Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 13 vom 23.4.2004 Seite 199 bis 210
Satzung der Landesbank Nordrhein-Westfalen
764
Satzung
der Landesbank Nordrhein-Westfalen
Vom
3. März 2004
Die Satzung der Landesbank
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 11. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 306) erhält die Bezeichnung Satzung der NRW.BANK und wird aufgrund
des Beschlusses der Gewährträgerversammlung der Landesbank Nordrhein-Westfalen
vom 3. März 2004 mit Wirkung vom 31. März 2004 wie folgt gefasst:
Satzung
der NRW.BANK
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen in NRW.BANK umbenannt. Die NRW.BANK besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes. Sie ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Die NRW.BANK hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. Sie kann Niederlassungen errichten.
3. Die NRW.BANK führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift NRW.BANK Düsseldorf/Münster.
4. Die NRW.BANK führt zur Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Kurzbezeichnung Wfa. Sitz der Wfa ist Düsseldorf.
5. Die Wfa kann im Rechtsverkehr
unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie führt ein Siegel mit
den Worten in der Inschrift Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen -
Anstalt der NRW.BANK.
§ 2
Gewährträger, Haftung
1. Gewährträger der NRW.BANK sind
a) das Land Nordrhein-Westfalen,
b) der Landschaftsverband Rheinland,
c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und
e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen-
und Giroverband.
2. Die Gewährträger stellen sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast), im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.
3. Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist.
4. Im Falle einer Inanspruchnahme
nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen
sowie einer Inanspruchnahme nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung haften die Gewährträger
im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.
§ 3
Stammkapital
1. Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 500.000.000 Euro ausgestattet. Daran sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit 215.814.766 Euro; die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 58.759.283,50 Euro; der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit je 83.333.333,50 Euro.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Stammkapital der NRW.BANK bis zum 31. Dezember 2007 gegen Sacheinlagen in Form von Aktien der WestLB AG einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 166.660.000 Euro zu erhöhen.
3. Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.
4. Die NRW.BANK kann
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter
sind die Gewährträger der NRW.BANK und Kreditinstitute in der Rechtsform einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.
§ 4
Vermögen und Führung der Geschäfte der Wfa
1. Das Grundkapital und die Rücklagen der Wfa sowie das Landeswohnungsbauvermögen sind in eine Sonderrücklage für die Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens eingestellt. Das Vermögen der Wfa ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der NRW.BANK zu verwalten. Es ist unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der NRW.BANK ausschließlich für die Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben zu verwenden. Die Sonderrücklage darf mit Eigengeschäft der NRW.BANK nur insoweit belegt werden, als die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wfa gewährleistet ist. Sie dient nicht der Unterlegung des öffentlichen Pfandbriefgeschäfts.
2. Die Wfa wird vom Vorstand der NRW.BANK vertreten. Für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen sowohl die Wfa als auch die anderen Bereiche der NRW.BANK betroffen sind, sind für die Entscheidung des Vorstandes und die Mitwirkung des Ausschusses für Wohnungsbauförderung Regelungen in den Geschäftsordnungen zu treffen. Das gilt auch für die Stundung und den Erlass von Forderungen sowie für die Übernahme von Bürgschaften, wenn diese die in der Geschäftsordnung festgelegten Beträge übersteigen.
3. Der Vorstand beschließt die
jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wfa im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem
Finanzministerium. Aus der Wirtschafts- und Finanzplanung muss sich der
Geschäftsumfang ergeben. Die Wirtschafts- und Finanzplanung muss Auskunft geben
über den Personal- und Sachbedarf.
§ 5
Ausscheiden von Gewährträgern
1. Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden. Der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die NRW.BANK aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der NRW.BANK entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der NRW.BANK an der WestLB AG verringert sich dem gemäß. Die NRW.BANK erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu. Übertragungen nach diesem Absatz bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Der ausscheidende Gewährträger haftet für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.
3. Das Ausscheiden von
Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger wird von
der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
§ 6
Förderauftrag, Geschäfte
1. Die
NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen
Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in
den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu
unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften
der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten.
2. Zur
Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig:
a)
Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft,
insbesondere durch Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen,
b) im
Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung,
c)
Bereitstellung von Risikokapital,
d)
bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden,
e)
Infrastrukturmaßnahmen,
f)
Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum,
g)
Umweltschutzmaßnahmen,
h) Technologie-/Innovationsmaßnahmen,
i)
Maßnahmen rein sozialer Art,
j)
Maßnahmen kultureller und wissenschaftlicher Art.
