Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 4. 1975 - III A 2 - 605/7 - 8169/2 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 4. 1975 - III A 2 - 605/7 - 8169/2 ¹)

25.4.75 (1)

109. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 10. 1975 = MB1. NW. Nr. 112 einschl.)


Verwaltungsvorschrift

über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 4. 1975 - III A 2 - 605/7 - 8169/2 ¹)

Inhalt l Allgemeines

1.1 Vorbemerkung

1.2 Rechtsgrundlagen, allgemeine Voraussetzungen

1.2.1 Andere Vorschriften

2 Wasserschutzgebiete im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung

2.1 öffentliche Wasserversorgung ,

2.2 Rechtsform des Trägers

2.3 Schutz vor nachteiligen Einwirkungen

3 Wasserschutzgebiete für die Grundwasseranreicherung

4 Wasserschutzgebiete zur Verhütung des schädlichen Abfließens von Niederschlagwasser

5 Quellenschutzgebiete zum Schutz der Heilquellen

5.1 , Allgemeines

5.2 Vpraussetzung für die Festsetzung von Quellenschutzgebieten

6 Ermittlungen und Untersuchungen sowie Einschaltung der Gemeinden vor Beginn des förmlichen Verfahrens

7 Einteilung und Bemessung des Schutzgebietes

7.1 Allgemeines

7.2 Übermaßverbot

7.3 Einteilung der Schutzzonen

7.4 Anzahl der Schutzzonen

7.5 Arbeitsblätter des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e. V, (DVGW) und Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

8 Förmliches Verfahren

8.1 Allgemeines

8.2 Das förmliche Verfahren im einzelnen

8.2.1 Planunterlagen

8.2.2 Aufstellung der Planunterlagen • .

8.2.3 Behördenbeteiligung

8.2.4 Aufstellung des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung

8.2.5 Merkblatt für die Betroffenen. Unterrichtung der Presse

8.2.6 öffentliche Bekanntmachung

8.2.7 Mündliche Verhandlung

8.2.8 Keine Sicherheitsleistung '

8.3 Kosten

8.3.1 Kosten für Planunterlagen

8.3.2 Kosten für Gutachten

8.3.3 Verfahrenskosten

8.3.4 Kosten für Bekanntmachung

8.4 Erlaß der Schutzgebietsverordnung

8.4.1 Abschluß des Verfahrens

8.4.2 Inhalt der Verordnung

8.4!3 Anlagenbeseitigung

8.4.4 Anwendung anderer Vorschriften

8.4.5 Gebietsabgrenzung durch die Verordnung

8.5 Rechtswirkung der Verordnung

8.5.1 Außerkrafttreten

9 Entschädigungsverfahren

10 Entschädigung

10.1 Allgemeines

10.2 Einzelfragen zur Entschädigung gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. den Vorschriften des LWG

11 Vorläufige Anordnung

12 Besonderheiten beim Zusammentreffen von Schutzgebieten mit Straften, Anlagen der Bundesbahn und son-" sagen öffentlichen Maßnahmen

12.1 Wasserschutzgebiete und Straßen

12.1.1 Schutzgebietsfestsetzung unter Einbeziehung von Straßen

12.1.2 Neuerrichtung von Wassergewinnungsanlagen bei vorhandenen Straßen

12.1.3 Verfahren

12.1.4 Gleichzeitige Planung von Straßen und Wassergewinnungsanlagen

Anlagen der Bundesbahn Wasserschutzgebiete und Bauleitplanung Wasserschutzgebiete bei Flurbereinigung

12.2

12.3

12.4

13

Periodische Berichterstattung. Aufhebung von Erlassen

Anlage l

Richtlinien für Wasserschutzgebiete

Anlage 2

Muster einer Wasserschutzgebietsverordnung

Anlage 3

Merkblatt

Anlage 4

Muster für Jahresberichte über Wasserschutzgebiete

Zur Durchführung des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (BGB1. I S. 1110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), und der §§ 24 bis 26 und 132 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) -SGV. NW. 77 - wird folgendes bestimmt:

l

Allgemeines

1.1 Vorbemerkung

Der Festsetzung von Wasserschutzgebieten kommt für die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung entscheidende Bedeutung zu. Diesen Schutz zu erreichen, wird in dem Maße schwieriger, in dem Besiedlung, Industrialisierung und zivilisatorische Maßnahmen im Rahmen der Daseinsvorsorge die Gewässer beeinflussen oder gefährden. Insbesondere seien hier Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Rohrleitungen für industrielle Rohstoffe und Produkte und die Lagerung, der Umschlag und der Transport wassergefähfdender Stoffe erwähnt. Schützenswerte Grundwasservorkommen, Talsperren, Seen und andere oberirdische Gewässer sowie Heilquellen sind an ihre Standorte gebunden. Daher gebührt diesen Gewässern der entsprechende Schutz vor allem dann, wenn sie der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind daher so schnell wie möglich durchzuführen.

l. 2 Rechtsgrundlagen, allgemeine Voraussetzungen

Als Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - Quellenschutzgebieten - sind insbesondere zu beachten §§ 19 und 20 WHG

§§ 24 bis 26, 20, 95, 101 ff., 115 bis 117, 132 LWG § 34 OBG v Art. 14 Abs. 3 GG.

