Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 21. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225).

 


Historisch: Staatlicher Kampfmittelräumdienst Ausbildung und Prüfung der Truppführer und Hilfstruppführer RdErl. d. Innenministers v. 3. 11. 1971 — VIII A 3 — 7.20 ¹)

 

Historisch:

Staatlicher Kampfmittelräumdienst Ausbildung und Prüfung der Truppführer und Hilfstruppführer RdErl. d. Innenministers v. 3. 11. 1971 — VIII A 3 — 7.20 ¹)

166. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1985 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

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Staatlicher Kampfmittelräumdienst

Ausbildung und Prüfung der Truppführer und Hilfstruppführer

RdErl. d. Innenministers v. 3. 11. 1971 — VIII A 3 — 7.20 ¹)

Der Umgang mit Kampfmitteln (vgl. § l der Kampfmittelverordnung vom 28. Oktober 1983 - GV. NW. S. 510/ SGV. NW. 7111 -) ist mit besonderen Gefahren für Leib oder Leben verbunden. Die Tätigkeit im Kampfmittelräumdienst des Landes setzt daher voraus, daß dessen Angehörige über die für ihre Aufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese sollen durch eine verwaltungsihterne Fortbildung vermittelt werden, in die auch der Besuch von Lehrgängen anderer Einrichtungen einbezogen wird. Die Fortbildung soll auch ermöglichen, die Angehörigen des Kampfmittelräumdienstes nach ihren individuellen Fähigkeiten und Leistungen zu fördern.

l Munitionsräumarbeiter

1.1 Munitionsräumarbeiter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit im Kampfmittelräumdienst auf die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren hingewiesen. Sie werden mit den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht und erhalten allgemeine Arbeitsanweisungen. Während der ersten drei Monate ihrer Beschäftigungszeit nehmen sie an einem Einführungskursus (Anl. l Nr. 1) teil, der ihnen insbesondere allgemeine Kenntnisse über Merkmale und Gefahren von Kampfmitteln vermitteln soll. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

1.2 Nach zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit im Kampfmittelräurndienst des Landes, eines anderen Bundeslandes oder in einer im staatlichen Auftrag in der Kampfmittelräumung eingesetzten privaten Räumfirma können Munitionsräumarbeiter an einem Lehrgang für Helfer bei Sprengungen in der Kampfmittelbeseitigung teilnehmen. (Anl. l Nr. 2). Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung im Sinne des § 3, Lohngruppe VI, Fallgruppe l, des Tarifvertrages vom 11. 9. 1979 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Kampfmittelbeseitigung beschäftigten Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. v. 30. 10. 1979 (SMB1. NW. 20310), ab.

2 Hilfstruppführer

Die Verwendung als Hilfstruppführer setzt voraus

2.1 bei Nachwuchskräften des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes

2.11 eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Munitionsräumarbeiter,

2.12 die Teilnahme an einem 4-wöchigen Praktikum (Anl. l Nr. 3), über die eine Bescheinigung ausgestellt wird,

2.13 die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach Nr. 1.2, es sei denn, daß ein Bewerber von der in Nr. 4.2 Satz 2 dargestellten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat,

2.14 die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsscheins III der Bundeswehr (vgl. Erl. nebst Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 1. 12. 1972 - VMB1. S. 533 ff),

2.2 bei als Hilfstruppführer eingestellten Feuerwerkern der Bundeswehr

eine 1-jährige Einweisung (Anl. l Nr. 4) in die einem Hilfstruppführer obliegenden Tätigkeiten. Über die Teilnahme an der Einweisung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Einweisung kann mit meiner Zustimmung abgekürzt werden oder entfallen, wenn bereits eine

vergleichbare Berufserfahrung als Hilfstruppfüh- "71114 rer im Kampfmittelräumdienst eines anderen l l l 11 Bundeslandes oder in einer im staatlichen Auftrag in der Kampfmittelräumung eingesetzten privaten Räumfirma vorliegt.

3 Truppführer

Die Verwendung als Truppführer setzt voraus

3.1 eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Hilfstruppführer im Kampfmittelräumdienst des Landes, eines anderen Bundeslandes oder in einer im staatlichen Auftrag in der Kampfmittelräumung eingesetzten privaten Räumfirma,

3.2 den Erwerb der Befähigungsscheine III und IV der Bundeswehr (vgl. Erl. nebst Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung v. 1.12.1972 - VMB1. S. 533 ff),

3.3 die Teilnahme an einer Einführung in die Grundlagen der Verwaltung im Rahmen des bestehenden Fortbildungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen,

3.4 die Teilnahme an einem Lehrgang des Landes zur Vorbereitung auf die Truppführerprüfung (Anl. l Nr. 5) und die Ablegung der Truppführerprüfung (Nr. 5),

3.5 eine 3-monatige praktische Einweisung in die Truppführertätigkeiten. (Anl. l Nr. 6).

Bei Feuerwerkern der Bundeswehr entfällt Nr. 3.2, bei Feuerwerkern der Bundeswehr mit mehrjähriger Berufserfahrung als Truppführer im Staatlichen Kampfmittelräumdienst eines anderen Bundeslandes kann mit meiner Zustimmung auch von den übrigen Voraussetzungen abgesehen werden.

4 Durchführung der Aus- und Fortbildung

4.1 Der Besuch des Einführungskursus nach Nr. 1.1, des Praktikums nach Nr. 2.12 und der Lehrgänge nach Nrn. 1.2, 2.14, 3.2, 3.3 und 3.4 findet als dienstliche Fortbildungsmaßnahme statt.

4.2 Ein Lehrgang nach Nr. 1.2 wird durchgeführt, sobald die Zahl der Teilnehmer dafür ausreicht. Findet innerhalb angemessener Zeit nach Eingang der Bewerbung ein Lehrgang wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht statt und bestand keine Gelegenheit, an einem früheren Lehrgang teilzunehmen, kann der Bewerber ausnahmsweise an einem Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsscheins II der Bundeswehr teilnehmen, der als Munitionsfachlehrgang i. S. des § 3, Lohngruppe VI, Nr. l des Tarifvertrags vom 11. September 1979 zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. v. 30. 10. 1979 (SMB1. NW. 20310), ab.

4.3 Beim Erwerb der Befähigung für eine Tätigkeit als Hilfstruppführer oder Truppführer soll die Reihenfolge der in Nrn. 2 und 3 aufgeführten Fortbildungsveranstaltungen eingehalten werden.

4.4 Es wird die Anerkennung der Einweisung nach Nr. 2.2 als Fachausbildung i. S. der §§ 5 und 5 a des Sol-datenversorgungsgesetzes angestrebt. Gegebenenfalls machen Soldaten auf Zeit für die Einweisung einen Anspruch auf Fachausbildung geltend.

4.5 Die Regierungspräsidenten prüfen, ob die Bewerber um die Hilfstruppführer- und Truppführerfortbildung die für die Tätigkeit als Hilfstruppführer oder Truppführer erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung besitzen.

4.6 Die Regierungspräsidenten teilen mir - unter Übersendung von Eignungsbeurteilungen zu Beginn der Fortbildung zum Hilfstruppführer oder Truppführer - frühzeitig die Namen der Bewerber für eine Teilnahme an den in Nrn. 2 und 3 genann-

MBl. NW. 1971 S. 1869, geändert durch RdErl. v. 17. 4. 1973 (MB1. NW. 1973 S. 773), 16. 11. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 1781).

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ten Fortbildungsveranstaltungen mit und bestätigen, daß die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind.

Bewerber für Lehrgänge zum Erwerb von Befähigungsscheinen bei der Bundeswehr sind mir mindestens 12 Monate vor dem gewünschten Lehrgangstermin zu melden. Die Platzzuteilung richtet sich nach den Möglichkeiten der Bundeswehr. Die Lehrgangsplätze werden von mir angefordert.

4.7 Der Lehrinhalt der Veranstaltungen nach den Nrn. 1.1 Abs. 2,1.2,2.12,22, 3.4 und 3.5 ergibt sich aus der Anlage i Anlage l zu diesem Runderlaß. Für Lehrgänge der Bundeswehr gelten deren Bestimmungen.

5 Prüfung der Truppführer

5.1 Die Truppführerbewerber weisen ihre auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung erworbenen Kenntnisse (Nr. 3.4) vor einer Prüfungskommission nach. Die Prüfung dient der Feststellung, daß der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um als Truppführer im Staatlichen Kampf-mittelräumdiehst des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt zu werden.

5.2 Die Prüfungskommission wird von mir einberufen. Sie führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für Truppführer des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

5.3 Die Prüfungskommission besteht aus 3 Vertretern des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes (Technischer Referent im Innenministerium, Technische Einsatzleiter oder Truppführer bei den Bezirksregierungen) sowie je einem Vertreter der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes.

Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können die vom Innenminister allgemein oder im Einzelfall bestimmten Bediensteten als Zuhörer teilnehmen. § 76 LPVG bleibt unberührt.

5.4 Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.

5.41 Der Vorsitzende der Prüfungskommission stellt die Aufgaben für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Für die Arbeiten stehen je 4 Stunden zur Verfügung.

Die Aufgaben sind dem Gebiet Munitionstechnologie, 'des Unfallschutzes und des Sprengstoffwesens zu entnehmen. Die Aufgaben sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst am Prüfungstag in Gegenwart der Truppführerbewerber zu öffnen. Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmter Bediensteter.

Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift Anlage 2 nach dem Muster der Anlage 2. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschriften hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vor-.sitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zuzuleiten.

Die Arbeiten sind von 2 Mitgliedern der Prüfungskommission in der von dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer in Nummer 5.5 vorgeschriebenen Note zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet die Prüfungskommission.

5.42 Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung fest. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

— Munitionstechnologie

— Unfallschutz

— Sprengstoffwesen

— Arbeitstechnik

In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als 5 Truppführerbewerber gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Bewerber soll in der Regel 30 Minuten, nicht überschreiten. Die Bewertung der Antworten erfolgt

— nach einer in Nummer 5.5 vorgeschriebenen Note.

5.5 Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ^^

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Man- ^^V gel aufweist, aber im ganzen noch den Anforderungen ent- ^^ spricht; ^B

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

5.6 Nach den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der während der Fortbildung ^^ gezeigten Leistungen trifft die Prüfungskommis- ^fc sion die Entscheidung darüber, ob und mit welchem ' ^^ Ergebnis die Prüfung bestanden ist oder nicht.

Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergeb- ^B nis der Prüfungsleistungen mindestens mit „ausrei- ^^ chend" bezeichnet wird; sie ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit der Note „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet wird.

Das Ergebnis ist dem Truppführerbewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung zu eröffnen. Ferner erhält der Truppführerbewerber bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Truppführerbewerber, die die Prüfung Anlage 3 nicht bestanden haben, erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung.

Über den Prüfungshergang ist für jeden Truppführerbewerber eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Die Niederschrift ist von Anlage 4 allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Prüfungsniederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten und je zwei weiteren Ausfertigungen der Bescheinigung dem Innenminister zu übersenden.

5.7 Ist der Truppführerbewerber durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung vollständig abzulegen, so

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hat er den Hinderungsgrund bei Erkrankung durch ein ärztliches Gutachten, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

Der Truppführerbewerber kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden von der Prüfung zurücktreten.

Bricht der Truppführerbewerber aus den vorstehend genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet, in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

5.8 Truppführerbewerber, die bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeit eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der Aufsichtsführende von der 'Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Über die Wiederholung der Arbeit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

5.9 Hat der Truppführerbewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Prüfungskommission entscheidet, nach welcher Mindestzeit der Bewerber die Prüfung wiederholen kann und welche Prüfungsteile ihm im Fall der Wiederholung anzurechnen sind.

6 Die Regierungspräsidenten dürfen den Bewerbern auch nach abgeschlossener Fortbildung Aufgaben eines Truppführers oder Hilfstruppführers nur im Rahmen freier Stellen und nach Maßgabe des in Nummer 9 bzw. 10 des RdErl. v. 29. 8. 1969 (SMB1. NW. 71111) niedergelegten Aufgabenkatalogs übertragen. Das Durchlaufen des Fortbildungsgangs und das Bestehen der Prüfungen begründen keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.

7 Zur Anpassung des Wissensstandes an den jeweiligen Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Umgangs mit Munition und Explosivstoffen sowie der Kenntnisse über die Sicherheitsbestimmungen nehmen die Teilnehmer an den Lehrgängen nach Nrn. 1.2,2.14, 3.2 an Ergänzungslehrgängen teil. Für Feuerwerker der Bundeswehr gilt Entsprechendes hinsichtlich ihrer an den Einrichtungen der Bundeswehr erworbenen Befähigungsscheine. Darüber hinaus werden nach Bedarf weitere Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt, für die Nr. 4.1 entsprechend gilt.

8 Ausnahmen

In Sonderfällen kann der Innenminister Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen.

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Anlagen: