Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 39 vom 17.11.2005 Seite 831 bis 842

 

12. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

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12. Nachtrag zur Satzung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

 

Vom 26. September 2005

 

Die Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch den 11. Nachtrag vom 13. Juni 2002 (GV. NRW. S. 369), wird wie folgt geändert:

 

Artikel I

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zum Abschnitt „VII“ nach „Freiwillige Versicherung“ wird ergänzt um „und Versicherung kraft Satzung“.

b) In § 24 wird nach „Beiträge“ eingefügt „und Beitragszuschläge“.

c) Nach „§ 32 Freiwillige Versicherung“ wird eingefügt „§ 32a Versicherung kraft Satzung“.

 

2. § 2 Satz 2 Nr.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)

a) in den Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit nicht in § 129 Abs. 4 SGB VII etwas anderes bestimmt ist (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

b) in den Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem 31.12.2004 entstanden sind (§§ 218 d Abs. 2, 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII),

c) in den vom Land Nordrhein-Westfalen in die Zuständigkeit des Verbandes übernommenen Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (§ 218 d Abs. 2 i. V. m. § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII a. F.) sowie in weiteren Unternehmen und Unternehmensteilen, soweit der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für diese zuständig ist und nicht Versicherungsschutz bereits nach anderen Vorschriften besteht,

d) in Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der Verband nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist (Artikel 4 § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 - UVNG),

e) in Haushaltungen (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),

f) des Verbandes und seiner Unternehmen (§ 132 SGB VII) und

Personen, die in diesen Unternehmen wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 SGB VII).“

 

3. § 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Personen,

a) die für die in der Nummer 1 Buchstabe a), d) oder f) genannten Unternehmen oder für deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in der Nummer 3 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in Nummer 1 Buchstabe a) oder d) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in Nummer 3 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

b) die als kommunale Mandatsträger für den Landschaftsverband, die Kreise oder Gemeinden ehrenamtlich tätig sind,

c) die als ehrenamtlich Tätige oder bürgerschaftlich Engagierte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII i. V. m. § 32a der Satzung versichert sind,

d) die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen) oder als gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen auf schriftlichen Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VII i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung freiwillig versichert sind,

e) die von einer dazu berechtigten Stelle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b), 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),“.

 

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach „§ 129 Abs. 3 SGB VII“ eingefügt „ a.F.“.

 

b) Es wird eine neue Nummer 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„3. für die in selbständiger Rechtsform betriebenen Unternehmen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, soweit sie nach dem 31.12.2004 entstanden sind (§§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 218 d Abs. 2 SGB VII),“.

 

c) Aus Nummern 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.

 

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2. die Unterstützung bei der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,“.

 

b) In Absatz 5 wird „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt durch „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“.

 

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach „Beiträge“ eingefügt „und Beitragszuschläge“.

b) In Absatz 2 wird nach „von“ eingefügt „Beitragszuschlägen (§§ 185, 162 SGB VII) und von“ und nach „Beiträgen“ wird „Beitragszuschlägen,“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird nach „angeforderten Beiträge“ eingefügt „, Beitragszuschläge“.

 

7. In § 27 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(4) Der Verband kann unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmerinnen getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§§ 185 Abs. 5, 162 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)“

 

8. Die Überschrift zum Abschnitt VII wird nach „Freiwillige Versicherung“ ergänzt um „und Versicherung kraft Satzung“.

 

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich freiwillig versichern

1. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),

2. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,

soweit der Verband auch für das Unternehmen oder die Organisation zuständig ist und sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind.“

 

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Gemäß § 5 Nr. 5 des Anhangs zu § 24 der Satzung sind die Versicherten selbst beitragspflichtig (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 185 Abs. 1 SGB VII). Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 1 werden Beiträge entsprechend der Beitragshöhe für die Pflichtversicherten des Unternehmens unabhängig von der Dauer als Jahresbeitrag erhoben. Für Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2 wird unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken ein Kopfbeitrag festgesetzt (§§ 154 Abs. 1 Satz 3, 155 SGB VII).“

 

10. Nach § 32 der Satzung wird folgender § 32a eingefügt:

㤠32a
Versicherung kraft Satzung

Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte versichert, soweit sie nicht bereits nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig nach § 32 oder nach der Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers versichern können. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. Die Tätigkeit muss im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes oder für eine Organisation, die ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet des Verbandes hat, erfolgen. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“

 

11. Der Anhang zu § 19 der Satzung (Mehrleistungsbestimmungen) wird wie folgt geändert:

a) In § 1 wird e) wie folgt neugefasst:

„e) Personen, die für die in § 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a), d) oder f) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 2 Satz 2 Nr. 1 a) oder d) genannten Unternehmen oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder der in § 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 94 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und“.

 

b) In § 1 f) wird im Klammerzusatz „2. Alternative“ ersetzt durch „e)“.

c) In § 4 Abs. 1 Satz 3 und in § 5 Abs. 2 Satz 2 wird nach „die Ehegattin“ eingefügt „oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.

d) In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird nach „oder“ eingefügt „die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder“.

 

12. Der Anhang zu § 24 der Satzung (Beitragsordnung) wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach „ist“ eingefügt „ sowie der vier davor liegenden Jahre“.

 

b) § 2 Umlagegruppen wird wie folgt gefasst:

 

„Es werden folgende Umlagegruppen gebildet:

1. der Landschaftsverband, die Kommunalen Gebietskörperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) und die Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Satzung, sofern sie Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beschäftigen,

2. die Sparkassen, die Landesbank NRW, die kommunalen Versicherungsgesellschaften sowie ihre Tochtergesellschaften,

3.kommunale Mandatsträger und ehrenamtlich tätige Personen, welche nach § 32 Abs.1 Nr. 2 der Satzung freiwillig versichert sind,

4. die Haushaltungen (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),

5. die Träger der Kindertageseinrichtungen nach § 2 Satz 2 Nr. 3a der Satzung,

6. die Träger allgemeinbildender Schulen nach § 2 Satz 2 Nr. 3b 1. Alternative der Satzung,

7. die Träger berufsbildender Schulen nach § 2 Satz 2 Nr. 3b 2. Alternative, 3c und 3d der Satzung.“

 

c) In § 3 Abs. 3 wird „1 bis 6“ ersetzt durch „1 und 2“.

 

d) In § 3 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(4) Der Umlagegruppe 3 sind die Entschädigungsleistungen zuzurechnen, die für Versicherte bei der dieser Umlagegruppe angehörigen Mitgliedern erbracht werden mussten. Der Umlageanteil für die kommunalen Mandatsträger und ehrenamtlich tätigen Personen, welche nach § 32 Abs.1 Nr. 2 der Satzung freiwillig versichert sind, besteht aus dem Eigenanteil und dem verbleibenden Unterschiedsbetrag (Fremdanteil) zum gesamten Umlageanteil. Die Höhe des Eigenanteils entspricht dem Beitragseingang für diese Umlagegruppe, soweit nicht die Vertreterversammlung einen anderen Betrag als Eigenanteil in der Umlagerechnung gemäß § 9 Abs. 1 beschließt.“

 

e) Aus § 3 Abs. 4 bis 6 werden § 3 Abs. 5 bis 7.

f) In § 3 Abs. 5 Satz 1 n.F. wird „Umlagegruppe 7“ ersetzt durch „Umlagegruppe 4“.

g) In § 3 Abs. 5 Satz 2 n.F. wird „§ 2 Nr. 7“ ersetzt durch „§ 2 Nr. 4“.

h) In § 3 Abs. 6 n.F. wird „Der Umlagegruppe 8-10“ ersetzt durch „Den Umlagegruppen 5 bis 7“.

i) In § 3 Abs. 7 Satz 1 n.F. wird „Umlagegruppen 3 und 4,“ ersetzt durch „kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden“ und „Umlagegruppen,“ durch „kommunalen Gebietskörperschaften“.

j) In § 3 Abs. 7 Satz 2 n.F. wird „Absatz 4 Satz 2“ ersetzt durch „Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2“.

k) In § 4 Nr. 1 wird „- § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII“ gestrichen.

l) In § 4 Nr. 2 wird nach „§ 2 Satz 2 Nrn. 2“ eingefügt „a, c, e“.

 

m) In § 4 wird eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„4. kommunale Mandatsträger sowie freiwillig Versicherte (§ 2 Satz 2 Nr. 2b und d der Satzung).“

 

n) In § 5 Nr. 2 wird hinter „§ 3 Abs. 4“ eingefügt „und 5“.

 

o) In § 5 werden neue Nummern 4 und 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„4. für die Versicherten nach § 4 Nr. 4 1. Alternative der Landschaftsverband, die Kreise und die Gemeinden,

5. für die Versicherten nach § 4 Nr. 4 2. Alternative die versicherte Person.“

 

p) In § 6 wird hinter „Nrn. 11 und 14“ eingefügt „sowie § 32a“.

