Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 21 vom 11.5.2005 Seite 447 bis 482

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW)

2129

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über Sachverständige für Bodenschutz
und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW)

Vom 30. März 2005

Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) wird wie folgt geändert:

1. Die amtliche Bezeichnung erhält folgende Fassung:

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)“.

2. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige

Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen

§ 2

Zulassung, Anerkennung

§ 3

Überprüfungsverfahren

§ 4

Bekanntgabe

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen

§ 5

Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit

§ 6

Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung

Dritter Abschnitt
Pflichten

§ 7

Allgemeine Pflichten

§ 8

Fortbildung

§ 9

Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte

§ 10

Überwachung

Dritter Teil
Regelungen für Untersuchungsstellen

Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren

§ 11

Zulassung, Anerkennung

§ 12

Antrags- und Überprüfungsverfahren

§ 13

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 14

Bekanntgabe von Untersuchungsstellen

Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen

§ 15

Allgemeine Pflichten

§ 16

Analytische Qualitätssicherung

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 17

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Anlage 1

Anlage 2“.

3. In der Überschrift „Erster Abschnitt“ wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.

4.
In § 1 Abs. 1 werden in der Nr. 1 nach dem Wort „Sachverständige“ sowie in den Nrn. 3, 4, 5 und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Sachverständigen“ jeweils die Wörter „und Untersuchungsstellen“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.“

6. Vor § 2 werden folgende Überschriften neu eingefügt:

Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige

Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen“.

7. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.

8. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „dem Anhang“ durch die Wörter „der Anlage 1“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.

10. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.

11. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter „dem Anhang“ durch die Wörter „der Anlage 1“ ersetzt.

12. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.

13. In § 4 wird folgender Absatz 4 neu angefügt:

„(4) Sachverständige nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesumweltamt mitzuteilen. Das Landesumweltamt gibt das Erlöschen oder den Widerruf nach Absatz 1 bekannt.“

14. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ und die Wörter „dem Anhang“ durch die Wörter „der Anlage 1“ ersetzt.

15. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „des Anhangs“ durch die Wörter „der Anlage 1“ersetzt.

16. In § 7 wird folgender Absatz 3 neu angefügt:

„(3) Sachverständige müssen bei Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur Qualitätssicherung erforderliche gegenseitige Information der Beteiligten sicherstellen.“

17. In § 8 werden die Wörter „im Anhang“ durch die Wörter „in Anlage 1“ ersetzt.

18. Nach § 10 wird der folgende Dritte Teil neu eingefügt:

Dritter Teil
Regelungen für Untersuchungsstellen

Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren

§ 11
Zulassung, Anerkennung

(1) Als Untersuchungsstelle nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LbodSchG wird zugelassen, wer die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung erfüllt.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch das Landesumweltamt im Umfang der festgestellten Sachkunde (Notifizierung).

(2) Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LbodSchG, wenn sie die in Anlage 2 dieser Verordnung genannten allgemeinen und besonderen Anforderungen an die Kompetenz für mindestens den jeweiligen Untersuchungsbereich, für den die Zulassung beantragt wird, erfüllt.

(3) Untersuchungsstellen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland festgestellt wurden, werden als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und § 17 LbodSchG vom Landesumweltamt auf Antrag anerkannt, sofern die im jeweiligen Bundesland geltenden materiellen Anforderungen nach Feststellung des Landesumweltamtes mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vergleichbar sind oder die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung mit dem Antrag nachgewiesen wird. Die Anerkennung erfolgt durch eine Bekanntgabe nach § 14. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12
Antrags- und Überprüfungsverfahren

(1) In dem Antrag nach § 11 Abs. 1 ist anzugeben, für welche der Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung die Zulassung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz und Zuverlässigkeit nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Teils und Anlage 2 dieser Verordnung,
2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs. 2,
3. eine Erklärung, dass die im Dritten Abschnitt des Dritten Teils dieser Verordnung geregelten Pflichten eingehalten werden und
4. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zu Zulassungen, Wiederholaudits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.

(3) Das Landesumweltamt berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch eine evaluierte Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde einschließlich der dazu gehörigen Anhänge und der Auditbericht sind mit dem Antrag vorzulegen, sofern sie dem Landesumweltamt nicht bereits bei Notifizierungsverfahren vorgelegen haben.

(4) Das Landesumweltamt überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung und erteilt für die Untersuchungsbereiche nach Anlage 2 dieser Verordnung eine Notifizierungsurkunde. Bei Sachverständigen, die die Anforderungen des zweiten Teils dieser Verordnung erfüllen, erfolgt bei einem Antrag nach § 11 Abs. 1 keine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit.

