Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 RdErl. d. Finanzministers v. 23.2.1984 -B 2104-23-IV A 2/B 3010-71-IV b 4¹)

 

Historisch:

Besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 RdErl. d. Finanzministers v. 23.2.1984 -B 2104-23-IV A 2/B 3010-71-IV b 4¹)

18~l.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 9.1987 = MBl. NW. Nr. 53 einschl.; / 23.2.84 (1)

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Besoldungs- und versorgungsrechtliche
Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984

RdErl. d. Finanzministers v. 23.2.1984 -B 2104-23-IV A 2/B 3010-71-IV b 4¹)

Zur Durchführung der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGB1. I S. 1532) und der Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1984 (BGB1. I S. 1710) gebe.ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

l Besoldungsrechtliche Regelungen

„ Durch Artikel 30 des Haushaltsbegleitgesetzes -1984 und Artikel 3 Nr. l des Dritten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften sind in das Bundesbesoldungsgesetz Vorschriften über eine Absenkung der Grundgehälter in den Eingangsämtern des gehobenen und des höheren Dienstes (§ 19 a) und der Anwärtergrundbeträge der Anwärter des gehobenen und des höheren Dienstes (Anlage VIII Nummer 3) eingefügt worden. Artikel 30 des Haushaltsbegleitgesetzes enthält ferner eine Übergangsvorschrift für die bis zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten und Richter, deren Ernennung wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum 31. Dezember 1983 erfolgen konnte.

Der Bundesminister des Innern hat hierzu Hinweise bekanntgegeben, die - soweit allgemein von Bedeutung - in der Anlage zu diesem Runderlaß wiederge- Anlage geben sind.

23.2.84(1)

181. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.9.1987 = MBl. NW.Nr.53einschl.)

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1.2 Die Hinweise des Bundesministers des Innern zur Anwendung der Absenkungsvorschriften ergänze ich wie folgt:

1.2.1 Zu A 1.1 Buchstabe a)

Von der Absenkung der Grundgehälter werden auch die Lehrer mit stufenbezogener Ausbildung erfaßt: Lehrer für die Primarstufe BesGr. A 12 Lehrer für die Sekundarstufe I BesGr. A 12 Studienräte für die Sekundarstufe II BesGr. A 13 Lehrer für Sonderpädagogik BesGr. A 13.

Von. den Beamten, deren Einstufung in der Landes-besoldungsordnung A geregelt ist, werden erfaßt

- Lehrkräfte (Fachlehrer, Sportlehrer), deren Grundgehalt sich nach einem Eingangsamt in BesGr. A 9 bis A 12 bestimmt,

- Wein- und Spirituosenkontrolleure in BesGr. A 10,

- Beamte (einschl. Lehrkräfte), deren Eingangsamt sich nach einem Grundgehalt der BesGr. A 13 bestimmt

1.2.2 Zu A 2.3

Die grundsätzliche Aussage, daß Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unberücksichtigt bleiben und der Zeitpunkt der Beendigung der Absenkung entsprechend hinauszuschieben ist, gilt nicht für einen Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 8. April 1986 (GV. NW. S. 231) und für eine Beurlaubung zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Zivil-dienstes. Hat sich ein zur Ableistung des Grundwehrdienstes beurlaubter Beamter als Soldat auf Zeit verpflichtet, ist nur die gegen Wehrsold tatsächlich abgeleistete Zeit des Grundwehrdienstes anzurechnen.

1.2.3 Zu A 4

Entsprechend der Regelung in Artikel 3 § 4 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes -- BR-Drucksache 524/83 (Beschluß) - erhalten Lehrer der Sekundarstufe I im Falle der Anwendung des § 19 a BBesG die Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 BBesG unter den dort genannten Voraussetzungen in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12.

2 Versorgungsrechtliche Regelungen

Zur Durchführung des Artikels 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, mit dem in Absatz l die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) über die Gewährung von Anpassungszuschlägen aufgehoben werden und nach Absatz 2 die bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 zustehenden Anpassungszuschläge nur noch in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages zu gewähren sind, gebe ich folgende Hinweise:

2.1 Die Änderungen der Vorschriften über den Anpassungszuschlag (§ 70 Abs. 3 und §§ 71 bis 76 BeamtVG) treten am 1.1.1984 in Kraft.

2.2 Ab 1. 1. 1984 werden neue Anpassungszuschläge nicht mehr ausgebracht Für Beamte, die nach dem 30. 6. 1981 in den Ruhestand getreten sind oder treten, kommt ein Anpassungszuschlag nicht mehr in Betracht.

2.3 Ein am 31. 12. 1983 zustehender Anpassungszuschlag (§§ 75, 78 BeamtVG) ist ab 1.1.1984 nur noch in Höhe von zwei Dritteln als Festbetrag den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bzw. den in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezügen hinzuzurechnen. Weder individuelle Änderungen (wie z. B. Änderung der Stufe des Ortszuschlags, Wegzug eines Versorgungsempfängers aus Berlin) noch allgemeine Änderungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge verändern den Festbetrag.

2.4 Der Festbetrag nach Nummer 2.3 ist auch der erstmaligen Berechnung der Hinterbliebenenversorgung ab 1. 1. 1984 zugrunde zu legen; entsprechendes gilt für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung eines Emeritus (vgl. auch VwV 75.05 zu § 75 BeamtVG).

2.5 Bei erstmalig festzusetzenden Versorgungsbezügen nach dem G 131 ist der Anpassungszuschlag nach den am 31. 12. 1983 gültigen Vorschriften und tatsächlichen Verhältnissen festzusetzen und wie unter vorstehenden Nummern 2.3 und 2.4 zu behandeln.

2.6 Bei Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 53, 54, 55 BeamtVG ist ein am 31. 12. 1983 berücksichtigter Anpassungszuschlag ab 1. 1. 1984 nur noch in Höhe von zwei Dritteln als Festbetrag bei der Berechnung der jeweiligen Höchstgrenze anzusetzen. Finden Ruhensvorschriften erstmals nach dem 31. 12. 1983 Anwendung, ist der Festbetrag nach Nummer 2.3 ebenfalls der Berechnung der Höchstgrenze zugrunde zu legen.'

2.7 Wird durch die Kürzung des Anpassungszuschlages die Mindestversorgung (Mindestunfallversorgung) unterschritten, sind die Versorgungsbezüge auf die Mindestversorgung (Mindestunfallversorgung) aufzustocken.

2.8 Vermindern sich die Versorgungsbezüge vor Anwen-düng"von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvor-schriften durch die Kürzung des Anpassungszu-schlags, vermindert sich ein Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG und ein zur Abwendung des Kürzungsbetrages zu zahlender Kapitalbetrag (§ 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).


Anlagen: