Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. Oktober 1993
Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. Oktober 1993
Satzung
vom 23. Oktober 1993
(Im Nachstehenden Versorgungseinrichtung genannt)
Aufgaben der
Versorgungseinrichtung und Kreis
Sitz, Aufgaben und Rechtsnatur
1
Die Versorgungseinrichtung ist eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein,
Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2
Die Versorgungseinrichtung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Kammerpräsidenten vertreten.
3
Die Versorgungseinrichtung hat die Aufgabe, für die Angehörigen der Ärztekammer
Nordrhein und ihre Familienmitglieder gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1
Buchstabe h des Heilberufsgesetzes (HeilberG) i. d.
F. der Bekanntmachung vom 09. März 1989 (GV. NW. S. 170) Versorgung nach Maßgabe
dieser Satzung zu gewähren.
4
Bekanntmachungen der Versorgungseinrichtung erfolgen nach Ermessen des
Verwaltungsausschusses durch Einzelnachrichten
oder durch Veröffentlichung im „Rheinischen Ärzteblatt”.
Verwaltungsorgane
Verwaltungsorgane der Versorgungseinrichtung sind:
a) die Kammerversammlung,
b) der Aufsichtsausschuss,
c) der Verwaltungsausschuss.
§ 3
Kammerversammlung
a) die Wahl und Abberufung des Aufsichtsausschusses und des
b) die Entgegennahme und Feststellung des
Jahresabschlusses,
c) die Entlastung des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses,
d) die Beschlussfassung über eine Änderungder
Versorgungsabgabe und der Leistungen, über die jährliche Festsetzung des
Bemessungsmultiplikators gemäß § 9 Abs. 2 und über die Veränderung der
Versorgungsanrechte und der Versorgungsleistungen gemäß § 33 Abs. 4,
e) die Beschlussfassung über die Auflösung der Versorgungseinrichtung und die
im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen.
Aufsichtsausschuss
1
Der Aufsichtsausschuss besteht aus 9 Angehörigen der Ärztekammer Nordrhein, von
denen mindestens 3 angestellte Ärzte und mindestens 3 niedergelassene
Kassenärzte sein müssen. Ent-scheidend istder Berufsstatus der Mitglieder des Aufsichtsausschusses
im Zeitpunkt der Wahl.
2
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsausschusses durch die Kammerversammlung
erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode der Kammerversammlung. Der
Aufsichtsausschuss führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch den von der
neuen Kammerversammlung gewählten neuen Aufsichtsausschuss weiter.
3
Der Aufsichtsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen
stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
4
Der Aufsichtsausschuss tritt jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des
Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Prüfberichtes zusammen, im übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern
des Aufsichtsausschusses oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses.
Die Einberufung des Aufsichtsausschusses erfolgt durch seinen Vorsitzenden oder
bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, im Falle von Satz 1, 2.
Halbsatz innerhalb von 2 Wochen.
5
Der Aufsichtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner
Verhinderung die seines Stellvertreters. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
6
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten
Sitzung den Nachfolger.
7
Aufgaben des Aufsichtsausschusses sind:
a) die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
b) die Prüfung des Jahresabschlusses mit dem Lagebericht,
c) die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage der
Versorgungseinrichtung,
d) die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und
Bebauung von Grundstücken,
e) die vorläufige Vornahme dringlicher Änderungen des
Geschäftsplanes mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese
8
Das Amt der Mitglieder des Aufsichtsausschusses ist ein Ehrenamt. Sie erhalten
Aufwandsentschädigungen nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.
9
Zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses ist die Aufsichts- und
Versicherungsaufsichtsbehörde einzuladen.
Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Kammerpräsidenten als Vorsitzenden,
dem Kammervizepräsidenten als stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus weiteren
7 Beisitzern, von denen
2
Die sieben Beisitzer des Verwaltungsausschusses werden
3
Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
4
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt die
Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger.
5
Aufgabe des Verwaltungsausschusses ist die Führung der Geschäfte, soweit sie
nicht durch diese Satzung anderen Organen
6
Das Amt der nicht durch Vertrag bestellten Mitglieder des
Verwaltungsausschusses ist ein Ehrenamt. Sie erhalten Aufwandsentschädigungen
nach den Beschlüssen der Kammerversammlung.
7
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht
Mitgliedschaft
Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind alle Angehörigen
2
Ärzte (Ärztinnen), die nach Inkrafttreten der Versorgungseinrichtung Angehörige
der Ärztekammer Nordrhein werden, werden Mitglieder der Versorgungseinrichtung,
soweit sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3
Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind:
a) Angehörige der
Ärztekammer Nordrhein, die als Beamte oder Festangestellte Anspruch auf
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen
haben, und Sanitätsoffiziere, die Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten sind,
b) Ärztinnen und Ärzte,
die am 31.12.2004 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und zu diesem
Zeitpunkt nicht Mitglied der Versorgungseinrichtung waren.
