Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 37 vom 12.10.2005 Seite 817 bis 822

 

Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an die Zentralen Stellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (MeldDÜV ZStKV NRW)

21260

Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung
von Meldebehörden an die Zentralen Stellen
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
(MeldDÜV ZStKV NRW)

Vom 5. Oktober 2005

Aufgrund des § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW - MG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263), wird verordnet:

§ 1
Datenübermittlung an die Zentralen Stellen
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
für Zwecke des Mammographie-Screenings

(1) Zum Zwecke der Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening und zur Feststellung falsch-negativer Diagnosen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW) übermitteln die Meldebehörden des jeweiligen Landesteils der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe monatlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht zu übermitteln sind Daten von Einwohnerinnen, zu denen eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 6 MG NRW eingetragen ist.

(2) Stichtag ist jeweils der Erste des Monats, in dem die Übermittlung erfolgt.

(3) Der Datenübermittlung ist der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen.

(4) Zu übermitteln sind folgende Daten:

Datenblatt

1. Familienname

0101, 0102,

2. Geburtsname und andere frühere Namen

0201 bis 0203,

3. Vornamen

0301, 0302,

4. Doktorgrad

0401,

5. Tag und Ort der Geburt

0601 bis 0603,

6. gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung)

1201 bis 1203,
1205 bis 1211.

(5) Die Übermittlung erfolgt nach näherer Vereinbarung durch Datenübertragung auf besonders gesichertem Wege, insbesondere über das TESTA-Netz, oder auf Datenträgern.

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Düsseldorf, den 5. Oktober 2005

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2005 S. 818