 

q) In § 7 wird eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„4. für die Versichertengruppe nach § 4 Nr. 4 die Zahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung, der Kreistage und der Räte der Gemeinden sowie der freiwillig Versicherten.“

 

r) In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird „§ 2 Nr. 7“ ersetzt durch „§ 2 Nr. 4“; nach „Beitrag“ wird eingefügt „,soweit kein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28 a Abs. 7 SGB IV) vorliegt (Abs. 4)“.

 

s) In § 8 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„(4) Soweit für die nach § 28 a Abs. 7 SGB IV der Einzugstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser für diese insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.“

 

t) Nach § 8 wird ein neuer § 8a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

㤠8a
Beitragszuschlagsverfahren

(1) Dem einzelnen Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 SGB VII). Am Beitragszuschlagsverfahren nehmen Unternehmen, für die der Verband nicht im gesamten Beobachtungszeitraum zuständig war, Haushaltungen, kommunale Mandatsträger und freiwillig Versicherte nicht teil.

 

(2) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt Entlastung erteilt worden ist (§ 77 Abs. 1 SGB IV); dies ist das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Umlagejahr.

 

(3) Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Sach- und Geldleistungen für Versicherungsfälle, die erstmals im Beobachtungszeitraum dem Verband gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

 

(4) Das Beitragszuschlagsverfahren wird zeitgleich mit der Umlagerechnung durchgeführt.

 

(5) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 6) des einzelnen Beitragspflichtigen die Durchschnittsbelastung (Absatz 7) aller Beitragspflichtigen überschreitet. Die Berechnungen erfolgen getrennt nach der allgemeinen Unfallversicherung (eigene Versicherte) und der Schülerunfallversicherung (Kinder, Schüler und Lernende).

 

(6) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 3), der auf je einen Euro Beitrag des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.

 

(7) Als Durchschnittsbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 3), der auf je einen Euro Beitrag aller Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.

 

(8) Entsprechend der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung beträgt der Beitragszuschlag

a) 5 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um bis zu 25 % überschreitet,

b) 10 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 25 und bis zu 50 % überschreitet,

c) 15 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 50 und bis zu 75 % überschreitet,

d) 20 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 75 und bis zu 100 % überschreitet und

e) 25 % für Mitglieder, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung um mehr als 100 % überschreitet.

 

(9) Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag, ergibt.

 

(10) Der ermittelte Beitragszuschlag ist auch von den Unternehmen zu entrichten, die zum Zeitpunkt der Zuschlagserhebung aus der Zuständigkeit des Verbandes ausgeschieden sind, ihm aber im gesamten Beobachtungszeitraum angehört haben.“

 

u) In § 9 Abs. 2 wird hinter „(§ 8 Abs. 2)“ eingefügt „und ggf. Beitragszuschlag (§ 8a Abs. 8)“.

 

v) In § 10 Abs. 1 wird nach Nummer 3 eingefügt:

„4. ein eventueller Beitragszuschlag,“.

 

Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

 

w. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach „der Beiträge“ eingefügt „und eventueller Beitragszuschläge“. In Absatz 1 Satz 2 wird nach „des Beitrags“ eingefügt „und eines eventuellen Beitragszuschlages“; das Wort „Jahresbeitrag“ wird ersetzt durch „Jahresbetrag“, das Wort „Beitrag“ durch „Betrag“.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach „Der Beitrag“ das Wort „kann“ ersetzt durch „und ein eventueller Beitragszuschlag können“ und in Satz 2 nach „Beitragsteilen“ eingefügt „und Teilen eventueller Beitragszuschläge“.

 

c) In Absatz 4 wird nach „des Beitrages“ eingefügt „, eines eventuellen Beitragszuschlages.“

 

Artikel II

 

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 6, 7, 12 Buchstabe t, u, v und w treten zum 1. Januar 2007 in Kraft; im Übrigen treten die Satzungsänderungen zum 1. Januar 2006 in Kraft mit der Maßgabe, dass die Mehrleistungsberechtigung für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII n. F. versicherten Personenkreis rückwirkend zum 1.1.2005 besteht. Artikel 1 Nr. 10 tritt frühestens mit In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 128 Abs. 2 SGB VII zur Zuständigkeitsübertragung für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII in Kraft.

 

Düsseldorf, den 26. September 2005

 

 

Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung

von  L e n n e p

 

Der Vorsitzende
des Vorstandes

S t u h l m a n n

 

 

Genehmigung

 

Der von der Vertreterversammlung am 26. September 2005 beschlossene 12. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

 

Essen, den 25. Oktober 2005

I - 3541.8.110

 

 

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

 

 

GV. NRW. 2005 S. 838