Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 17 vom 17.4.2003 Seite 203 bis 222

 

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005

Vom 1. April 2003

Aufgrund der §§ 2, 5 und 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), sowie aufgrund Artikel 5 des Flutopfersolidaritätsgesetzes wird übergangsweise Folgendes verordnet:

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005

§ 1
Abschlagszahlungen für das Jahr 2003

(1) Solange eine geltende Rechtsverordnung des Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz nicht vorliegt, aufgrund derer die Schlüsselzahlen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ermittelt werden und eine entsprechende Verordnung des Landes erlassen wird, können nach näherer Bestimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abschläge auf die Zahlungen nach § 3 Abs. 1 GFRG gezahlt werden.

(2) Der Verteilungsschlüssel, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2000, 2001, und 2002 vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 321) festgesetzt wurde, sowie die sonstigen Bestimmungen der vorgenannten Verordnung haben weiterhin Gültigkeit.

(3) Die Abschlagszahlungen, die für das erste Quartal 2003 am 29. April 2003 und für das zweite Quartal 2003 am 30. Juli 2003 fällig werden, werden mit der ersten ordentlichen Zahlung verrechnet.

§ 2
Ausnahmeregelung für das Jahr 2003

Zur Aufbringung des Beitrags von Land und Gemeinden nach Artikel 5 § 4 Abs. 3 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) wird gem. Artikel 7 § 1a des Flutopfersolidaritätsgesetzes dem Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer im Jahr 2003 ein Betrag von 190.000.000 € zu Gunsten des Landes vorab entnommen. Der Betrag wird zu je einem Viertel am 29. April 2003, am 30. Juli 2003, am 30. Oktober 2003 und am 22. Dezember 2003 einbehalten.

§ 3
Umlage nach Maßgabe
des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Daten-verarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für das erste Quartal am 7. April 2003 und für das zweite Quartal am 7. Juli 2003 zu melden.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

§ 4
Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Finanzministerium und das Innenministerium werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 5
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 1. April 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 215