Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 20 vom 25.6.2004 Seite 293 bis 320

 

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen

2022

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für den Servicebetrieb Viersen

Vom 18. Mai 2004

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 18. Mai 2004 folgende Satzung beschlossen :

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften, Rechtsgrundlagen und Organisation

§ 1
Geltungsbereich, Name

(1) Diese Satzung gilt für den Servicebetrieb Viersen.

(2) Der Betrieb führt die Bezeichnung „Servicebetrieb Viersen“ (im folgenden "Betrieb" genannt).

§ 2
Rechtsgrundlagen

Der Betrieb wird organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

§ 3
Aufgabe des Betriebes

(1) Aufgabe des Betriebes ist die wirtschaftliche Erbringung von Dienstleistungen vorrangig für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland in Viersen unter Beachtung deren rechtlicher und fachlicher Eigenständigkeit sowie der für sie geltenden Satzungen und Vorschriften.

(2) Der Betrieb kann Neben- und Hilfseinrichtungen unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

§ 4
Werkleitung

(1) Die Funktion der Werkleitung wird von einer Werkleiterin/einem Werkleiter wahrgenommen. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Die Werkleitung trägt die Bezeichnung „Management“.

(3) Die Werkleitung wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Vertretung der Werkleitung wird aus dem Kreis der Abteilungsleiter/innen bestellt.

§ 5
Aufgaben der Werkleitung

(1) Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(2) Die Werkleitung leitet den Betrieb selbstständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Werkleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung für die Werkleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.

§ 6
Abteilungsleitung

(1) Die jeweilige Abteilungsleitung nimmt ihre fachlichen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Sie ist zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Die Geschäftsverteilung zwischen der Werkleitung und den einzelnen Abteilungsleitungen wird von der Werkleitung grundsätzlich geregelt und ist dem Träger bekannt zu geben.

§ 7
Vertretung des Betriebes

(1) In den Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen (Geschäfte der laufenden Betriebsführung), vertritt diese den Landschaftsverband Rheinland. Verpflichtende Erklärungen können insoweit von den entsprechend ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben werden, wobei der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse öffentlich bekannt zu machen ist.

(2) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes (siehe § 1 Abs. 2).

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen der nicht laufenden Betriebsführung ist nach § 21 Abs. 1 LVerbO zu verfahren.

(4) Der Schriftwechsel des Betriebes wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Werksausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung „Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland – Servicebetrieb Viersen“ geführt.

§ 8
Personalangelegenheiten

(1) Die Werkleitung, ihre Vertretungen und alle übrigen Abteilungsleitungen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Andere Angestellte mit Vergütungsgruppe BAT II oder höher werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses von der Werkleitung eingestellt.

(3) Die übrigen Angestellten und Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Werkleitung zu hören.

2. Abschnitt:
Zuständigkeit des Trägers

§ 9
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung Rheinland entscheidet über die Angelegenheiten, die ihr nach der Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung vorbehalten sind.

(2) Die Landschaftsversammlung Rheinland entscheidet insbesondere über:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

4. Auflösung des Betriebes,

5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(3) Sie berät über die Finanzplanung.

§ 10
Landschaftsausschuss

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Bestellung und Abberufung der Werkleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Werkleitung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Werkleitung vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Werksausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 € überschreiten.

§ 11
Werksausschuss

(1) Der Werksausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 3 LVerbO und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im Werksausschuss jederzeit das Wort verlangen.

(3) An den Beratungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

§ 12
Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.

(2) Der Werksausschuss entscheidet unbeschadet von den Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses und des Werksausschusses für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime über:

1. die Richtlinien der Geschäftsführung,

2. die Festlegung der Modalitäten für die Leistungsabrechnung mit den Abnehmereinrichtungen,

3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über Maßnahmen entschieden haben,

5. die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach der VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 €,

7. Aufträge nach der VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 € nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 500 €,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 15.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 2.500 €.

(3) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer des Landschaftsverbandes im Werksausschuss zu hören. Wird hierbei kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

§ 13
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Betriebes.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland achtet auf die Übereinstimmung der Tätigkeit der Werkleitung mit den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Werkleitung Weisungen erteilen.

(3) Sieht sich die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen außer Stande, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so kann sich die Werkleitung an den Werksausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeiten im Einzelnen.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung und den Landschaftsausschuss vor. Er ist unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. die Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der zweiten Instanz,

5. Versicherungsverträge einschließlich Schadensregulierungen,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, wobei die Werkleitung vor Abgabe der Stellungnahme zu hören ist.

(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Werksausschuss sind in diesem Fall jedoch unverzüglich zu unterrichten.

3. Abschnitt:
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
und Rechnungslegung

§ 14
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(4) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ist das Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbandes gemäß den Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

§ 15
Wirtschaftsplan

(1) Für den Betrieb ist zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgsplan, einem Vermögensplan und einer Stellenübersicht, und die Finanzplanung von der Werkleitung in entsprechender Anwendung der jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(2) Der nach Absatz 1 aufgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,

1. wenn eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn dass voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten Jahresergebnis um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert,

2. wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen,

3. wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,

4. wenn eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden sollen, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

§ 16
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für den Betrieb ist zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss im Sinne von § 21 Eigenbetriebsverordnung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Gleichzeitig hiermit ist auch ein Lagebericht im Sinne von § 25 Eigenbetriebsverordnung zu erstellen.

(2) Die nach Absatz 1 aufzustellenden Berichte sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

§ 17
Kassenführung

Die Kasse des Betriebes wird als Sonderkasse geführt. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (GemKVO) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenbetriebsverordnung etwas anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.

§ 18
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. Mai 2004

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2004 S. 305