Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für das Verfahren zur Erlangung wasserrechtlicher Zulassungen im Zusammenhang mit der Benutzung bundeseigener Liegenschaften durch die ausländischen Streitkräfte RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 13. 3. 1972 - III A 3-602/6- 11398¹)

 

Historisch:

Richtlinien für das Verfahren zur Erlangung wasserrechtlicher Zulassungen im Zusammenhang mit der Benutzung bundeseigener Liegenschaften durch die ausländischen Streitkräfte RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 13. 3. 1972 - III A 3-602/6- 11398¹)

13.3.72(1)

190.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 4.1989 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

770


Richtlinien

für das Verfahren zur Erlangung wasserrechtlicher Zulassungen im Zusammenhang mit der Benutzung bundeseigener Liegenschaften durch die ausländischen Streitkräfte

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten v. 13. 3. 1972 -

III A 3-602/6- 11398¹)

Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser und der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen haben unter Aus-
klammerung grundsätzlicher Rechtsstandpunkte Richtlinien ausgearbeitet, um die Zusammenarbeit und die Wahrung der beiderseitigen Belange zu erleichtern. Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen hat diese Ausarbeitung mit RdErl. v. 6. I. 1972 — F/VI B l — W 7120 — 174/7(. — den OberHnanzdirektionen bekanntgegeben und mit RdErl. v. 7. i. 1972 — F/VI B l — W 7120 — 179/71 — an die Oberfinanzdirektionen die finanzielle Verantwortlichkeit in diesen Fällen erläutert. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit RdErl. v. 2. 2. 1972 (n. v.) — VL 4111—5—III B l — die genannten Runderlasse sowie die Richtlinien den Regierungspräsidenten zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Ich bitte, die als Anlage beigefügten Richtlinien bei der Anlage Bearbeitung wasserrechtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Benutzung bundeseigener Liegenschaften durch die ausländischen Streilkräfte zu beachten.

') MBl. NW. 1972 S. 724.


Anlagen: