Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 10 vom 17.4.2007 Seite 139 bis 148

 

Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

 

Vom 27. März 2007

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 27. März 2007 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 12. Januar 1995 (GV. NRW. S. 72 ), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 117 ), beschlossen:

 

I.

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 ist der „Betriebsausschuss für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland“ mit aufzunehmen.

b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird die Bezeichnung „die Rheinischen Heilpädagogischen Heime“ durch die Bezeichnung „das Heilpädagogische Netzwerk“ ersetzt.

 

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ sind zu ersetzen durch die Bezeichnung „Beschäftigte“ bzw. „die Beschäftigten“.

b) In Absatz 1 sind die Wörter „ernannt, befördert und entlassen“ zu ersetzen durch „ernannt und befördert“.

c) In Absatz 4 sind die Wörter „deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 15 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten,“ zu streichen.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Beschäftigten des Landschaftsverbandes deren Entgelt sich nach der Entgeltgruppe 13 TVöD richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.“

3. In den §§ 11 und 13 sind die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ zu ersetzen durch die Bezeichnung „Beschäftigte“ bzw. „Beschäftigten“.

 

4. § 15 erhält folgende Fassung:

Absatz 1 wird Satz 1 und Absatz 2 wird gestrichen.

 

II.

In-Kraft-Treten

 

Die Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

 

 

Die vorstehende Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 27. März 2007

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2007 S. 147