Die
Einzelheiten ergeben sich aus den Förderrichtlinien.
3. Die
NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen
an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und
sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der Entwicklungsbank
des Europarats oder vergleichbaren Finanzierungsinstituten von Projekten im
Gemeinschaftsinteresse beteiligen.
4. Die
NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen
Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren,
Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen sowie Beteiligungen eingehen. Sie
ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in
der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne
Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von
Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im
Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu
anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.
5. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
6. Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
7. Die Geschäfte der NRW.BANK sind
nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu
führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck
des Geschäftsbetriebes.
§ 7
Deckung der Schuldverschreibungen
Die im Umlauf befindlichen oder neu
auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der Landesbank
Nordrhein-Westfalen bzw. der NRW.BANK, die unter das Gesetz über die
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten (Pfandbriefgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
September 1998 (BGBl. I S. 2772; ber. 28. März 2000, BGBl. I S. 440) fallen,
müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.
§ 8
Organe
1. Organe der NRW.BANK sind
a) die Gewährträgerversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand.
2. Die Mitglieder der Organe haben
über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bank
bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch
nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von
Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen
Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des
Verwaltungsrates und des Vorstandes die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Verwaltungsrates, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates
die turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende oder der turnusmäßig
nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende. Die Befugnis des Vorstandes, die im
Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im
Interesse der Bank abzugeben, bleibt unberührt.
§ 9
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung
1. Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:
a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen,
c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,
d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,
f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,
g) 12 weiteren Mitgliedern der am
Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der
Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis f
nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 6
Mitglieder, die Landschaftsverbände je 1 Mitglied, die Sparkassen- und
Giroverbände je 2 Mitglieder.
2. Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gemäß Satz 1 Buchstabe a bis f sind befugt, sich in der Gewährträgerversammlung außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
3. Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK zu fördern. Mitglieder der Gewährträgerversammlung dürfen nicht Inhaberin oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender Teilhaber, Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstandes von Kreditinstituten oder deren Angestellte sein. Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates von Kreditinstituten können nur berufen werden, sofern kein Gewährträger widerspricht. Von diesen Bestimmungen werden Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f sowie Mitglieder von Organen von Sparkassen nicht betroffen.
4. Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f.
5. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu. Bei der Berechnung von Stimmenmehrheiten werden die eigenen Anteile nicht mitgerechnet.
6. Das auf die einzelnen Gewährträger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine ihrer Vertreterinnen oder einen ihrer Vertreter ausgeübt.
7. Die Beschlussfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.
8. Beschlüsse über
Satzungsänderungen mit Ausnahme von Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG und über
die Auflösung der Bank bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse über
Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG bei der Bank und Beschlüsse über die
Veräußerung von Anteilen an der WestLB AG bedürfen einer Mehrheit von 80
Prozent der Stimmrechte.
§ 10
Sitzungen der Gewährträgerversammlung
1. Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es einer der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.
2. Die Gewährträgerversammlung soll schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, telegrafisch, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-Mail) eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.
3. Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 11 Nr. 1 bis 7 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates oder des Vorstandes vorzunehmen, bleibt unberührt.
4. Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil.
5. Die Gewährträgerversammlung gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§ 11
Aufgaben der Gewährträgerversammlung
Die Gewährträgerversammlung beschließt über
1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der NRW.BANK,
2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,
3. die Feststellung des Jahres- und Konzernabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,
4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
5. die Bestellung der Abschlussprüfer sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,
6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
7. Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 Satz 2,
8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,
9. die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,
10. die
Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu
Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach
Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von
geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der
WestLB AG.
§ 12
Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung
Die Stimmrechte der NRW.BANK in der
Hauptversammlung der WestLB AG dürfen von der NRW.BANK in ihrer Eigenschaft als
Aktionärin der WestLB AG nur ausgeübt werden, wenn zuvor die
Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hierzu ihre Zustimmung erteilt hat. Die
Zustimmung ist erteilt, wenn die Gewährträgerversammlung sie mit der Mehrheit
der Stimmrechte beschließt. Die Zustimmung zu Erlass und Änderungen der Satzung
der WestLB AG (mit Ausnahme von Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG) oder zur
Auflösung der WestLB AG bedarf der Einstimmigkeit. Soweit beabsichtigte
Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG bei der WestLB AG der Zustimmung von deren
Hauptversammlung bedürfen, ist in der Gewährträgerversammlung die Zustimmung
einer Mehrheit von 80 Prozent der Stimmrechte erforderlich.
§ 13
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen,
c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,
d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,
f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,
g) 8 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis f nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 4 Mitglieder, auf die Landschaftsverbände je 1 Mitglied, die Sparkassen- und Giroverbände je 1 Mitglied,
h) 7 weiteren Mitgliedern als
Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten, von denen 2 nicht in einem
Dienstverhältnis zur NRW.BANK stehen dürfen. Sie werden von der Belegschaft
unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der
Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die
Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder
mindestens 100 Wahlberechtigte, für 2 Mitglieder, die nicht dem Kreis der
Beschäftigten angehören dürfen und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen
sind, auch die in der NRW.BANK vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine
Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu
erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend
anzuwenden.
2. Für die Mitglieder des
Verwaltungsrates gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 14
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
1. Die Amtszeit der Mitglieder
gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe g und h beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit
üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter
aus.
2. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt
a) bei einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe g mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist,
b) bei einem Mitglied gemäß § 13
Abs. 1 Buchstabe h mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK
beziehungsweise seiner Rechtsbeziehung mit der Gewerkschaft. §§ 25 und 26 des
Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz
- LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 8144) finden im Übrigen entsprechende
Anwendung.
3. Scheidet ein Mitglied gemäß § 13
Abs. 1 Buchstabe g vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so
ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge
eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h regelt
sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814).
§ 15
Sitzungen des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder sofern mindestens 4 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.
2. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, telegrafisch, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-Mail) eingeladen werden.
3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter sowie mindestens 10 weitere Stimmberechtigte anwesend sind.
4. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
5. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
6. Soweit Angelegenheiten der Wfa behandelt werden, nimmt die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
7. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
8. Der Verwaltungsrat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§ 16
Zuständigkeit des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat überwacht die
Geschäftsführung des Vorstandes der NRW.BANK.
2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 10 Abs. 3,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Vorstandes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden; § 6 Abs. 2 Satz 1 WBFG bleibt unberührt,
c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Festsetzung deren Jahresabschlussvergütung,
d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,
f) die Bezeichnung der Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,
g) Richtlinien für die Bankgeschäfte,
h) die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,
i) den Erlass von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und für die von ihm gebildeten Ausschüsse,
j) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Beiräte gemäß § 23.
3. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für
a) die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
b) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,
c) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,
d) den Erlass einer
Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 17
Präsidialausschuss
1. Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a bis f, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,
b) 3 Mitgliedern, die von den
Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 1
Buchstabe h aus ihrem Kreis gewählt werden.
2. Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Kredite gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Absatz 2 KWG (Organkredite) bedürfen der Zustimmung des Präsidialausschusses, soweit nicht ein Risikoausschuss gebildet ist.
3. Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Präsidialausschuss.
4. Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Vorstandes und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen
oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den
Sitzungen des Präsidialausschusses teil.
§ 18
Prüfungsausschuss
1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a bis g einen Prüfungsausschuss.
2. Der Prüfungsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen 5, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 4 sowie die Landschaftsverbände insgesamt 3 Mitglieder.
3. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Prüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er hat das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.
5. Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss.
6. Der Vorstand nimmt auf Verlangen
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Sitzungen
des Prüfungsausschusses teil.
§ 19
Risikoausschuss
1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a bis g einen Kreditausschuss bilden, der die Bezeichnung Risikoausschuss trägt. Im Fall der Bildung eines Risikoausschusses gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.
2. Der Risikoausschuss besteht aus 8 Mitgliedern des Verwaltungsrates. Hiervon entsenden das Land 3, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 3 und die Landschaftsverbände insgesamt 2 Mitglieder.
3. Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sparkassen- und Giroverbände. Der Verwaltungsrat benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Sparkassen- und Giroverbände.
4. Kredite werden vom Vorstand beschlossen. Der Risikoausschuss entscheidet über die Zustimmung zu Organkrediten gemäß § 15 KWG. Er ist über die Kredite, die eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Größenordnung übersteigen, zu unterrichten. Einzelheiten werden in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
5. Der Risikoausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen.
6. Der Vorstand nimmt an den
Sitzungen des Risikoausschusses teil.
§ 20
Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrates
1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.
2. Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden.
3. Der Vorstand nimmt an den
Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil.
§ 21
Ausschuss für Wohnungsbauförderung
1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus
a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Vertretung im Amt als Vorsitzenden/Vorsitzendem,
b) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter
aa) des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,
bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen,
cc) des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen,
c) 9 Mitgliedern des Landtages,
d) 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Wohnungswirtschaft,
e) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter
aa) der kreisfreien Städte,
bb) der Kreise,
cc) der kreisangehörigen Städte,
dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
f) einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Mieterseite.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.
3. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis f werden durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre.
4. Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Ausschusses die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.
5. Der Verwaltungsrat gibt dem Ausschuss für Wohnungsbauförderung eine Geschäftsordnung.
6. An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Geschäftsführung der Wfa teil.
7. Die Mitglieder des Ausschusses sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
8. Der Ausschuss kann
Unterausschüsse einrichten.
§ 22
Zuständigkeit des Ausschusses für Wohnungsbauförderung
1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung überwacht die Geschäftsführung der Wohnungsbauförderungsanstalt. Er hat dabei insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung des Vorstandes zu beraten und ist über die beschlossene Wirtschafts- und Finanzplanung zu unterrichten. Er hat ferner den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht und jährlichen Geschäftsbericht zu prüfen.
2. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Wohnungsbauförderungsanstalt verlangen. In besonderen Fällen kann er Sachverständige hinzuziehen.
3. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vorschlagen, dass die gemäß § 21 Abs. 7 WBFG vorgesehenen Prüfungen der Wohnungsbauförderungsanstalt vorgenommen werden.
4. Der Ausschuss für
Wohnungsbauförderung ist über die für die Wfa geltenden Grundsätze der
Anlagepolitik, der Refinanzierung und der Ausreichung von Darlehen und
Bürgschaften zu unterrichten.
§ 23
Beiräte
1. Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und der Kreditwirtschaft können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
2. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter im Amt. Der Verwaltungsrat erlässt für die Beiräte Geschäftsordnungen.
3. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen.
4. An die Mitglieder der Beiräte
wird eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung gezahlt.
§ 24
Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der NRW.BANK.
2. Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen; die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Bei Mitgliedern des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist eine Wiederbestellung auch mit einer Dauer von weniger als fünf Jahren möglich. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.
4. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes; § 6 Abs. 2 Satz 2 WBFG bleibt unberührt.
6. Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Vorstandes unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Verwaltungsrates und dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder
Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dessen bzw. deren
Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die
gewünschten Auskünfte.
§ 25
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis
1. Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.
2. Urkunden, die den Vorschriften
des Absatz 1 entsprechen, sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht auf die
Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich.
Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie
die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind
öffentliche Urkunden.
§ 26
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Lageberichtes, Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften.
3. Für die Wfa ist ein eigenständiger Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden Vorschriften aufzustellen, zu prüfen und offen zulegen.
4. Die NRW.BANK stellt jährlich einen Geschäftsbericht auf.
5. Für die Wfa wird ein gesonderter
Geschäftsbericht aufgestellt, der den Geschäftsablauf und die Lage der Wfa
darstellt und den Jahresabschluss der Wfa erläutert.
§ 27
Gewinnverteilung
1. Von dem bei Abschluss des Geschäftsjahres sich ergebenden Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung des Jahresüberschusses der Wfa wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent den Rücklagen überwiesen. Zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten der Wfa soll aus ihrem Jahresüberschuss außer der Bürgschaftssicherungsrückstellung (§ 20 Abs. 1 WBFG) eine Hauptrücklage bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Grundkapitals der Wfa gebildet werden.
2. Der verbleibende Jahresüberschuss der Wfa ist ihrem Vermögen (§ 16 Abs. 1 WBFG) zuzuführen.
3. Über die Verwendung des
verbleibenden Bilanzgewinnes der NRW.BANK entscheidet die
Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
§ 28
Auflösung der NRW.BANK und der Wfa
1. Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen ohne Berücksichtigung des Vermögens der Wfa fällt den Gewährträgern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu.
2. Im Falle der Auflösung der Wfa
erfolgt die Verwendung des Vermögens nach Maßgabe des Auflösungsgesetzes.
§ 29
Aufsichtsbehörde
1. Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.
2. Für die in § 3 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 11 Nr. 1, 2 und 10 sowie § 16 Abs. 3 Buchstabe c bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
3. Die durch Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung,
entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK oder die Wfa.
§ 30
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen
1. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Die Satzung und deren Änderungen
werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht.
§ 31
Sonstige Bekanntmachungen
1. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
2. Der Jahresabschluss, der
Lagebericht und sonstige Bekanntmachungen der Wfa sind im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen
und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses ist das abschließende
Prüfungsergebnis aufzunehmen.
§ 32
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt mit Wirkung vom 31. März 2004 in Kraft.
Das Innenministerium hat die
Änderung der Satzung am 5. April 2004 genehmigt.
GV.
NRW. 2004 S. 201