Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände

2031

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
zur Bestimmung der für die Verpflichtung
nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle
im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 1. Juli 2005

Artikel I

Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. März 1975 (GV. NRW. S. 274), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt ergänzt:

1. Die Verordnungsüberschrift wird nach dem Wort „im“ um das Wort „kommunalen“ ergänzt. Die Wörter „der Gemeinden und Gemeindeverbände“ werden gestrichen.

2. § 1 wird vor den Wörtern „der Hauptverwaltungsbeamte“ um die Wörter „die Hauptverwaltungsbeamtin oder“ ergänzt.

3. Nach § 1 werden folgende neue §§ 2 und 3 eingefügt:

㤠2

Bei der Gemeindeprüfungsanstalt NRW ist für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz die Präsidentin oder der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt zuständig.

§ 3

Bei auf Grundlage des § 114 a Gemeindeordnung NRW gegründeten kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts ist für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz der Vorstand zuständig.“

4. Der bisherige § 2 wird § 4.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Juli 2005

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2005 S. 668