(5) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen,

2. ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich nach § 16 Abs. 2 dieser Verordnung erfolgreich durchgeführt wurde und

3. keine Widerrufsgründe nach § 13 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.

§ 13
Erlöschen und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt,

a) mit Ablauf der in § 12 Abs. 5 bezeichneten Frist oder

b) bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesumweltamt.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. Daneben kann unbeschadet von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei

1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 15,

2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 16, insbesondere
a) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
b) fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
c) nicht erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich vom Landesumweltamt vorgeschriebenen Ringversuchen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet, oder
d) wiederholt fehlerhafte Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme,

3. nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der festen oder flüssigen Abfälle einschließlich der Laborabwässer oder bei unzulässigen Emissionen von Gasen und Stäuben, soweit eine entsprechende Handlung mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist.

Der Widerruf kann sich auf einzelne Untersuchungsbereiche der Anlage 2 dieser Verordnung beschränken. Für Untersuchungsstellen mit einer Notifizierung nur für Untersuchungsbereiche aus P1 bis P4 der Anlage 2 finden Nummern 2 c und d keine Anwendung.

(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.

§ 14
Bekanntgabe von Untersuchungsstellen

(1) Zugelassene oder anerkannte Untersuchungsstellen (§ 11) oder Untersuchungsstellen, deren Zulassung erloschen ist oder widerrufen wurde, werden vom Landesumweltamt öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.

(2) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 sind die Untersuchungsbereiche der Anlage 2 zu bezeichnen, für die die Zulassung oder Anerkennung ausgesprochen wurde. Name, Geschäftsadresse, Kommunikationsmittel und Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Landesumweltamt veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen

§ 15
Allgemeine Pflichten

(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

1. die beauftragten Untersuchungen ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,

2. die entnommenen Proben einschließlich sämtlicher zur Probenahme gehöriger Dokumente qualifiziert und gesichert dem Untersuchungslabor zu übergeben,

3. in dem Untersuchungsbereich, für den sie zugelassen wurden, die beauftragten Untersuchungen mit Personal, das ihrer Verantwortung untersteht, und geeigneten Geräten selbst durchzuführen,

4. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,

5. die in Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,

6. alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert dem Landesumweltamt mitzuteilen und

7. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte des Landesumweltamtes jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.

(2) Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen und diese aufrecht erhalten.

§ 16
Analytische Qualitätssicherung

(1) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem Landesumweltamt nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich auf das gesamte Untersuchungsverfahren.

(2) Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch das Landesumweltamt. Das Landesumweltamt führt innerhalb des Zulassungszeitraumes einmal ein Wiederholaudit für den jeweiligen Untersuchungsbereich durch. In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann ein Wiederholaudit durch die evaluierte Akkreditierungsstelle vom Landesumweltamt anerkannt werden. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Audits durchgeführt werden.“

19. In der Überschrift zum bisherigen Vierten Abschnitt wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.

20. Der bisherige § 11 wird § 17 und erhält folgende Fassung:

㤠17
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft

(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW).“

21. Die Überschrift zum bisherigen Anhang erhält folgende Fassung:

Anlage 1 zur Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für Bodenschutz und Altlasten
Anforderungen an die erforderliche Sachkunde für Sachverständige
(Fachliche Voraussetzungen)
“.

22. In der neuen Anlage 1 werden

- in 2.2.2 m) und 2.3.2 e) jeweils die Wörter „Probennahme und -behandlung“ durch die Wörter „Probenahme und Probenbehandlung“,

- in 2.3.2 g) das Wort „Probennahmestrategie“ durch das Wort „Probenahmestrategie“, das Wort „Probennahmeverfahren“ durch das Wort „Probenahmeverfahren“ und das Wort „Probennahmegeräte“ durch das Wort „Probenahmegeräte“,

- in 2.4 h) und i) jeweils die Wörter „Probennahme und -behandlung“ durch die Wörter „Probenahme und Probenbehandlung“,

- in 2.5.2 a) die Wörter „Probennahme, -behandlung und -analytik“ durch die Wörter „Probenahme, Probenbehandlung und -analytik“ ersetzt.

23. Nach Anlage 1 wird die Anlage zu dieser Änderungsverordnung als Anlage 2 eingefügt.

Düsseldorf, den 30. März 2005

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2005 S. 448