4
Aus der Versorgungseinrichtung scheiden aus:
a) Mitglieder, die der Ärztekammer Nordrhein nicht mehr angehören,
b) Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 3 a) während der
Mitgliedschaft eintreten,
5
Auf ihren Antrag werden ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit:
a) Ärztinnen
und Ärzte, die bis zum 31.12.2004 Angehörige der Ärztekammer Nordrhein geworden
sind und die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz
beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landesteils
Nordrhein sind und ihre Mitgliedschaft noch aufrechterhalten, falls sie dort
Beiträge mindestens in Höhe der in der Nordrheinischen Ärzteversorgung zu entrichtenden
Versorgungsabgabe leisten.
b) aufgehoben
c) aufgehoben
d) aufgehoben
e) Ärzte und Ärztinnen, die Beamte auf Probe oder Widerruf sind,
f) Ärzte und Ärztinnen, die keine ärztliche Tätigkeit ausüben.
6
a) Über Befreiungsanträge nach Absatz 5 entscheidet der Verwaltungsausschuss.
b) Wer nach Absatz 5 Buchstaben a bis e von der Mitgliedschaft zur
Versorgungseinrichtung befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Verwaltungsausschuss auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten
Monats an verzichten, soweit er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Dieser Verzichterklärung ist nur stattzugeben, wenn eine vom
Verwaltungsausschuss geforderte ärztliche Untersuchung durchgeführt worden ist.
Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses
7
Angehörige der Ärztekammer Nordrhein, bei denen der Grund
Freiwillige Mitgliedschaft
Wer aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung Mitglied der
Versorgungseinrichtung war und aufgrund der Bestimmungen des
2
Ein Arzt (Ärztin), der aus dem Bereich der Ärztekammer Nordrhein verzieht, kann
die Mitgliedschaft zur Versorgungseinrichtung
(3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für freiwillige
Mitgliedschaften, die bis zum 31.12.2004 begründet wurden.
Leistungen der Versorgungseinrichtung
1
Die Versorgungseinrichtung gewährt Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
a) Altersrente,
b) Berufsunfähigkeitsrente,
c) Hinterbliebenenrente,
d) Kinderzuschuss,
e) aufgehoben,
f) Abfindung für Witwen und Witwer,
g) Sterbegeld.
2
Die Versorgungseinrichtung kann Maßnahmen zur Erhaltung
3
Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, den Neubeginn und
die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechend. Sofern bei Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung
die geltend gemachten Versorgungsleistungen nicht verjährt sind, beginnt die
Verjährung auch mit der schriftlichen Antragstellung sowie der
Widerspruchserhebung neu. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrages
bzw. des Widerspruchs bei der Versorgungseinrichtung.
§ 9
Altersrente
Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung hat mit Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf lebenslängliche Altersrente.
Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente
die Altersrente in gleicher Höhe.
Die Festsetzung der Altersrente erfolgt bei Rentenbeginn unter Zugrundelegung
der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage. Die für jedes Geschäftsjahr zu
berechnende allgemeine Rentenbemessungsgrundlage ist das Produkt des für das
jeweilige Geschäftsjahr geltenden Bemessungsmultiplikators und der zum
Zeitpunkt der Festsetzung des Multiplikators geltenden durchschnittlichen
Versorgungsabgabe nach § 26. Der Bemessungsmultiplikator wird jährlich von der
Kammerversammlung aufgrund des Jahresabschlusses des vorausgegangenen
Geschäftsjahres auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses und des
Aufsichtsausschusses für das Folgejahr neu festgesetzt. Die Anpassung laufender
Versorgungsleistungen erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungs- und
Aufsichtsausschusses durch Beschluss der Kammerversammlung über den Vomhundertsatz, um den die Zahlung der laufenden
Versorgungsleistungen verändert wird. Sowohl die Festsetzung des
Bemessungsmultiplikators als auch die Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
3
Jedes Mitglied erwirbt durch seine Versorgungsabgabe für jedes Geschäftsjahr
eine Steigerungszahl. Diese jährliche Steigerungszahl ist der zweifache Wert,
der sich ergibt aus der geleisteten Versorgungsabgabe geteilt durch die gemäß §
26 zu berechnende durchschnittliche Versorgungsabgabe.
Der Jahresbetrag der individuellen Altersrente errechnet sich bei Rentenbeginn
für jeden Anspruchsberechtigten aus der Summe seiner Steigerungszahlen, vermehrt
um den dreifachen Wert seiner durchschnittlich jährlich erworbenen
Steigerungszahlen, wobei bei der Errechnung des Durchschnitts seiner durch
Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen auch diejenigen Jahre
mitberücksichtigt werden, in denen keine Versorgungsabgabe geleistet wurde.
Ausgenommen hiervon sind Zeiten der Unterbrechung der Abgabepflicht infolge des
Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
oder Zivildienstes. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften
der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Zeiten einer
Elternzeit gemäß § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bei der
Errechnung des Durchschnitts der Steigerungszahlen nicht zu berücksichtigen,
sofern dieser sich dadurch erhöht. Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres,
das der Vollendung des 32. Lebensjahres vorausgeht, sowie Zeiten, in denen
Beiträge nach § 21 Abs. 2 zu zahlen waren, beziehungsweise Zeiten, in denen
Befreite nach § 6 Abs. 5 Buchstabe e die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt
haben, können ebenfalls hiervon ausgenommen werden, wenn der Durchschnitt der
Steigerungszahlen des Mitgliedes dadurch höher ist. Zeiten der Abgabepflicht
nach § 21 Abs. 2 bzw. Zeiten, in denen Befreite nach § 6 Abs. 5 Buchstabe e
freiwillig Versorgungsabgaben geleistet haben, können jedoch dann nicht
ausgenommen werden, wenn die Nachversicherung gemäß den Bestimmungen der §§ 8
und 186 SGB VI bei der Versorgungseinrichtung möglich war bzw. ist. Werden bei
der Errechnung des Durchschnitts Zeiten nach Satz 3 oder 4 ausgenommen, sind
die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Steigerungszahlen nur bei der
Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen zu berücksichtigen; sie
bleiben bei der Errechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Die Gesamtsumme
dieser Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag als Vomhundertsatz
der bei Rentenbeginn geltenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Abs.
2.
5
Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente
darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der
Anspruch entsteht, und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.
6
aufgehoben
7
Die Altersrente kann von jedem Mitglied bereits mit dem Monat der Vollendung
des 60. Lebensjahres bezogen werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf den
Eingang des Rentenantrages folgenden Monat, wobei sich die Rente um einen nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag gemäß
nachfolgender Tabelle vermindert:
Rentenabschlag nach Zeitspanne vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Das nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Mitglied kann unter Fortsetzung seiner
Zahlungen nach § 23 das Rentenbezugsalter längstens bis zur Vollendung des 68.
Lebensjahres hinausschieben. Das Hinausschieben ist der Versorgungseinrichtung
schriftlich spätestens bis zum Entstehen des Rentenanspruches zu erklären. Der
Anspruch auf Zahlung der Rente beginnt mit dem auf den Eingang des
Rentenantrages folgenden Monat. Das Mitglied erwirbt Steigerungszahlen nach Abs.
3; weiter erhält es einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
errechneten Zuschlag gemäß nachfolgender Tabelle:
Rentenzuschlag nach Zeitspanne nach Vollendung des 65.
Lebensjahres
Berufsunfähigkeitsrente und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung
der Berufsfähigkeit
Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine
Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, hat Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des
ärztlichen Berufes aufgibt. Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche
Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder
teilweise verwandt werden kann. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht
nicht, wenn die ärztliche Praxis durch Vertreter oder Assistenten weitergeführt
wird. Bestehen Zweifel über die Unfähigkeit des Mitgliedes, eine ärztliche
Tätigkeit ausüben zu können, so ist das Mitglied verpflichtet, sich nach
Weisung des Verwaltungsausschusses untersuchen und beobachten zu lassen.
Aufgrund dieses Ergebnisses entscheidet der Verwaltungsausschuss.
2
Über Einsprüche gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach den
Absätzen 1 und 13 entscheidet der Aufsichtsausschuss. Der Aufsichtsausschuss
kann seiner Entscheidung eine erneute ärztliche Begutachtung zugrunde legen.
3
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt drei Monate nach der
Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente und endet mit dem Tode des
Antragstellers bzw. mit der Überleitung in die Altersrente.
4
Sind die Voraussetzungen, die zur Berufsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1
geführt haben, fortgefallen, so endet die Berufsunfähigkeitsrente. Zur
Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente noch
bestehen, kann der Verwaltungsausschuss Nachuntersuchungen anordnen. Kommt das
Mitglied der angeordneten Nachuntersuchung nicht nach, kann der
Verwaltungsausschuss den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschließen.
5
Der Jahresbetragder Berufsunfähigkeitsrente errechnet
sich bei Rentenbeginn für jeden Anspruchsberechtigten in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 9 mit der Maßgabe, dass zu den durch
Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen die Steigerungszahlen
hinzugerechnet werden, die der Anspruchsberechtigte erworben hätte, wenn er den
Durchschnitt seiner bisher erworbenen Steigerungszahlen bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres jährlich weiter erhalten hätte. Bei der Errechnung des
Durchschnitts seiner durch Versorgungsabgabe erworbenen Steigerungszahlen
werden auch diejenigen Jahre mitberücksichtigt, in denen keine
Versorgungsabgabe geleistet ist. Ausgenommen hiervon sind Zeiten der
Unterbrechung der Abgabepflicht infolge des Bezuges einer
Berufsunfähigkeitsrente und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften der §§
3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Zeiten einer Elternzeit
gemäß § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bei der Errechnung des
Durchschnitts der Steigerungszahlen nicht zu berücksichtigen, sofern dieser
sich dadurch erhöht. Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das der
Vollendung des 32. Lebensjahres voraufgeht, sowie Zeiten, in denen Beiträge
nach § 21 Abs. 2 zu zahlen waren, beziehungsweise Zeiten, in denen Befreite
nach § 6 Abs. 5 Buchstabe e die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben,
können ebenfalls hiervon ausgenommen werden, wenn der Durchschnitt der
Steigerungszahlen des Mitgliedes dadurch höher ist. Zeiten der Abgabepflicht
nach § 21 Abs. 2 bzw. Zeiten, in denen Befreite nach § 6 Abs. 5 Buchstabe
e freiwillig Versorgungsabgaben geleistet haben, können jedoch dann nicht
ausgenommen werden, wenn die Nachversicherung gemäß den Bestimmungen der
§§ 8 und 186 SGB VI bei der Versorgungseinrichtung möglich war bzw. ist.
Werden bei der Errechnung des Durchschnitts Zeiten nach Satz 4 oder 5
ausgenommen, sind die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden
Steigerungszahlen nur bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen
zu berücksichtigen; sie bleiben bei der Errechnung des Durchschnitts
unberücksichtigt.
6
Mitglieder der Versorgungseinrichtung, deren Mitgliedschaft gemäß § 6 entfällt
und die keine freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten haben, erhalten
Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund der durch Zahlung der Versorgungsabgaben
tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen.
7
Bei monatlicher Zahlungsweise sind die Vorschriften
des § 9 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
8
Ist die Berufsfähigkeit eines Mitgliedes infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet,
gemindert oder aufgehoben und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden, so kann die Versorgungseinrichtung
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit im
Einvernehmen mit dem Mitglied durchführen.
9
Soweit nach Gesetz oder Satzung für die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des
Abs. 8 ein Träger der Sozialversicherung oder eine sonstige durch Gesetz
verpflichtete Stelle, insbesondere eine Berufsgenossenschaft, die
Kriegsopferversorgung oder die Bundesanstalt für Arbeit zuständig ist, so
entfallen Maßnahmen nach Abs. 8. Die Nordrheinische Ärzteversorgung kann jedoch
in Vorlage treten.
10
Die nach Abs. 8 durchzuführenden Maßnahmen erstrecken sich auf Heilbehandlung
und Berufsförderung.
11
Die Heilbehandlung erfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen,
insbesondere die Behandlung in geeigneten Kur- und Badeorten und in
Spezialanstalten.
12
Die Berufsförderung umfasst Maßnahmen zur Wiedergewinnung der Berufsfähigkeit
im ärztlichen Beruf. Sie wird bis zur Erreichung ihres angestrebten Zieles, in
der Regel jedoch nicht länger als ein Jahr gewährt. In besonderen Fällen kann
die Versorgungseinrichtung die Berufsförderung über diesen Zeitraum, jedoch
nicht über zwei weitere Jahre hinaus, ausdehnen.
13
Über die im Einzelfall durchzuführenden Maßnahmen der Heilbehandlung und
Berufsförderung entscheidet der Verwaltungsausschuss. Abs. 1 Satz 5 und 6
gelten entsprechend.
14
Für die Zeit, in der Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Berufsfähigkeit durchgeführt werden, können dem Mitglied auf Antrag
Einkommensersatzleistungen nach Maßgabe der Absätze5 bis 7 gewährt werden, wenn
das Mitglied keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis
nicht durch einen Vertreter fortgeführt wird. Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie
Abs. 2 gelten entsprechend.
Hinterbliebenenrente
1
Hinterbliebenenrenten sind:
a) Witwenrenten,
b) Witwerrenten,
c) Waisenrenten,
d) Halbwaisenrenten,
e) Renten an frühere Ehegatten.
2
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das verstorbene Mitglied der
Versorgungseinrichtung zur Zeit seines Todes Anspruch
auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte bzw.
Berufsunfähigkeitsrente bezog.
Witwen- und Witwerrente
Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer
eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres des
Mitgliedes oder nach Stellung eines Antrages auf Gewährung der
Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, so besteht Anspruch auf Rente nur dann,
wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestand.
2
Sofern die Vorraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, wird dem vor dem 1. Juli
1977 geschiedenen Eheteil eines Mitgliedes Witwen(r)rente gewährt, wenn ihm das Mitglied zur
Zeit des Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus
sonstigen Gründen zu leisten hatte.
Waisenrente
Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die
Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige
Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. Wird
die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstpflicht verzögert oder unterbrochen, so wird die Waisenrente auch
für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27.
Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor
Vollendung des 27. Lebensjahres dieser Pflichtdienst geleistet worden ist.
2
Als Kinder des Mitgliedes gelten:
a) die ehelichen Kinder,
b) die nichtehelichen Kinder,
c) die für ehelich erklärten Kinder,
d) die als Kind angenommenen Kinder.
Halbwaisenrente
Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die
Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige
Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, solange dieser Zustand dauert. Wird die Schul- oder Berufsausbildung
durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert oder
unterbrochen, so wird die Halbwaisenrente auch für einen der Zeit dieses
Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt,
höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres
dieser Pflichtdienst geleistet worden ist.
2
Der § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zusammensetzung und Berechnung der Hinterbliebenenrenten
Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. des Rentenanspruches im
Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9
Abs. 8, 10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt
seines Todes erreicht hat. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, wird die
Witwen(r)rente anteilmäßig nach Dauer der Ehe
aufgeteilt. Der Wegfall eines Berechtigten begründet keinen Anspruchsübergang
auf weitere Berechtigte.
2
Die Waisenrente beträgt für jede Vollwaise 30 v. H. des Rentenanspruches im
Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9
Abs. 8, 10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt
seines Todes erreicht hat.
3
Die Halbwaisenrente beträgt für jede Halbwaise 12 v. H. des Rentenanspruches im
Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9 Abs. 8,
10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt seines Todes
erreicht hat.
4
Die Hinterbliebenenrente wird auch gewährt, wenn das Mitglied der
Versorgungseinrichtung für tot erklärt ist.
5
Die Hinterbliebenenrente wird erstmalig für den auf den Sterbemonat des
Mitgliedes folgenden Monat gewährt und endet mit dem Sterbemonat des
Hinterbliebenen bzw. mit dem Monat des Vollendens des betreffenden Lebensjahres.
Kinderzuschuss
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Altersrente erhöhen sich für jedes
Kind gemäß § 13 (2) um einen Kinderzuschuss.
2
Der Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über
diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder
Berufsausbildung befindet oder das infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand
dauert. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen
Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert oder unterbrochen, so wird der
Kinderzuschuss auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum
über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in
dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres dieser Pflichtdienst geleistet worden
ist.
3
Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind 10 v.H. der
vom Mitglied bezogenen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
Beitragsüberleitung
Abfindung für Witwen und Witwer
1
Für eine Witwe oder einen Witwer, die wieder heiraten, entfällt die Witwen-
oder Witwerrente. Der Anspruch auf Rente erlischt mit dem Ablauf des Monats, in
dem eine Wiederverheiratung stattgefunden hat.
2
Eine Witwe oder ein Witwer, die wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende
Kapitalabfindung:
a) bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres sechzig ihrer
bisher bezogenen Monatsrenten,
b) bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr achtundvierzig
ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
c) bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres sechsunddreißig
ihrer bisher bezogenen Monatsrenten.
3
Absätze 1 und 2 gelten für Bezieher einer Rente nach § 12 Abs. 2 entsprechend.
Sterbegeld
Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe oder der Witwer Sterbegeld.
2
Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der monatlichen Alters- oder
Berufsunfähigkeitsrente ohne Kinderzuschuss und ohne die aus einer
Kapitalzahlung gemäß § 40 stammenden Rententeile.
3
Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so erhält derjenige, der die
Kosten der Bestattung getragen hat, Sterbegeld in Höhe der nachgewiesenen
Aufwendungen, höchstens jedoch den nachAbs. 2 errechneten Betrag.
4
Überzahlte Versorgungsleistungen sind mit dem Sterbegeld zu verrechnen.
Sonderrechtsnachfolge
Ist beim Tode eines Mitgliedes die Rente noch nicht ausgezahlt, so steht sie
nacheinander zu:
dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, den Geschwistern und
der Haushaltsführerin im Sinne des Abs.3, wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich
unterhalten worden sind.
2
Stirbt ein Mitglied oder ein Hinterbliebener, nachdem der Anspruch erhoben
wurde, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum
Todestag fälligen Renten nacheinander berechtigt:
der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und
die Haushaltsführerin im Sinne des Abs.3, wenn sie mit dem Mitglied zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich
unterhalten worden sind.
3
Haushaltsführerin ist diejenige, die an Stelle der verstorbenen oder
geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder
Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haushalt des Mitgliedes mindestens ein
Jahrlang vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden
ist.
§ 19 a
Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen
Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder der Versorgungseinrichtung
sind oder waren, findet Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I S. 105) statt, indem
zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den
ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht begründet wird. Realteilung findet
auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Mitglied einer anderen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehört oder angehört hat, mit der
die Nordrheinische Ärzteversorgung einen Überleitungsvertrag gemäß § 34 Abs. 2
geschlossen hat.
2
Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich (Quasisplitting), wird nach Rechtskraft der
Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des Mitgliedes entsprechend gekürzt.
3
Aufgrund einer mit Zustimmung der Versorgungseinrichtung getroffenen und vom
Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes
Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Versorgungsabgaben
erfolgen.
4
Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs
gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlung wieder ergänzen.
5
Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung des
Versorgungsausgleichs zu erlassen.
III
Versorgungsabgaben für die Versorgungseinrichtung
Allgemeine Versorgungsabgabe
Der allgemeine Versorgungsabgabesatz beträgt 14 v.H.
der nach Abs. 3 maßgebenden Bezüge des Mitgliedes, soweit diese 14 v.H. die Höchstgrenze der Versorgungsabgabe nach Abs. 2
nicht überschreiten.
2
Die Höchstgrenze für die Versorgungsabgabe für Jahresbezüge ist das 1,7fache
der durchschnittlichen Versorgungsabgabe (§ 26) ,
jedoch nicht höher als das 12fache der Beiträge, die höchstens nach § 161 Abs.
1 und 2 SGB VI entrichtet werden können, mindestens jedoch das 12fache des
höchsten Beitrages nach § 157 SGB VI. Die Höchstgrenze für Monatsbezüge ist
1/12 des sich aus Satz1 ergebenden Betrages. Die Versorgungseinrichtung der
Ärztekammer Nordrhein gibt alljährlich die Höchstgrenze der Versorgungsabgabe
bekannt.
3
Für die Berechnung der Versorgungsabgabe nach den Absätzen 1 und 2 sind die
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit maßgebend.
4
Die Mitglieder, für die unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21, 22 und 23 die
allgemeine Versorgungsabgabe maßgebend ist, haben jährlich den
Einkommensteuerbescheid des vorletzten Geschäftsjahres vorzulegen. Bei
Nichtvorlage dieses Bescheides ist für sie das 1,3fache der durchschnittlichen
Versorgungsabgabe maßgebend. Die Vorlage
des Einkommensteuerbescheides kann durch Bescheinigung über die Einkünfte aus
ärztlicher Tätigkeit durch das Finanzamt oder durch einen Bevollmächtigten
(Steuerberater) ersetzt werden, der das Mitglied nach den Steuergesetzen
vertreten kann.
5
Die Versorgungsabgabe ist ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles zu entrichten. Nach Wegfall des Versorgungsfalles ist wieder
Versorgungsabgabe zu leisten, soweit die Mitgliedschaft zur
Versorgungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
In Abweichung von den Vorschriften des § 20 gelten für Mitglieder, die
angestellte Ärzte sind, für die aus der Angestelltentätigkeit zu entrichtenden
Versorgungsabgaben die jeweils gültigen Beiträge zur Angestelltenversicherung
gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.
2
Beamte auf Widerruf leisten Versorgungsabgabe in Höhe von mindestens 3/10 des
für sie maßgeblichen Pflichtversicherungsbeitrages, den sie zu entrichten
hätten, wenn sie angestelltenversicherungspflichtig wären.
3
Mitglieder, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder
vergleichbare Leistungen beziehen, leisten Versorgungsabgaben in Höhe der von der
Bundesagentur für Arbeit oder einer sonstigen zuständigen Stelle zugewährenden
Beiträge.
4
Mitglieder leisten während des Wehr- oder Zivildienstes Versorgungsabgaben in
Höhe des jeweils höchsten Pflichtbeitrages zur Angestelltenversicherung gemäß
§§ 157 und 159 SGB VI, höchstens jedoch in Höhe der von dritter Stelle zu
gewährenden Beiträge.
Besondere Versorgungsabgabe für Kassenärzte
Besondere Versorgungsabgabe für freiwillige Mitglieder
Freiwillige Mitglieder können Versorgungsabgaben bis zur Höhe des 1,7fachen der
durchschnittlichen Versorgungsabgabe unter Berücksichtigung der Höchstabgabe
gemäß § 20 Abs. 2 leisten, mindestens jedoch 3/10 dieser durchschnittlichen
Versorgungsabgabe.
2
Angestellte Ärzte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind und die
Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung freiwillig fortsetzen,
leisten Versorgungsabgaben nach § 21 Abs. 1, sofern sie bei Nichtvorliegen der
Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI angestelltenversicherungspflichtig wären.
3
Mitglieder außerhalb des Bereiches der Ärztekammer Nordrhein leisten
Versorgungsabgaben entsprechend den Bestimmungen der §§ 20, 21, 22 und 34 Abs.
1 der Satzung. Soweit sie Befreiungstatbestände im Sinne des § 6 Abs. 3 und 5
nachweisen, gilt Abs. 1.
Zusätzliche Versorgungsabgabe
1
Neben Versorgungsabgaben, die aufgrund der Abgabepflicht entrichtet werden,
kann das Mitglied zusätzliche Abgaben entrichten.
2
Zusätzliche Abgaben dürfen zusammen mit der Pflichtabgabe keine höheren Beträge
als die Höchstabgabe gemäß § 20 Abs. 2 ergeben.
Stundung
Bei Vorliegen eines besonderen durch das Mitglied
unverschuldeten Notstandes können Versorgungsabgaben auf Antrag des Mitgliedes
für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ganz oder teilweise gestundet werden.
Über derartige Anträge entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Berechnung der jährlichen durchschnittlichen Versorgungsabgabe
1
Die als Bemessungsgrundlage dienende durchschnittliche Versorgungsabgabe
errechnet sich aus dem im jeweiligen Geschäftsjahr in der Angestelltenversicherung
geltenden Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 159 SGB VI
multipliziert mit dem Faktor 0,1892. Die durchschnittliche Versorgungsabgabe
wird auf den nächsten durch zwölf teilbaren Betrag aufgerundet.
2
Für die Errechnung der Jahresrente gemäß §§ 9 und 10 wird die durchschnittliche
Versorgungsabgabe des jeweiligen Geschäftsjahres zugrunde gelegt.
3
Das Geschäftsjahr istdas Kalenderjahr.
Versorgungsabgabeverfahren
Die Versorgungsabgaben der Mitglieder
sind in monatlichen Beiträgen spätestens zum Letzten eines jeden Monats von dem
Mitglied zu entrichten. Die Versorgungsabgaben derjenigen Mitglieder, für die
der besondere Versorgungsabgabesatz gemäß §§ 21, 23 und 34 (1) maßgeblich ist,
können auch zum gleichen Termin für das Mitglied vom Arbeitgeber entrichtet
werden. Die Versorgungsabgaben derjenigen Mitglieder, für die der besondere
Versorgungsabgabesatz gemäß § 22 maßgeblich ist, können auch zum gleichen
Termin für das Mitglied von der Kassenärztlichen Vereinigung entrichtet werden.
2
Erfolgt die Zahlung von Versorgungsabgaben an die Versorgungseinrichtung durch
den Bund oder eine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere die
Bundesanstalt für Arbeit, wird das Mitglied insoweit von der
Zahlungsverpflichtung freigestellt.
Erfüllungsort für die Versorgungsabgabe ist der Sitz der Versorgungseinrichtung
in Düsseldorf.
2
Für die An-, Um- und Abmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften der
Ärztekammer Nordrhein.
Säumniszuschlag
1
Den Mitgliedern und freiwilligen Mitgliedern ist von der Versorgungseinrichtung
in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom 1. Januar 1959 ab, eine Mitteilung
über die während dieses Zeitabschnittes geleisteten Versorgungsabgaben und die
daraus entstandene Summe der Steigerungszahlen kostenfrei zu geben.
2
Auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes oder des freiwilligen Mitgliedes hat
die Versorgungseinrichtung jederzeit eine Bescheinigung über die geleisteten
Versorgungsabgaben und die daraus entstandenen Steigerungszahlen auf Kosten des
Antragstellers zu erteilen. Die Kostenhöhe wird vom Verwaltungsausschuss
festgesetzt.
§ 32
Die Versorgungsabgabe gilt nur als geleistet, wenn sie auf
einem Bank-, Sparkassen- oder Postbankkonto der Versorgungseinrichtung
eingegangen ist.
Zweck und Verwendung der Mittel
1
Die Mittel der Versorgungseinrichtung dürfen nur zur Bestreitung der
satzungsgemäßen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und sonstigen zur
Erreichung des Versorgungseinrichtungszwecks erforderlichen Ausgaben sowie zur
Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
2
Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist, soweit es nicht zur Bestreitung
der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Bestimmungen des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der
Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen und der dazu
erlassenen Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die
berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen
sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Versorgungseinrichtung
hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und
Bestände, in den von den Aufsichtsbehörden festzulegenden Formen und Fristen zu
berichten.
3
Die Versorgungseinrichtung hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz
durch einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. Ergibt sich nach dieser
Bilanz ein Überschuss, so sind 5 v.H. davon einer
besonderen Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese 2,5 v.H.
der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht
hat. Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von außergewöhnlichen
Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen werden. Der weitere
Überschuss fließt in die Gewinnrückstellung, der Beiträge ausschließlich zur
Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von außergewöhnlichen
Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb, sofern die Sicherheitsrücklage dazu nicht
ausreicht, entnommen werden dürfen.
4
Eine Veränderung der Versorgungsanrechte und/oder der Versorgungsleistungen ist
durchzuführen, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in
nennenswertem Umfang zulässt bzw. erfordert. Derartige Veränderungen werden von
der Kammerversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörden.
Die Jahresabschlussprüfung muss spätestens 6 Monate nach Beendigung des
Geschäftsjahres durch den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer beendet sein.
V
Schlussbestimmungen
§ 34
1
Angestellte Ärzte, die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gestellt haben, leisten eine Versorgungsabgabe in
Höhe von 3/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gemäß §§
157 und 159 SGB VI.
2
Mitglieder ärztlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
außerhalb des Kammerbereiches, die durch Verlegung der ärztlichen Tätigkeit die
Mitgliedschaft nach § 6 im Versorgungswerk erwerben, können auf ihren
Antrag ihre an die bisherige Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
geleisteten Beiträge gemäß des in Anlage 1 der Satzung enthaltenen
Überleitungsabkommens an die Nordrheinische Ärzteversorgung überleiten lassen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Nordrheinische Ärzteversorgung einen Überleitungsvertrag
gemäß Anlage 1 der Satzung mit der bisher zuständigen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung geschlossen hat. Derartige Verträge können vom
Verwaltungsausschuss mit Billigung des Aufsichtsausschusses abgeschlossen
werden.
§ 34 a
Nachversicherung
1
Wird ein Antrag auf Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI bei der
Versorgungseinrichtung gestellt, so führt sie die Nachversicherung nach den
Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 durch.
2
Bei der Versorgungseinrichtung können Ärzte (Ärztinnen) nachversichert werden,
die
a) unmittelbar vor Beginn der Nachversicherungszeit Mitglied
der Versorgungseinrichtung waren, oder
b) im Laufe der Nachversicherungszeit die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft erfüllt hätten, wenn sie nicht gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung von
der Mitgliedschaft ausgenommen gewesen oder gemäß § 6 Abs. 5 Buchstabe e der
Satzung befreit gewesen wären, oder
c) unmittelbar im Anschluss an die Nachversicherungszeit die Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft kraft der Satzung bei der Versorgungseinrichtung
erfüllen.
3
Die Versorgungseinrichtung ist verpflichtet, die Nachversicherungsbeiträge
entgegenzunehmen. Diese sind so zu behandeln, als ob sie als Versorgungsabgaben
gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären,
für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. Die während der
Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche
Versorgungsabgaben im Sinne des § 24.
4
Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die Dauer der Nachversicherung als
Mitglied der Versorgungseinrichtung. Der Eintritt des Versorgungsfalles steht
der Nachversicherung nicht entgegen.
§ 35
Rentenansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen
werden.
Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente und auf Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Berufsfähigkeit. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie
den Tod des Mitgliedes der Versorgungseinrichtung vorsätzlich herbeigeführt
haben.
2
Über Fälle nach Abs. 1 entscheidet der Verwaltungsausschuss.
VI
Übergangsbestimmungen
aufgehoben
Einmalige Kapitaleinzahlung
1
Mitglieder der Versorgungseinrichtung können binnen eines Zeitraumes von sechs
Monaten nach Inkrafttreten der Versorgungseinrichtung sich zu einer
Kapitaleinzahlung bis zu € 5.112,92 schriftlich verpflichten und durch diese
Einzahlung zusätzliche Steigerungszahlen nach versicherungsmathematischen
Errechnungen erwerben. Die Einzahlung kann in drei gleichen Jahresraten
erfolgen.
2 Kapitaleinzahlungen, die aus Auszahlungen aus der Angestelltenversicherung
oder aus entsprechenden Arbeitgeberzahlungen stammen, können innerhalb von
sechs Monaten nach der Auszahlung vorgenommen werden. Sie erwerben
Steigerungszahlen gemäß Abs. 1.Diese Einzahlungen dürfen bezogen auf das Jahr,
für welches sie ursprünglich geleistet wurden, nicht höher sein als das 12fache
der Beiträge, die höchstens nach § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI entrichtet werden
können.
3
Diese einmalige Kapitaleinzahlung nach Abs. 1 und 2 wirkt nicht auf die
Berechnung der Steigerungszahlen, die dem Mitglied für die
Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 10 Abs. 5 zugerechnet werden.
Durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten sechs Jahre
1
Mitglieder der Versorgungseinrichtung, die bei Inkrafttreten der
Versorgungseinrichtung das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen
mindestens fünf Jahre lang Mitglied der Versorgungseinrichtung sein, ehe sie
Anspruch auf Altersrente geltend machen können (individuelles Endalter). Für
die Berechnung der Renten gemäß §§ 10 bis 15 gilt das individuelle Endalter.
2
In Abänderung der Bestimmung des § 6 (3) b) und c) können Angehörige der
Ärztekammer Nordrhein, die als Beamte oder Festangestellte Anspruch auf
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen
haben, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Versorgungseinrichtung auf Antrag freiwillig beitreten. Sie leisten
Versorgungsabgabe gemäß § 23.
3
Die vor dem 1. Januar 1967 fällig gewordenen Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenrenten werden zu diesem Termin nach der dann gültigen
Berechnungsart (§ 10Abs. 5) umgestellt, es sei denn, dass sich bei der
Neuberechnung ein niedrigerer Rentenbetrag als bisher ergeben würde.
4
Ist ein Mitglied vor dem 1. Januar 1974 verstorben, so besteht Anspruch auf
Hinterbliebenenrente nach § 12 Abs. 2 nur dann, wenn noch keine
Hinterbliebenenrente nach § 12 Abs. 1 gewährt worden ist.
5
Angehörige der Ärztekammer Nordrhein, die bis zum 29. September 1979 wegen
Nichtausübung des ärztlichen Berufes von der Mitgliedschaft ausgenommen waren,
bleiben dies auch weiterhin.
6
In Abweichung der Bestimmungen des § 10 Abs. 5 gilt bei Beginn des Anspruchs
gemäß § 10 Abs.3
im Geschäftsjahr 1985 das 64. Lebensjahr,
im Geschäftsjahr 1986 das 63. Lebensjahr,
im Geschäftsjahr 1987 das 62. Lebensjahr,
im Geschäftsjahr 1988 das 61. Lebensjahr,
anstelle des 60. Lebensjahres.
7
Für die Berechnung der Altersrente ist in Abweichung zu § 9 Abs. 4
Satz 1 für Mitglieder, die am 31.12.2003 Mitglied der
Versorgungseinrichtung waren und
- im Jahr 1944 oder früher geboren wurden, der 8-fache
- in den Jahren 1945 bis 1956
geboren wurden, der 7-fache
- in den Jahren 1957 bis 1959
geboren wurden, der 6-fache
- in den Jahren 1960 bis 1962 geboren wurden, der 5-fache
- in den Jahren 1963 bis 1965 geboren wurden, der 4-fache
Wert der jeweils individuell
durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl in Ansatz zu bringen.
8
In Abweichung zu §§ 10 Abs. 5, 9 Abs. 4 Satz 1 wird für
Mitglieder, die am 31.12.2003 Mitglied der Versorgungseinrichtung waren, bei
der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles
- im Geschäftsjahr 2004 der
8,0-fache
- im Geschäftsjahr 2005 der
7,5-fache
- im Geschäftsjahr 2006 der
7,0-fache
- im Geschäftsjahr 2007der 6,5-fache
- im Geschäftsjahr 2008 der
6,0-fache
- im Geschäftsjahr 2009 der
5,5-fache
- im Geschäftsjahr 2010 der
5,0-fache
- im Geschäftsjahr 2011 der
4,5-fache
- im Geschäftsjahr 2012 der
4,0-fache
- im Geschäftsjahr 2013 der
3,5-fache
Wert der vom Mitglied durchschnittlich erworbenen
Steigerungszahl in Ansatz gebracht. Der Versorgungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein,in dem alle
Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
§ 43
Angehörige der Ärztekammer Nordrhein, die bei Beginn der
Mitgliedschaft bereits berufsunfähig sind, sind nicht Mitglieder der
Versorgungseinrichtung.
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Nordrheinischen
Ärzteversorgung vom 16. Dezember 1958, zuletzt geändert am 31. Oktober 1992,
außer Kraft.
Anlagen: