Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Empfehlungen für den Selbstschutz in Behörden (Behördenselbstschntz) Bek. d. Innenministers v. 9. 1. 1973 — VIII A 2 — 20.90.00.1 ¹)

 

Historisch:

Empfehlungen für den Selbstschutz in Behörden (Behördenselbstschntz) Bek. d. Innenministers v. 9. 1. 1973 — VIII A 2 — 20.90.00.1 ¹)

93. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 2. 1973 = MB1. NW. Nr. 10 einschl.)

9. 1..73 (1)


 Empfehlungen

für den

Selbstschutz in Behörden (Behördenselbstschntz)

Bek. d. Innenministers v. 9. 1. 1973 —  VIII A 2 — 20.90.00.1 ¹)

Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz hat gemäß J 17 der Vwv-Selbstschutz vom 11. Mai 1971 (GMB1.1971 S. 189) die folgenden Empfehlungen für den Selbstschutz in Behörden herausgegeben (GMB1. 1972 S. 574), die ich hiermit bekanntgebe. Die in Ziff. 23 der Empfehlungen und in der Anlage 2 genannten Lehrstoffpläne können über die Dienststellen des Bundesverbandes für den Selbstschutz bezogen werden.

55

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

Aufgabe und Abgrenzung

Aufbau und Leitung

Organisation

Ausstattung

Ausbildung

Maßnahmen im Frieden

Maßnahmen in einer Krisenzeit

Maßnahmen im Verteidigungsfall

Anlage l (Ansstattungsnachweisung)

Persönliche Ausstattung Fachdienstausstattung des Brandschutztrupps Fachdienstausstattung des Bergungstrupps Fachdienstausstattung des Sanitätstrupps Fachdienstausstattung der Brandschutzstaffel Fachdienstausstattung der Bergungsstaffel Fachdienstausstattung der Sanitätsstaffel Fachdienstausstattung der Brandschutzgruppe Fachdienstausstattung der Bergungsgruppe Geräteausstattung fiir Hausschutzräume

Anlage 2 (Übersicht über den Lehrstoff and Zeltbedarf)

Vorbemerkung

Se-Grundlehrgang

Se-Fachlehrgang

„Behördenselbstschutzleiter"

Se-Fachlehrgang

„ABC-Schutz"

Se-Fachlehrgang

„Brandschutztrupp und Brandschutzstaffel"

Se-Fachlehrgang

„Staffelführer der Brandschutzstaffel"

Se-Fachlehrgang

„Brandschutzgruppe'' *

Se-Fachlehrgang

„Gruppenführer der Brandschutzgruppe"

Se-Fachlehrgang

„Maschinisten"

Se-Fachlehrgang

„Bergungstrupp und Bergungsstaffel"

Se-Fachlehrgang

„Staffelführer der Bergungsstaffel"

Se-Fachlehrgang

„Bergungsgruppe"

Se-Fachlehrgang

„Gruppenführer der Bergungsgruppe"

Se-Fachlehrgang

„Sanitätstrupp und Sanitätsstaffel"

Se-Fachlehrgang

„Staffelführer der Sanitätsstaffel"

.Vorbemerkungen •

Nach § 17 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes (Vwv-Selbstschutz) vom 11. Mai 1971 zu § 10 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 sind für den Aufbau eines Selbstschutzes in Arbeitsstätten Empfehlungen herauszugeben. • .

. Bei Betrieben der gewerblichen Wirtschaft sind im allgemeinen andere Voraussetzungen für den Aufbau eines Selbstschutzes in Arbeitsstätten gegeben als beispielsweise in landwirtschaftlichen Betrieben oder bei Behörden.

Dieser Tatsache wurde insofern Rechnung getragen, als der § 17 der Vwv-Selbstschutz die Herausgabe von 3 Empfehlungen vorsieht, die auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse abgestimmt sind.

Für. die Betriebe der gewerblichen Wirtschaft hat die Arbeitsgemeinschaft Zivilschutz der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft (ZAGW) die „Empfehlungen für den betrieblichen Katastrophenschutz" herausgegeben. DieseEmpfehlungen sollen den Betrieben, die einer der in der ZAGW zusammengeschlossenen Organisationen angehören, als Grundlage für den Aufbau ihres Selbstschutzes dienen.

Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden „Empfehlungen für den Selbstschutz in landwirtschaftlichen Betrieben" vorn Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern herausgegeben.

Die Herausgabe von „Empfehlungen für den Selbstschutz in Behörden", die auch für private Verwaltungen angewendet werden sollten, soweit sie nicht in den Geltungsbereich der beiden oben genannten Empfehlungen fallen, obliegt dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz.

Die „Richtlinien für den Erweiterten Selbstschutz" vom Mai 1962 mit den dazugehörigen Anlagen werden nach Herausgabe der 3 genannten Empfehlungen ungültig.

Die folgenden Empfehlungen wenden sich sowohl direkt an die Behörden, die einen Behördenselbstschutz aufbauen, als auch an' die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden, die bei der Förderung des Selbstschutzes in Behörden an diese Empfehlungen gebunden sind. Der Inhalt stellt eine durch inzwischen gesammelte praktische Erfahrungen gestraffte Fassung der bisherigen „Richtlinien für den Erweiterten Selbstschutz" dar. Der Umfang der angesprochenen „Arbeitsstätten" wurde fest umrissen, um eine klare Abgrenzung des Geltungsbereiches gegenüber den beiden anderen Empfehlungen zu gewährleisten.

Um die Bezeichnungen der Fachdienste denen des Katastrophenschutzes anzugleichen, wurden einige Bezeichnungen geändert. Anstelle von „Brandschutz-

') MBl. NW. 1973 S. 146.

9.1.73(1)

93. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 2. 1973 = MBl. NW. Nr. 10 einschl.)

trupps", „Kraftspritzenstaffeln und Löschgruppen" gibt es nur noch „Brandschutztrupps, -staffeln und -grup-pen". Die Rettungseinheiten haben die Bezeichnungen Beigungsednheiten erhalten und die „Laienhelfertrupps bzw. -staffeln" führen jetzt die Bezeichnung „Sanitätstrupp bzw. -Staffel".

Die Ausstattung der Einheiten des Behördenselbstschutzes wurde, soweit notwendig' und zweckmäßig, gegenüber der des Erweiterten Selbstschutzes modernisiert und vervollkommnet. So ist vor allem für die Bergungseinheiten, die bisher mühselig und sehr zeitraubend mit einfachen Handwerkzeugen arbeiten muß-.ten, ein wirksames Bergungs-Mehrzweckgerät mit Motorantrieb vorgesehen, das Säge-, Trenn- und Bohrarbeiten an allen Baumaterialien mit einem wesentlich geringeren Zeit- und Kraftaufwand ermöglicht als bisher. Mit Hilfe dieses Gerätes ist die Bergung von Menschen erheblich schneller möglich.

Behörden, die ihre Ausstattung für den Behördenselbstschutz nach der Ausrüstungsnachweisung der bisherigen Richtlinien für den Erweiterten Selbstschutz beschafft haben, sollten sie an Hand der beiliegenden Ausstattungsnachweisung auf den neuesten Stand bringen.

I. Aufgabe and Abgrenzung

1. Der Selbstschutz in Behörden und vergleichbaren privaten Verwaltungen (im folgenden als Behördenselbstschutz bezeichnet) ist ein Teil des Selbstschutzes in Arbeitsstätten.

2. Der Behördenselbstschutz hat die Aufgabe, im Verteidigungsfall in erster Linie Leben und Gesundheit der Bediensteten und der übrigen im Dienstgebäude anwesenden Personen, darüber hinaus aber auch Arbeitsplätze, Sachwerte und Schriftgut gegen Waffenwirkungen zu schützen und eingetretene Schäden zu beseitigen oder zu mindern. Darüber hinaus kann der Behördenselbstschutz auch bei Unglücksfällen und Katastrophen im Frieden bis zum Eintreffen der Feuerwehr oder anderer Hilfsdienste wertvolleHilfe leisten.

