Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.10.2024
Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
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Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder
„staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter
Sozialarbeiter“,
„staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter
Sozialpädagoge“
sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder
staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
Vom 15. Dezember 2015 (Fn 1, 2)
Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 3 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:
§ 1 (Fn 2) Ausgleichsmaßnahmen
§ 1 (Fn 2)
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wird bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Berufsbildung im Sinne von § 9 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, festgestellt, verlangt die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(2) Zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme wendet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller an eine der zuständigen Hochschulen (§ 3 Absätze 3 und 4 sowie § 4 Absätze 3 und 4). Die in § 3 Absätzen 3 und 4 genannten Hochschulen werden zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen und zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ermächtigt. Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erheben die Hochschulen Gebühren.
§ 2 Sprachkenntnisse
§ 2
Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügt. Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Europäischen Referenzrahmens sind durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats zum Beginn der Ausgleichsmaßnahme nachzuweisen.
§ 3 (Fn 3) Anpassungslehrgang
§ 3 (Fn 3)
Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 ist nach Maßgabe der zuständigen Hochschule zu absolvieren. Der Anpassungslehrgang muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen und sich an den gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgestellten wesentlichen Unterschieden orientieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Anpassungslehrgangs erhalten von der zuständigen Hochschule einen besonderen Gasthörerstatus analog § 62 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist. Dieser berechtigt dazu, die Einrichtungen der Hochschule (insbesondere Zugang zur Bibliothek, zu Lernplattformen, studentischen E-Mailadressen) zu nutzen und einen Wissenstest abzulegen.
(2) Die Nachqualifikation darf eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(3) Zuständig für die Nachqualifikation für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Fachhochschule Münster und
3. die Fachhochschule Bielefeld.
(4) Zuständig für die Nachqualifikation für das Berufsbild „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Hochschule Rhein-Waal (Kleve) und
3. die Fachhochschule Südwestfalen (Soest).
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme am Anpassungslehrgang erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Bescheinigung der Hochschule zur Vorlage bei der zuständigen Anerkennungsbehörde.
§ 4 (Fn 4) Eignungsprüfung
§ 4 (Fn 4)
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung gemäß § 1 wird im Auftrag der zuständigen Behörde nach Maßgabe der zuständigen Hochschule durchgeführt. Die jeweils zuständige Hochschule gibt sich eine Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfung. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung für eine Eignungsprüfung ablegen kann.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben des Berufsbildes „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ wahrzunehmen, beurteilt werden. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen und sich an den gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgestellten wesentlichen Unterschieden orientieren.
(3) Zuständig für die Eignungsprüfung für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Fachhochschule Münster und
3. die Fachhochschule Bielefeld.
(4) Zuständig für die Eignungsprüfung für das Berufsbild „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Hochschule Rhein-Waal (Kleve) und
3. die Fachhochschule Südwestfalen (Soest).
(5) Die Eignungsprüfung wird durch eine unabhängige und weisungsungebundene Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern, die von der zuständigen Hochschule bestellt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Die Antragstellerinnen und Antragssteller können nach Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten, andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission. Zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes kann die Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests, verlangt werden.
(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4. die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,
5. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
6. die Bewertung der mündlichen Prüfung,
7. das abschließende Prüfungsergebnis und
8. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(7) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.
(8) Die Eignungsprüfung endet mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.
(9) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
(10) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine Bescheinigung der Hochschule zur Vorlage bei der zuständigen Anerkennungsbehörde.
§ 5 Nachteilsausgleich bei Behinderung und chronischer Erkrankung
§ 5
Nachteilsausgleich bei Behinderung und chronischer Erkrankung
(1) Macht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Eignungsprüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit abzulegen, kann die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder gleichwertige geeignete Prüfungsformen gestatten.
(2) Bei Entscheidungen der Prüfungskommission nach Absatz 1 ist die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beteiligen.
(3) Zur Glaubhaftmachung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere eines ärztlichen Attests, verlangt werden. In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen. Dieses muss mindestens Angaben enthalten über die von der Behinderung beziehungsweise chronischen Erkrankung ausgehende körperliche und/oder psychische Funktionsstörung, deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie eine ärztliche Prognose über die Dauer der chronischen Erkrankung oder Behinderung. Das vorsitzende Mitglied kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attests verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer auf Grund einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung in der Prüfungsfähigkeit eingeschränkt ist.
§ 6 Verweise
§ 6
Verweise
Die einschlägigen Vorschriften der Prüfungs- und Studienordnungen der jeweils für die Ausgleichsmaßnahme zuständigen Hochschule in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
§ 7 Übergangsregelung
§ 7
Übergangsregelung
Wurden Ausgleichsmaßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen, werden diese nach den bis dahin geltenden Voraussetzungen beendet.
§ 8 (Fn 5) Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 8 (Fn 5)
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2018 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 9. Januar 2016 (GV. NRW. 2016 S. 18); geändert durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016. |
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Überschrift und § 1 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016. |
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§ 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 geändert, Absatz 4 neu eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016. |
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§ 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 geändert, Absatz 4 neu eingefügt, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 und Satz 6 angefügt und Absätze 5 bis 9 umbenannt in Absätze 6 bis 10 durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016. |
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§ 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. September 2016 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016. |
Normverlauf ab 2000:
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