligungserklärung zu einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme, die keinem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt, und

3. einzelne durchgeführte Maßnahme zu den Nummern 1 und 2 zu informieren.

Die Meldung hat jeweils zum letzten Werktag eines Quartals zu erfolgen.

(8) Für freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die keinem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen, gelten die Regelungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 8b
Einwilligungen der Nutzerinnen, Nutzer und Werkstattbeschäftigten,
Betreuerinnen und Betreuer

(1) Eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine Maßnahme, die die Freiheit beschränkt oder entzieht und ausschließlich auf rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten beruht, ist nur zulässig, wenn sie mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten vorab erarbeitet und schriftlich festgehalten wurde. Hierbei sind mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten

1. die Maßnahme,

2. die Art der Anwendung,

3. der Nutzen der Maßnahme,

4. die Nachteile der Maßnahme und

5. die mögliche Dauer der Maßnahme mit dem nötigen Zeitaufwand

ohne Ausübung unzulässigen Drucks und missbräuchlicher Einflussnahme zu besprechen. Bestehen nach der Besprechung mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, so ist durch die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes festzustellen, dass keine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme vorliegt.

(2) Bei Umsetzung des Absatzes 1 sind rechtliche Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigte zu beteiligen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte nicht widersprechen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte sind darauf hinzuweisen, dass sie oder er die Einwilligung jederzeit widerrufen können. Widerrufen Nutzerinnen, Nutzer oder Werkstattbeschäftigte ihre Einwilligung, dürfen eine freiheitsentziehende Unterbringung sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen nur mit der Einwilligung der rechtlichen Betreuung oder der oder des Bevollmächtigten und Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen. In regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu überprüfen, ob die Vereinbarung nach Absatz 1 fortbestehen soll und keine Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die Maßnahmen vorliegen.“

10.  § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Verfahren zur Anerkennung von Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.“

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Qualitätssicherung“ die Wörter „und für Gewaltprävention“ eingefügt.

a) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, in Leistungsangeboten begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde mitzuteilen.“

11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a
Einrichtungsinterne Qualitätssicherung

Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Beschäftigten regelmäßig in den einrichtungsindividuellen Teilhabe-, Gewaltschutz-, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zu schulen. Die Schulungen, die vermittelten Inhalte und die Teilnehmenden sind zu dokumentieren.“

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) In Pflegeeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Stellen die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch während der Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfungen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch Mängel in der Ergebnisqualität fest, so können sie zu diesen Prüfungen die zuständige Behörde hinzuziehen. Dies muss geschehen, wenn im Laufe dieser Prüfungen Gefahr für Leib und Leben von Nutzerinnen und Nutzern festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Feststellungen der Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Grundlage für die Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Behörde.

(1b) In Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Träger der Eingliederungshilfe ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Für Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe gilt Absatz 1a Satz 2 bis 4 entsprechend.“

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter „nehmen und“ durch das Wort „nehmen,“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. die Qualität der Betreuung vor Ort und den Betreuungszustand der Nutzerinnen und Nutzer mit deren Einwilligung in Augenschein zu nehmen und“.

d) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Pflegezustandes“ durch die Wörter „Pflege- und Betreuungszustandes“ ersetzt.

e) In Absatz 10 Satz 2 werden nach den Wörtern „und Maßnahmen“ die Wörter „zur Qualitätssicherung und“ eingefügt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befugnisse der nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für Wohn- und Betreuungsangebote, die den Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe unterfallen, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pflegedienstleitung“ die Wörter „, eine verantwortliche Fachkraft“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt bei Angeboten zur Teilhabe an Arbeit nur hinsichtlich der persönlichen Eignung.“

d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „sowie die Anerkennungsbehörden nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16
Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson
“.

b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium richtet eine zentrale Monitoring- und Beschwerdestelle zur Gewaltprävention, Beobachtung und Beratung im Zusammenhang mit der Durchführung von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 8a ein. Die Monitoring- und Beschwerdestelle arbeitet unabhängig und ist fachlich nicht weisungsgebunden. Zu den Aufgaben gehören insbesondere

1. die Bereitstellung geeigneter Informationen zur Vermeidung und Anwendung von Maßnahmen nach § 8a,

2. die Entgegennahme, Auswertung und Berichterstattung über Maßnahmen nach § 8a in Einrichtungen nach diesem Gesetz,

3. der Informationsaustausch, die Beratung und Unterstützung der kommunalen Ombudspersonen und

4. die Entgegennahme von Beschwerden im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden sowie freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach § 8a.“

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „können ehrenamtlich engagierte Personen zu“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe j wird nach dem Wort „Pflegeberufe“ das Wort „, Beschäftigten“ eingefügt.

bbb) In Buchstabe r wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgende Buchstaben s bis x werden angefügt:

„s) der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte NRW,

t) der Werkstätten (Leistungserbringer) und der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen,

u) der Interessenvertretung der Werkstattbeschäftigten und ihrer Angehörigen,

v) der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen,

w) der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung,

x) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die oder der Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen.“

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Qualitätssicherung“ die Wörter „und des Gewaltschutzes“ eingefügt.

16. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:

§ 17a
Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit

Für Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach diesem Gesetz gelten aus dem Allgemeinen Teil die § 4 Absätze 1 bis 8, §§ 6 bis 11, 13a und 16 entsprechend.“

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beirat ist auf Verlangen in geeigneter Weise über Beschwerdeverfahren nach § 6 Absatz 2 zu unterrichten.“

b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Beirat kann aus seiner Mitte eine Frauenbeauftragte bestellen. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Nutzerinnen insbesondere bei psychischer und körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. Sie kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder die Prüfungsfrist nach § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung Anwendung findet.“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.“

19. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.“

20. Dem § 41 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.“

21. Nach § 41 wird folgendes Kapitel 6 eingefügt:

Kapitel 6
Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für
behinderte Menschen

§ 41a
Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Angebote zur Teilhabe an Arbeit daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Die Regelprüfungen sind in jährlichen Abständen durchzuführen. Abweichend von Satz 2 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).

(2) § 14 Absatz 2 bis 5, 7 und 9 bis 12 gilt entsprechend.

(3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.

§ 41b
Mittel der behördlichen Prüfung

(1) Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch an einem gesonderten Termin statt, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will.

(2) Werden festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Werkstattbeschäftigten, Beschäftigten und Leitungskräfte und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Die Befugnisse der nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.

(3) § 15 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend.“

22.   § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 2“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 5 Satz 2“ die Wörter „oder Absatz 6 Satz 2“ eingefügt.

c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Wohngemeinschaft“ die Wörter „oder Werkstatt“ und nach dem Wort „Nutzer“ die Wörter „oder einer oder einem Werkstattbeschäftigten“ eingefügt.

d) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; im Zusammenhang mit Angeboten zur Teilhabe an Arbeit gilt dies nur, soweit Personen beschäftigt werden, die die persönlichen Anforderungen nach § 4 Absatz 8 nicht erfüllen,“ ersetzt.

e) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

f) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 kein Gewaltschutzkonzept erstellt oder bei einer Prüfung gemäß § 14 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 keine Dokumentation vorlegt.“

23. § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.“

24. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a
Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsichtsbehörden haben jährlich stichprobenweise 5 Prozent der Einrichtungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, zu prüfen. 1 weiteres Prozent der Einrichtungen, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, sind in Absprache mit der obersten Aufsichtsbehörde im Zuständigkeitsbereich einer anderen Aufsichtsbehörde im Umfang einer Regelprüfung durchzuführen. Die Prüfungen sollten gemeinsam mit den zuständigen Behörden erfolgen.

(2) Die Aufsichtsbehörden werten sämtliche Prüfberichte aus und informieren das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium einmal jährlich. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist unverzüglich zu berichten.“

25. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die in § 63 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger im Bereich der Teilhabe an Arbeit.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium führt mit den Aufsichtsbehörden sowie allen zuständigen Behörden nach diesem Gesetz Dienstbesprechungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Optimierung der Qualitätssicherung durch. Die Aufsichtsbehörden vereinbaren mit den zuständigen Behörden einen regelmäßigen Austausch über aktuelle Umsetzungsfragen, insbesondere auch zu Schulungs- und Weiterbildungsbedarfen. Die Aufsichtsbehörden haben mindestens zwei gemeinsame Dienstbesprechungen im Jahr sowie aus besonderen Anlässen weitere gemeinsame Dienstbesprechungen mit den zuständigen Behörden durchzuführen. Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium ist über die Ergebnisse zu unterrichten.“

c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für Feststellungen und Erkenntnisse nach § 15 Absatz 6 und 7.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Spitzenverbände“ die Wörter „sowie der Leistungsträger für die Werkstätten für behinderte Menschen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.

26. Nach § 45 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz gelten nur die Absätze 2 und 3. Bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“

27. In § 46 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist“ ersetzt.

28. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, können Doppelzimmer, die oberhalb der gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Quote liegen, ausschließlich für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nutzen.“

b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Hiervon ausgenommen sind die Regelungen des § 8 Absatz 8 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung.“

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Abweichend von § 41a Absatz 1 Satz 3 sind im Jahr 2023 Regelprüfungen in 50 Prozent der Einrichtungen durchzuführen, im Jahr 2024 Regelprüfungen in den noch nicht geprüften Einrichtungen.“

29. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Pflege“ die Wörter „und Eingliederungshilfe“ und nach der Angabe „2023“ die Wörter „, zum 31. Dezember 2025“ eingefügt.

2170

Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Träger der Eingliederungshilfe nehmen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.“

2. Dem § 2 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Durch die heranziehenden Träger ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die erlassenen Richtlinien eine ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleisten und dass die Erfüllung der Aufgaben den erlassenen Richtlinien entspricht."

3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Über Abschluss oder Änderung von Kooperationsvereinbarungen kann sich die aufsichtsführende Behörde durch die Träger der Eingliederungshilfe unterrichten lassen.“

4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Umsetzung dieser Aufgaben entwickelt die Arbeitsgemeinschaft ein Statistiksystem.“

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Qualitätsprüfung

(1) Zur Sicherstellung der Qualität der vereinbarten Leistungen nehmen die Träger der Eingliederungshilfe oder die von diesen beauftragten Dritten regelmäßig anlassunabhängige Prüfungen vor. Die Prüfungen erfolgen ohne vorherige Ankündigung. Sie dienen insbesondere dem Schutz der Leistungsberechtigten vor einer unzureichenden Betreuungsqualität durch die Träger der Eingliederungshilfe. Die aufsichtsführende Behörde kann diese begleiten. Leistungsberechtigte sind in Prüfungen einzubinden. Im Übrigen gelten die §§ 128 und 131 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Vorhandene Prüfkonzepte der Träger der Eingliederungshilfe kann sich die aufsichtsführende Behörde vorlegen lassen.

(3) Die Anforderungen an die Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 2 gelten auch für die Vornahme von Prüfungen, insbesondere für die Zusammenarbeit mit den für das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S.  625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist, und das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Behörden. Zur Koordinierung der Prüfungen sind mit den Trägern der Sozialhilfe, den für das Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden sowie dem Medizinischen Dienst Kooperationsvereinbarungen über die verbindliche Steuerung und Prüfungsplanung abzuschließen.

(4) Die Träger der Eingliederungshilfe und die von ihnen mit der Prüfung beauftragten Personen sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes berechtigt,

1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten, soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

2. die von den Leistungserbringern nutzbaren Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, unabhängig davon, ob sich diese am Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen Ort befinden,

3. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen des Leistungserbringers einzusehen und auf Kosten der Leistungserbringer Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen sowie Originale der Aufzeichnungen zu Prüfzwecken mitzunehmen,

4. das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal, die Leistungsberechtigten sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen und

5. die Qualität der Betreuung vor Ort und den Betreuungszustand der Leistungsberechtigten mit deren Zustimmung in Augenschein zu nehmen.

Der Leistungserbringer und das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2 insoweit eingeschränkt.“

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Artikel 3
Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung
des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes
zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch

§ 1
Bericht zum Gewaltschutz

Das für Eingliederungshilfe und Pflege zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit den und die Wirkung der Regelungen zum Gewaltschutz nach den §§ 8 bis 8b und 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist.

§ 2
Bericht zur Aufsicht über Werkstätten für behinderte Menschen

Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit und die Wirkung der Aufsicht über die Werkstätten für behinderte Menschen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714).

§ 3
Evaluierung der Kosten des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und
Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum
Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Bei der Evaluierung nach § 49 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Auswirkungen von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch gesondert auszuweisen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 28 tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S. 714