3. Der Behördenselbstschutz erstreckt sich auf alle Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen des Bundes, der Länder, der kommunalen Gebietskörperschaften und aller sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für privatrechtliche Rechtsträger kommt er in Betracht, soweit sie ihren Selbstschutz nicht nach anderen Empfehlungen nach § 17 Abs. l Vwv-Selbstschutz aufbauen. Im folgenden werden die vorstehend aufgeführten Einrichtungen als Behörden bezeichnet. Nummer 5 bleibt unberührt.

4. Die Empfehlungen gelten nicht für Behörden, die im Verteidigungsfall geschlossen werden. Behörden, die im Verteidigungsfall verlegt werden, sollten ihre Selbstschutzmaßnahmen darauf abstellen.

5. Die Empfehlungen gelten auch nicht für den Selbst-. schütz in:

5.1 Wohnstätten der Bevölkerung,

5.2 Betrieben im Geltungsbereich der Empfehlungen der ZAGW,

5.3 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Geltungsbereich der Empfehlungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

5.4 Betrieben, Einrichtungen und Anlagen des Selbstschutzes der besonderen Verwaltungen nach § 5 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 und des Bundesgrenzschutzes.

6. Für Betriebe, Einrichtungen und Anlagen des Selbstschutzes der besonderen Verwaltungen können diese Empfehlungen durch Entscheidung der zuständigen obersten Bundes- bzw. Landesbehörde für anwendbar erklärt werden.

7. Befinden sich im Behördengebäude Wohnräume, so sind diese in den Selbstschutz der Behörde einzu-beziehen.

8. Bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Behördenselbstschutzes können sich die Behörden durch die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden, die Dienststellen des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVS) oder durch das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz beraten lassen.

II. Aufbau and Leitung

9. Verantwortlich für den Behördenselbstschutz ist der Behördenleiter. Er bestellt geeignete Bedienstete mit deren Zustimmung als Behördenselbstschutzleiter und dessen Stellvertreter und beauftragt den Behördenselbstschutzleiter mit der Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen für den Aufbau und die Leitung des Behördenselbstschutzes. Der Behördenselbstschutzleiter und sein Stellvertreter sollen dem Behördenleiter oder seinem Stellvertreter möglichst unmittelbar unterstellt sein. Mehrere in einem Gebäude untergebrachte oder mehrere benachbarte Behörden können im gegenseitigen Einvernehmen ihre Selbstschutzmaßnahmen gemeinschaftlich durchführen und einen gemeinsamen Behördenselbstschutzleiter bestimmen.

10. Bei der Auswahl des Behördenselbätschutzleiters und dessen Stellvertreters ist zu beachten, daß sie aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowohl für die Durchführung der vorzubereitenden Selbstschutzmaßnahmen als auch für die Führung der Behördenselbstschutzkräfte im Einsatz geeignet sind.

11. Der personelle Aufbau des Behördenselbstschutzes erfolgt auf freiwilliger Basis, soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Die Mitwirkung der Bediensteten im Behördenselbstschutz ist eine- dienstliche Tätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge. Für die Mitwirkung wird keine besondere Entschädigung gezahlt.

12. Soweit es erforderlich erscheint, sind die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes vor Beginn der Ausbildung auf Kosten der Behörde ärztlich zu untersuchen, um festzustellen, ob sie für die vorgesehene Verwendung tauglich sind. Die Untersuchung liegt sowohl im Interesse der Bediensteten als auch der Behörde.

13. Es empfiehlt sich, für den Behördenselbstschutz nur Bedienstete auszuwählen, die weder durch Einberufung zum Wehrdienst noch im Verteidigungsfall ausfallen. Notfalls müßte der Kräftebedarf, nach § 13 Wehrpflichtgesetz sichergestellt werden.

III. Organisation

14. Der Behördenleiter legt die Gliederung und Stärke der Einsatzkräfte im Benehmen mit dem Behörden-Selbstschutzleiter fest. Der Behördenselbstschutzleiter teilt die nach Nr. 11 mitwirkenden Bediensteten ihrer Eignung, Neigung und Fähigkeit entsprechend den jeweiligen Fachdiensten zu. Als Einsatzkräfte sind im allgemeinen erforderlich:

14.1 Brandschutzkräfte,

14.2 Bergungskräfte,

14.3 Sanitätskräfte,

14.4 Ordner, Melder, Fernsprecher.

15. Brandschutzkräfte haben die Aufgabe, Menschen aus Brandgefahr zu retten und Brände zu bekämpfen. Sie können zu Trupps (l: 2), Staffeln (l : 5) und Gruppen (l : 8) zusammengefaßt werden.

93. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 2. 1973 = MBl. NW. Nr. 10 einschl.)

9.1.73(2)

16. Bergungskräfte haben die Aufgabe, Verschüttete zu suchen und zu bergen sowie Rettungs- und Fluchtwege freizumachen. Sie können zu Trupps (l : 2), Staffeln (l : 5) und Gruppen (l : 10) zusammengefaßt werden.

17. Sanitätskräfte haben die Aufgabe, Ersthilfe zu leisten, Verletzte zu betreuen und, soweit möglich, abzutransportieren. Sie können zu Trupps (l : 2) und Staffeln (l : 5) zusammengefaßt werden.

18. Ordner haben die Aufgabe, den Behördenselbstschutzleiter bei der Aufrechterhaltung der Ordnung im Alarmfall zu unterstützen. Melder und Fernsprecher sollen während des Alarmfalles die Verbindung innerhalb der Behörde und nach außen aufrechterhalten.

19. Die zahlenmäßige Stärke der Einsatzkräfte richtet sich nach Größe- und Empfindlichkeit (Bauweise, Bauart, Brandbelastung usw.) der Gebäude, nach der Anzahl der Bediensteten sowie nach der Bedeutung und Eigenart der Behörde. Bei Behörden mit weniger als 50 Bediensteten können sich die durchzuführenden Maßnahmen auf das in den Empfehlungen für die Selbstschutzausstattung in Wohnstätten vorgesehene Maß beschränken. Einrichtungen, die regelmäßig einem größeren Personenkreis Aufenthalt gewähren, wie beispielsweise Krankenhäuser, Heime, Schulen, sollten. auch bei weniger als 50, aber mindestens 20 Bediensteten wenigstens je einen Brandschutz-, Bergungs- und Sanitätstrupp sowie je einen Ordner, Melder und, soweit erforderlich, Fernsprecher aufstellen. In Behörden mit 50 bis 100 Bediensteten sind mindestens je ein Brandschutz-, Bergungs- und Sänitätstrupp vorzusehen. In allen anderen Behörden sind in der Regel für jeweils etwa 100 Bedienstete je eine Brandschutz-, Bergungs- und Sanitätsstaffel aufzustellen. In Behörden mit mehr als 300 Bediensteten sollten außer oder anstelle der Staffeln auch Brandschutz-und Bergungsgruppen vorgesehen werden. Die Anzahl der Ordner, Melder 'und Fernsprecher richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

IV. Ausstattung

20. Die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes sollen entsprechend ihren Aufgaben ausgestattet werden. Zur Ausstattung gehören die persönliche Ausstattung und die Fachdienstausstattung. Der Behörden-Selbstschutzleiter ermittelt das Ausstattungssoll der Einsatzkräfte und veranlaßt die Beschaffung durch

• die Behörde.

21. Art und Umfang der Ausstattung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes ergeben sich aus der „Ausstattungsnachweisung für den Behördenselbstschutz" (Anlage 1). Bei der darin genannten Ausführung der Ausstattungsgegenstände handelt es sich um erprobtes Gerät, das sich für den Selbstschutz gut bewährt hat. Bereits bei der Behörde vorhandene Ausstattungsgegenstände ähnlicher Art können, wenn sie für den jeweiligen Zweck geeignet sind, für die Ausstattung der Einsatzkräfte verwendet werden. Eine weitgehend einheitliche Ausstattung sollte jedoch angestrebt werden, weil dadurch Kosten gespart sowie die Ausbildung erleichtert und die Einsatzbereitschaft erhöht werden können.

22. Um eine ständige Einsatzbereitschaft sicherzustellen, muß die Ausstattung ordnungsgemäß gelagert, gepflegt und gewartet werden. Richtlinien hierfür sowie eine Aufstellung über die ungefähren Beschaffungskosten können beim Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz angefordert werden. Der Behördenselbstschutzleiter sollte sich regelmäßig von der Vollzähligkeit, dem Zustand und der Einsatzfähigkeit der Ausstattung überzeugen.

V. Ausbildung N

23. Die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes sind, möglichst für mehrere Aufgaben, auszubilden. Die Ausbildung richtet sich nach der „Übersicht über den Lehrstoff und Zeitbedarf für die Unterrichtüng und Ausbildung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes" (Anlage 2). Die für die Unterrichtung und Ausbildung erforderlichen Lehrstoffpläne werden vom Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz gesondert herausgegeben. Die Ausbildung wird in der Regel vom Bundesverband für den Selbstschutz durchgeführt. Der Behördenselbstschutzleiter veranlaßt und überwacht die Ausbildung der Einsatzkräfte und führt zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft Übungen durch.

24. Die Ausbildung der Einsätzkräfte erfolgt im allgemeinen am Sitz der Behörde und ist kostenlos, wenn sie vom Bundesverband für den Selbstschutz durchgeführt wird. Sind Lehrgänge an einer BVS-Schule vorgesehen, werden die Lehrgangsteilnehmer aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich untergebracht und verpflegt. Von den zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldern sind den Lehrgangsteilnehmern in diesem Fall 25 v. H. der Tage- und Übernachtungsgelder (bei Teilverpflegung 25 v. H. des zustehenden Teiltagegeldes) zu belassen. Sowohl die Reisekosten als auch evtl. Verdienstausfall der Teilnehmer sind von der entsendenden Behörde zu tragen. Werden andere im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen für die Ausbildung der Einsatzkräfte in Anspruch genommen, ist die Köstenfrage mit diesen Organisationen unmittelbar zu klären.

25. Alle Bediensteten sollten in regelmäßigen Zeitabständen über das selbstschutzmäßige Verhalten unterrichtet werden.

VI. Maßnahmen im Frieden

26. Der Behördenselbstschutzleiter unterrichtet sich über die Organisation des Zivil- und Katastrophenschutzes der Gemeinde, insbesondere über den Sitz des Hauptverwaltungsbeamten und ggf. des Abschnittsleiters im Verteidigungsfall. Er nimmt mit dem zuständigen Sachbearbeiter für den Selbstschutz bei der Gemeinde Verbindung auf. Mit Nachbarbetrieben und -häusern-trifft er Absprachen über gegenseitige Hilfeleistung und tauscht ggf. die Lageskizzen von Schutzräumen aus, um die Auffindung versperrter oder verschütteter Schutzräume im Zuge der Nachbarschaftshilfe zu erleichtern.

27. Die für den Einsatz zu treffenden Maßnahmen und Anweisungen sind in den Abschnitten VII und VIII im wesentlichen in der Reihenfolge ihres Ablaufes aufgeführt. Sie sind ggf. aufgrund spezieller örtlicher oder sonstiger Gegebenheiten zu ergänzen. Sämtliche in einer Krisenzeit und im Verteidigungsfall durchzuführenden Maßnahmen sind nach dem zu erwartenden zeitlichen Ablauf kalendermäßig festzulegen. Dieser Plan ist stets auf dem laufenden zu halten.

