Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12. 7. 1967 — II/C l — 23 — 04 — 43/67 ¹)

 

Historisch:

Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12. 7. 1967 — II/C l — 23 — 04 — 43/67 ¹)

12.7.67 (1) 175.Ergänzung-SMBl. NW,- (Standl. 10.1986 = MBLNW.Nr.77einschl.)

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Zulassung von Soldaten auf Zeit  und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
zur Meisterprüfung im Handwerk

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12. 7. 1967 — II/C l — 23 — 04 — 43/67 ¹)

Der Bundesminister der Verteidigung, der Deutsche Handwerkskammertag und der Bundesminister für Wirtschaft haben für die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk das aus der Anlage, ersichtliche Verfahren empfohlen. Ich bitte die Regierungspräsidenten, die Meisterprüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen anzuweisen, im Sinne der Empfehlung zu verfahren und insbesondere folgendes zu beachten:

1. Die in d«r Empfehlung in Abschn. l, 2 und 3 Abs. l Satz l enthaltenen Regelungen entsprechen den einschlägigen Vorschriften des § 49 der Handwerksordnung i. d. F. vom 28. Dezember 1965 (BGB1. 1966 I S. 1). (

2. Die von der Handwerkskammer ausgesprochene Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen des § 49 Abs. l—3 HwQ (Abschn. 2 der Empfehlung) ist nicht gleichbedeutend mit der Zulassung. Die formelle Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen.

3. Ob eine gleichwertige berufsnahe Verwendung oder eine einschlägige fachliche Fortbildung stattgefunden hat (Abschn. 3 Abs. l Satz 3), entscheidet der Meisterprüfungsausschuß nach pflichtmäßigem Ermessen unter Zuhilfenahme der Anlage l der Empfehlung (Zuordnung).

4. Die örtliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses bestimmt sich nach dem Standort des Prüfungsbewerbers (Abschn. 4 Abs. 2).

5. Der Prüfungsbewerber ist auf Grund entsprechender Vorschriften der Bundeswehr verpflichtet,

a) über seine in der Bundeswehr erfolgte Ausbildung und Tätigkeit, die für eine Anrechnung auf die nachzuweisende Gesellentätigkeit in Betracht kommen, eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 der Empfehlung vorzulegen (Abschn. 3 Abs. l Satz 4),

b) über seine Prüfungen in der Bundeswehr Prüfungszeugnisse vorzulegen (Abschn. 3 Abs. l Satz 5),

c) für den Fall, daß er durch den Berufsförderungs-dienst der Bundeswehr auf die Meisterprüfung vorbereitet worden ist, das Gesuch um Zulassung zur Prüfung dem Prüfungsausschuß über den Berufs- t förderungsdienst und die Handwerkskammer vorzulegen (Abschn. 4 Abs. 1).

6. Der Meisterprüfungsausschuß ist auf Grund entsprechender Vorschriften der Bundeswehr berechtigt,

a) für den Fall, daß Art und Umfang der geforderten Anrechnung sich nicht zweifelsfrei feststellen lassen; sich in geeigneter Form (z. B. durch Besichtigung der Ausbildungsstätten und -einrichtungen) .von der Art der vom Prüfungsbewerber in der Bundeswehr ausgeübten Tätigkeiten zu überzeugen, wenn dem nicht Bestimmungen der militärischen Sicherheit entgegenstehen (Abschn. 3 Abs. 2),

b) für den Fall, daß das Meisterstück in einer Werkstätte der Bundeswehr angefertigt wird, die Anfertigung durch die Ausschußmitglieder oder einen beauftragten Schaumeister überwachen zu lassen (Abschn.-6),

c) seine Mitglieder an den Teilen der technischen Feldwebelprüfung, die für eine Anrechnung auf die Meisterprüfung in Frage kommen, teilnehmen zu lassen, sofern dem nicht Bestimmungen der militärischen Sicherheit entgegenstehen (Abschn. 8 Abs. i).

7. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann, wenn es zweckmäßig und notwendig erscheint, im Einver- . nehmen mit der Handwerkskammer zu den Prüfungen

') MBl. NW. 1967 S. 1093, geändert durch RdErl. v. 16. 1. 1970 (MB1. NW. 1970 S. 321), 20. 5. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 1212), 21. 1. 1986 (MB1. NW. 1986 S. 194).

86. Ergänzung —SMBl. NW.— (Stand 31. 12. 1971 = MBl. NW. Nr. 140 einschl.)

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Vertreter der Bundeswehrverwaltung als Beobachter oder Sachverständige hinzuziehen, die jedoch an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teilnehmen dürfen (Abschn. 5).

.Die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, das Ergebnis der Meisterprüfung bei Prüflingen, deren Zulassungsgesuch über den Berufsförde-rungsdienst der Bundeswehr eingereicht worden ist, auch den betreffenden Dienststellen des Berufsförde-rungsdienstes mitzuteilen (Abschn. 7).

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Anlagen: