Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 52 vom 8.12.2000 Seite 699 bis 704

 

Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO LDS)

2006

Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen
des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW
durch Dienststellen der Landesverwaltung
(LeistungsabnahmeVO LDS)

Vom 14. November 2000

Auf Grund des § 14a Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

§ 1
Uneingeschränkte Abnahmeverpflichtung

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW (LDS NRW) stellt personelle und technische Infrastruktur zur Ausführung von Aufgaben der Informationstechnik (IT) auf der Grundlage des ADV-Organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41) für die Dienststellen der Landesverwaltung bereit.

Dazu gehören

1. der Betrieb des Landesverwaltungsnetzes,

2. die Unterhaltung zentraler Grundserverkapazitäten,

3. der Betrieb des Graphikzentrums des Landes zur Unterstützung der Einführung von Geoinformationssystemen (GIS) und zur Verarbeitung statistischer Daten,

4. die Bereitstellung der Landesdatenbank und

5. die Durchführung des IT-Fortbildungsprogramms des Innenministeriums.

(2) Zu den Grundleistungen des LDS NRW für Dienststellen der Landesverwaltung gehören außerdem

1. die Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz-GFG) und des Gesetzes zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit (Solidarbeitraggesetz-SBG) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Unterstützung bei der Aufteilung und Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer,

3. die Bereitstellung der Daten über das Informationssystem Kommunalfinanzen (ISF),

4. die Unterstützung bei der Durchführung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie Volksabstimmungen,

5. die Bereitstellung der Datei der Zweckzuwendungen.

(3) Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das aufgeführte Leistungsangebot zu nutzen, solange und soweit die Ausführung ihrer Aufgaben derartige Leistungen erfordert.

§ 2
Eingeschränkte Abnahmeverpflichtung

(1) Dienststellen der Landesverwaltung, die darüber hinaus bis zum 1. Januar 2001 sonstige Leistungen des LDS NRW in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme der Leistungen bis zum 31. Dezember 2005 fortzusetzen; der Bezug der Leistungen ist über diesen Zeitpunkt hinaus fortzuführen, soweit sie nicht anderweitig wirtschaftlicher erbracht werden können. Die Beendigung der Leistungsabnahme ist dem LDS NRW sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Unabhängig davon endet die Abnahmeverpflichtung, wenn

a) die Leistung erbracht ist,

b) die dem Auftrag zugrundeliegende Verwaltungsaufgabe entfällt oder wesentliche Änderungen erfährt, die eine weitere Nutzung der Leistung ausschließen oder

c) mit dem LDS NRW eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3
Aufträge zur Entwicklung, Durchführung und Wartung von
Verfahren der Informationstechnik

(1) Die Dienststellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge zur Entwicklung, Durchführung oder Wartung von IT-Verfahren nur dann an Dritte vergeben, wenn das LDS NRW die Aufgaben nicht wirtschaftlicher wahrnehmen kann oder ihre Übernahme ablehnt.

(2) Dem LDS NRW ist nach Übermittlung der Leistungsbeschreibung eine angemessene Frist zur Rückäußerung einzuräumen. Soweit Interesse an der Übernahme des Auftrages besteht, hat das LDS NRW innerhalb der Frist außerdem verbindlich mitzuteilen, zu welchen Bedingungen es die Leistung erbringen kann.

§ 4
Aufgabenzuweisungen nach anderen Rechtsvorschriften

Die dem LDS NRW nach anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. November 2000

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 700