28. Bei der Planung nach Nr. 27 ist vor allem zwischen der Lage während und außerhalb der Dienstzeit sowie auch im Falle von Verlegungsmaßnahmen zu unterscheiden. Ist für den Fall der Verlegung das Verbleiben einer Notbelegschaft vorgesehen, wirkt der Behördenselbstschutzleiter bei der Auswahl und Einteilung mit.

29. Der Behördenselbstschutzleiter wirkt bei der Raum-bedarfsermittluhg und Planung von Schutzräumen und baulichen Vorkehrungen zum Schutz von wichtigen und hochwertigen Geräten, Anlagen und Fahrzeugen mit. Es sollten Schutzräume geschaffen wer-

55

9. 1. 73 (2)

93. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 2. 1973 = MBl. NW. Nr. 10 einschl.)

55

den, die den 'vom Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen herausgegebenen „Bautech.^ nischen Grundsätzen für Hausschutzräume des Grundschutzes" entsprechen und die für die Unterbringung der Bediensteten und ggf. der durchschnittlich anwesenden Besucher ausreichen. Für die Unterbringung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes sowie deren Ausstattung sollten gesonderte Schutzräume zur Verfügung stehen. Ebenso sollten je ein Schutzraum als Sanitätsraum und als Lagerraum für wichtiges Schriftgut vorgesehen werden.

30. Solange keine Schutzräume vorhanden sind, sollten geeignete Kellerräume als Behelfsschutz hergerichtet werden. Reichen die vorhandenen Schutzräume und Behelfsschutzräume nicht aus, sollte ein Plan über die Anlage von Deckungsgräben im Verteidigungsfall ausgearbeitet werden.

31. Die Ausstattung der vorhandenen Schutzräume und Behelfsschutzräume mit Sitz- und Liegemöglichkei-ten, Notbeleuchtung und Notaborten ist wünschenswert. Die Lösch- und Trinkwasserbevorratung sowie eine mögliche Lebensmittelbevorratung sollten vorbereitet werden.

32. Zum Empfang von Nachrichten und Warnmeldungen wäre ein 'Rundfunkempfänger (möglichst für Netz- und Batteriebetrieb mit Reservebatterien) bereitzuhalten. Zur internen Alarmierung der Bediensteten im Verteidigungsfall veranlaßt der Behördenselbstschutzleiter die Einrichtung einer geeigneten Alarmanlage.

33. Es sollten Maßnahmen für eine mögliche Verdunkelung im Verteidigungsfall vorbereitet werden.

VII. Maßnahmen in einer Krisenzeit

34. Der Zeitraum bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles kann möglicherweise sehr kurz sein. Die in diesem Zeitraum zu treffenden Maßnahmen müssen daher so schnell wie möglich durchgeführt werden.

35. Es sollten folgende Maßnahmen getroffen werden:

35.1 Bereithaltung der Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes. Soweit noch nicht geschehen, Ausgabe der persönlichen Ausstattung an die Einsatzkräfte und Einlagerung der Fachdienstausstattung in die dafür vorgesehenen Schutzräume,

35.2 Bekanntgabe des Sitzes der Behördenselbst-schutzleitung an alle Bediensteten,

35.3 abschließende Unterrichtung der Bediensteten über das selbstschutzmäßige Verhalten und Einweisung in die Schutzräume bzw. Behelfsschutzräume,

35.4 Einteilung eines Bereitschaftsdienstes für die Zeit außerhalb der Dienststunden,

35.5 Sicherstellung der internen Alarmierung durch ' behelfsmäßige Alarmmittel, wenn eine Alarmanlage noch nicht vorhanden ist,

35.6 Herrichtung der Schutzräume bzw. Behelfs-' schutzräume und ggf. Bau von Deckungsgräben,

35.7 Ggf. Bereitstellung des Rundfunkgerätes im Schutzraum der Behördenselbstschutzleitung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit,

35.8 Bereitstellung von Trinkwasser und ggf. Lebensmitteln in den Schutzräumen bzw. Behelfsschutzräumen,

35.9 Beseitigung von Feuerbrücken und Entrümpe-lung der Dachgeschosse,

35.10 Löschwasserbehälter, soweit vorhanden, mit Löschwasser füllen,

35.11 Entfernungaller Fenstervorhänge und sonstiger brennbarer Gegenstände aus dem Licht-einfallsbereich der Fenster,

35.12 Einlagerung wichtigen Schriftgutes in dem .dafür vorgesehenen Schutzraum nach Weisung des Behördenleiters,

35.13 Durchführung letzter baulicher Maßnahmen zum Schutz wichtiger und hochwertiger Geräte und Fahrzeuge,

35.14 Wiederholung der Unterrichtung aller Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes über die Lage und Betätigung des Hauptschalters der Stromversorgung, des Hauptgashahnes und der Abstellvorrichtung für die Wasserleitung,

35.15 Kontaktaufnahme mit Nachbarbetrieben und -häusern zwecks gegenseitiger Hilfeleistung im Schadenfall.

36. Verfügt die Behörde über einen Warnstellenan-. schluß, ist sicherzustellen, daß die im Schutzraum der Behördenselbstschutzleitung aufgestellte Warnstelleneinrichtung ständig abgehört wird.

VIII. Maßnahmen im Verteidigungsfall

37. Der Behördenselbstschutzleiter sorgt für die interne Alarmierung und Entwarnung. Diese Maßnahmen' orientieren sich an der öffentlichen Alarmierung der Bevölkerung.

Die öffentliche Alarmierung der Bevölkerung durch Sirenen oder sonstige akustische Mittel bei Angriffen durch Flugzeuge oder Flugkörper (Luftalarm) und bei radioaktiven Niederschlägen oder Gefährdung durch biologische Kampfmittel oder chemische Kampfstoffe (ABC-Alarm) sowie die Bekanntgabe der Beendigung der Gefahr nach Luft- bzw. AB'C-Alarm (Entwarnung) erfolgt durch den örtlichen Alarmdienst.

Es werden folgende Signale gegeben:

1. Heulton von l Minute Dauer,

. Bedeutung: Alarm bei Luftangriffen (Luftalarm),

2. 2 X unterbrochener Heulton von l Minute Dauer, nach einer Pause von 30 Sekunden nochmals 2 X unterbrochener Heulton von l Minute Dauer, Bedeutung: Alarm bei radioaktiven Niederschlagen oder Gefährdung durch biologische Kampfmittel oder chemische Kampfstoffe (ABC-Alarm),

3. Dauerton von l Minute Dauer,

Bedeutung: Beendigung der Gefahr nach Luftbzw. ABC-Alarm (Entwarnung).

Für eine Alarmierung oder Entwarnung, mit behelfsmäßigen Alarmgeräten werden Alarmzeichen und ihre Bedeutung vom örtlichen Zivilschutzleiter festgelegt und bekanntgegeben.

38. Der Behördenselbstschutzleiter überwacht während der Dauer des Alarmes das selbstschutzmäßige Verhalten der. Bediensteten. Er veranlaßt notfalls die Abschaltung von Strom, Gas und Wasser.

39. Bei eingetretenen Schäden setzt der Behördenselbstschutzleiter die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes ein. Reichen die verfügbaren Kräfte und Geräte für eine wirksame Schadenbekämpfung nicht aus und ist eine Nachbarschaftshilfe nicht möglich, erbittet er vom Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Hilfe.

40. Sind in der Nachbarschaft Schäden eingetreten, stellt der Behördenselbstschutzleiter die Einsatzkräfte des Behördenselbstschutzes zur Nachbarschaftshilfe zur Verfügung.

41. Der Behördenselbstschutzleiter sorgt dafür, daß die Bediensteten, mit Ausnahme der zur Schadenbekämpfung eingesetzten Kräfte, die Schutzräume nicht ohne seine Anordnung verlassen.


Anlagen: