Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung von Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 3, 1990 -III B 5-674/2-26461/68

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung von Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 3, 1990 -III B 5-674/2-26461/68

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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Verwaltungsvorschrift

über die Genehmigung von Abwassereinleitungen

aus Zahnarztpraxen in öffentliche

Abwasseranlagen

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 3, 1990 -III B 5-674/2-26461/68

Zur Durchführung der §§ 58 und 59 des Landeswasser-gesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), - SGV. NW. 77 -in Verbindung mit der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen vom 25. September 1989 (GV. NW. S. 564/SGV. NW. 77) - VGS - ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Genehmigungspflicht

Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus zahnärztlichen Behandlungsplätzen stammt, bei denen Amalgam anfällt, darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen (öffentliche Kanalisationen) eingeleitet werden (Genehmigung der Indirekteinleitung, § l Abs. l VGS). Ausgenommen davon sind

- Abwasser aus der Filmentwicklung,

- sanitäres Abwasser.

Danach unterliegen der Genehmigungspflicht namentlich

- private Zahnarztpraxen,

- Zahnkliniken,

- Werks-Zahnarztpraxen,

- Zahnarztpraxen in öffentlichen Einrichtungen (wie z. B. der Gesundheitsämter, des Justizvollzugs, der Bundeswehr).

2 Anforderungen an die Indirekteinleitung

Gemäß § 59 Abs. 2 LWG hat die untere Wasserbehörde in der Genehmigung dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen festzulegen. Diese Anforderungen sind in Anhang 50 zur Allgemeinen Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift über- Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Rahmen-Abwasser-VwV - der Bundesregierung vom 8. 9. 1989 (abgedruckt in Anlage l zu Anlage i dieser Verwaltungsvorschrift) festgelegt Sie gelten auch nach Landesrecht als dem Stand der Technik entsprechend (§ 59 Abs. 3 LWG).

Zur Umsetzung dieser Anforderungen gebe ich folgende Hinweise:

2.1 Die Amalgamfracht des Rohwassers aus den Behandlungsplätzen ist vor der Vermischung mit sonstigem Schmutzwasser um 95% zu verringern. Dies erfolgt, wenn ein nach § 58 Abs. 2 LWG wasserrechtlich zugelassener Amalgamabscheider mit entsprechendem Wirkungsgrad eingebaut und betrieben wird.

2.2 Die Anforderung gilt, ohne daß ein regelmäßiger Einzelnachweis über den Umfang der Amalgameli-minierung in der praktischen Anwendung des Geräts erforderlich wäre, als eingehalten, wenn folgen-• de Voraussetzungen erfüllt sind:

2.2.1 In den Ablauf der Behandlungsplätze ist ein durch Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik (IfBT) in Berlin und der Bauart nach vom Landesamt für Wasser und Abfall des Landes zugelassener Amalgamabscheider eingebaut.

2.2.2 Es ist sicherzustellen, daß das gesamte amalgamhal-tige Abwasser behandelt wird. Die dazu erforderlichen Amalgamabscheider können als Einzelstuhlgeräte oder für mehrere Behandlungsplätze gemeinsam eingerichtet werden. Es ist ferner sicherzustellen, daß kein sonstiges nicht amalgamhaltiges Sanitärabwasser an die Geräte angeschlossen wird.

2.2.3 Es muß weiter sichergestellt werden, daß die Amalgamabscheider ihren Wirkungsgrad erreichen. Hiervon ist auszugehen, wenn das Gerät nicht überlastet wird. Der Abwasseranfall bei gleichzeitigem Betrieb aller Behandlungsplätze darf also die in der Zulassung für den Wirkungsgrad von 95% zugrundegelegte Gerätekapazität nicht übersteigen.

2.3 Betrieb und Wartung:

Der Amalgamabscheider ist entsprechend den "Wartungsvorschriften in der Zulassung regelmäßig zu warten und zu entleeren. Dies kann durch eine geeignete Wartungsfirma oder durch entsprechend geschultes eigenes Personal erfolgen.

Der oder ein in der Praxis oder Klinik tätiger Zahnarzt ist zu verpflichten, ein „Wartungsbuch" zu füh-

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ren. In das Wartungsbuch sind die Wartungsvorgänge jeweils mit Datum einzutragen. Ferner ist die regelmäßige Entsorgung zu dokumentieren.

Das Wartungsbuch und die Entsorgungsnachweise Sind drei Jahre lang aufzubewahren und der unteren Wasserbehörde oder einem von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

2.4 Überprüfung:

Der Betreiber der Praxis oder Zahnklinik (Nr. 3.1) ist darüber hinaus gem. § 60 a LWG im Rahmen der ' Selbstüberwachung zu verpflichten, mindestens einmal in 5 Jahren den Zustand des Amalgamabscheiders durch einen hierfür geeigneten' Sachkundigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht der unteren Wassarbehörde unaufgefordert vorzulegen. Sofern im Prüfzeichen oder in der Bauartzulassung hierfür ein kürzerer Zeitraum vorgesehen ist, ist dieser zu übernehmen. Dabei ist zu überprüfen, ob die für die Funktion des Geräts maßgeblichen Bauteile (z. B. Lager, Grenzwertgeber und Schalter) in einem Zustand sind, der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellt.

Es empfiehlt sich, den' Überwachungsturnus den bei anderen medizinischen Geräten üblichen Turnus anzupassen.

2.5 Mitteilung von Veränderungen:

Der Indirekteinleiter ist zu verpflichten, der unteren Wasserbehörde alle beabsichtigten Änderungen, die sich auf den Anfall des amalgamhaltigen Abwassers oder auf die Amalgamabscheidung auswirken können, mitzuteilen. Zu melden sind in jedem Fall

- die beabsichtigte Einrichtung weiterer Behandlungsplätze und

- der beabsichtigte Austausch eines Amalgamabscheiders.

2.6 Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und einer geeigneten Entsorgungsstelle zu übergeben. Die regelmäßige Entsorgung ist zu dokumentieren.

3 Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung

3.1 Zur Antragstellung ist. der Betreiber der Zahnarztpraxis oder Zahnklinik (Indirekteinleiter) verpflichtet. Betreiben mehrere Zahnärzte eine Praxis gemeinsam, haben sie einen von ihnen zu benennen, der für die Erfüllung der Anforderungen in der Genehmigung verantwortlich ist

32 Antragsfrist:

Gemäß § 3 Abs. 2 VGS ist die Genehmigung für bereits bestehende Indirekteinleitungen bis spätestens zum 31.12.1990 bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu' beantragen. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die untere Wasserbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), in deren Amtsbezirk die Praxis oder Zahnklinik liegt

Ist eine Genehmigung nach der VGS vom 21. August 1986 bereits erteilt oder ist ein Genehmigungsantrag schon vor dem 1. 1. 1990 nach der damals geltenden VGS gestellt worden, braucht kein neuer Antrag gestellt zu werden, § 3 Abs. 3 VGS. Soweit es erforderlich ist wird die untere Wasserbehörde den Antragsteller auffordern, die Antragsunterlagen zu ergänzen.

Der rechtzeitig gestellte Antrag hat die Rechtsfolge, daß die Indirekteinleitung bis zur Entscheidung über den Antrag für den am 1.Januar 1990 vorhandenen Umfang der Indirekteinleitung als genehmigt gilt.

Anlage 2 3.3 Antragsunterlagen (siehe Muster Anlage 2) Die Antragsunterlagen sollen enthalten:

- Name des Antragstellers (Nr. 3.1),

- Anschrift der Praxis oder Klinik, von der aus die Indirekteinleitung erfolgt,

- Angaben zum (bereits vorhandenen oder bestellten) Amalgamabscheider, nämlich

+ Hersteller, Gerätetyp, Gerätenummer, + soweit schon vorhanden: Hinweis auf Prüfzeichen und Bauartzulassung, + Gerätekapazität (l/min), + Zahl der angeschlossenen Behandlungsplätze, + Abwasseranfall (bei gleichzeitigem Betrieb der jeweils angeschlossenen Behandlungsplätze) (l/min).

Ist-ein Amalgamabscheider schon in Betrieb oder bestellt, für den noch keine landesrechtliche Bauartzulassung vom Landesamt für Wasser und Abfall erteilt ist, ist mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Indirekteinleitung der Antrag auf Genehmigung von Bemessung, Gestaltung und Betrieb des Gerätes gemäß § 58 Abs. 2 LWG zu verbinden. Die Anlagenbeschreibung des Herstellers und - so-0 weit vorhanden - Prüfberichte von Sachverständigen sind beizufügen.

4 Übergangsregelung

Da derzeit noch nicht davon ausgegangen werden kann, daß in der Mehrzahl der Zahnarztpraxen durch Prüfzeichen und Bauartzulassung zugelassene Amalgamabscheider in Betrieb sind, ist folgende Übergangsregelung erforderlich:

4.1 Fall 1: In der Praxis oder Klinik wird ein Amalgamabscheider schon betrieben oder er ist vor Inkrafttreten dieses Erlasses bereits bestellt; Prüfzeichen und Bauartzulassung sind noch nicht erteilt.

In diesem Fall ist die Genehmigung der Indirekteinleitung verbunden mit der Genehmigung für den Betrieb des Gerätes gemäß § 58 Abs. 2 LWG zu erteilen, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen. Die Nebenbestimmungen in der Genehmigung sind auf Betrieb, Wartung und Überprüfung des vorhandenen oder bestellten Gerätes abzustellen.

In die Genehmigung ist der Vorbehalt aufzunehmen, daß nach Ablauf von drei Jahren seit Erteilung der Genehmigung überprüft wird, ob der Austausch des Gerätes zu fordern ist, sofern bis dahin Prüfzeichen und Bauartzulassung für den Gerätetyp mit einem zugrundegelegten Abscheidegrad von mindestens 95% bei der angeschlossenen Abwassermenge nicht vorliegen. Ein Austausch ist in diesem Falle jedenfalls dann zu fordern, wenn der Indirekteinleiter den Nachweis, daß das vorhandene Gerät den geforderten Abscheidegrad von 95% gewährleistet durch Prüfbericht eines dafür geeigneten Sachverständigen nicht erbringt.

Die untere Wasserbehörde setzt dann für den Austausch im Einzelfall eine angemessene Frist fest

4.2 Fall 2: Bei der Antragstellung ist noch kein Amalgamabscheider in Betrieb und auch noch nicht bestellt

Auch in diesem Falle kann die Genehmigung erteilt werden. Der Indirekteinleiter ist in der Genehmigung zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, daß er einen den Anforderungen der Nummern 2.1 und 22 entsprechenden Amalgamabscheider eingebaut hat Die notwendigen Unterlagen mit den nach Nummer 3.3 erforderlichen Angaben zum Amalgamabscheider sind dem Nachweis beizufügen.

Die Nebenbestimmungen zu Betrieb und Wartung, sowie Überprüfung des Amalgamabscheiders (Nr. 2.3 und 2.4) sind von vornherein mit entsprechender Fristsetzung in die Genehmigung aufzunehmen.


Anlagen: