Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 39 vom 2.10.1998 Seite 555 bis 560

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk

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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk

Vom 21. August 1998

Aufgrund der §§ 24 Abs. 4 Satz 7, 24 Abs. 5 Satz 3 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NW. S. 240) erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

Artikel 1

Die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1993 (GV. NW. S. 486), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 21. Februar 1997 (GV. NW. S. 228) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Vor dem Wort "höchstens" werden die Worte "mindestens 60 Minuten," eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Hochschulen" ein Komma und das Wort "Schulen" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Die Sendezeiten sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit (lokal lizenzierte Sendezeit) stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen."

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Artikel 3

Der Direktor wird ermächtigt, unter Zugrundelegung der bisherigen Änderungen die Neubekanntmachung dieser Satzung vorzunehmen.

Düsseldorf, den 21. August 1998

Der Direktor der

Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Dr. Norbert Schneider

-GV. NW. 1998 S. 558