Nach § 19 WHG, §J 24, 25, 26 LWG können, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, in folgenden vier Fällen Schutzgebiete festgelegt werden: a) wenn Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen sind (§ 19 Abs. l Nr. l WHG),

<) MBl. NW. 1975 S. 1010, ber. S. 1479.

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b) wenn das Grundwasser anzureichern ist (§ 19 Abs. l Nr. 2 WHG),

c) wenn das schädliche Abfließen von Niederschlagwasser zu verhüten ist (§ 19 Abs. l Nr. 3 WHG),

d) zum Schutz von Heilquellen (§§ 26 Abs. 3, 132

LWG).

Vor Aufnahme der Arbeiten ist zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung erfordert. Das Wohl der Allgemeinheit umfaßt nicht nur Belange der Wasserwirtschaft, sondern jede Art des öffentlichen Wohles, z. B. den Schutz der Gesundheit und der Bodenfruchtbarkeit (§ 14 LWG). Da geeignete Wasservor- 4 kommen für die Trinkwasserversorgung und Heilquellen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, ist dem Schutz solcher Vorkommen der Vorrang zu geben.

1.2.1 Andere Vorschriften

Durch den Erlaß von Verordnungen zur Festsetzung von Wässerschutzgebieten und Quellenschutzgebieten werden die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anzeige-, Genehmigungs- oder anderen behördlichen Zulassungspflichten, Beschränkungen und ,-Verbote nicht berührt.

5.1

2 Wasserschutzgebiete im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung

2.1 öffentliche Wasserversorgung

Nach DEN 4046 muß es sich um eine Wasserversorgung handeln, die der Versorgung der Allgemeinheit (Öffentlichkeit) dient, und nach § 14 der 10. DfVO zum Lastenausgleichsgesetz ist öffentliche Wasserversorgung die nicht nur vorübergehende Versorgung anderer aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder öffentlich-rechtlicher Satzung mit Trink- und Brauchwasser. Es genügt eine Versorgung von Bevölkerung und Industrie auch in Teilbereichen von Gemeinden, die Versorgung von Siedlungen, auch Werkssiedlungen und dergleichen mit Trinkwasser, öffentliche Wasserversorgung liegt nicht vor, wenn ein Unternehmen mit eigener Betriebswasserversorgung sich selbst oder ein anderes Unternehmen mit Betriebswasser beliefert. Erstreckt sich dagegen die Betriebswasserversorgung auch auf die Versorgung von Wohnstätten der Betriebsangehörigen mit Trinkwasser oder ist sie in ein der öffenüichen Wasserversorgung dienendes Verbundnetz einbezogen, so liegt öffentliche Wasserversorgung vor.

2.2 Rechtsform des Trägers

öffentliche Wasserversorgung kann sowohl durch öffentlich-rechtlich (z. B. kommunale oder verbandli-che) als auch privatrechtlich organisierte Unternehmen betrieben werden.

2.3 Schutz vor nachteiligen Einwirkungen

Weitere Voraussetzung für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gemäß § 19 Abs. l Nr. l WHG ist die Notwendigkeit, das Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen hinsichtlich der Menge oder der Beschaffenheit des Wassers zu schützen. Zu solchen Einwirkungen gehören z.B. Verringerung des ober- oder unterirdischen Zuflusses, Verunreinigungen, Veränderungen der Temperatur, des Aussehens, des Geschmackes oder des Geruchs des Wassers. Die nachteiligen Einwirkungen brauchen nicht schon eingetreten oder mit Sicherheit zu erwarten sein. Der polizeirechtliche Grundsatz, daß eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen muß, gilt in diesem Zusammenhang nicht.

Wasserschutzgebiete im Sinne des § 19 Abs. l Nr. l WHG können bei Vorliegen der Voraussetzungen für alle Gewässer im Sinne des § l WHG i.V.m. § l LWG festgesetzt werden.

3 Wasserschutzgebiete für die Grundwasseranreicherung

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19 Abs. l Nr. 2 WHG hat zum Ziel, eine Grundwasseranreicherung zu sichern oder einem schädlichen Grundwasserschwund entgegenzuwirken. Zweck der Anreicherung kann z. B. sein,

5.2

a) die öffentliche Wasserversorgung durch Inan- 7"7fl spruchnahme angereicherten Grundwassers zu er- / / U möglichen, zu verbessern und zu sichern,

b) einen bestimmten Grundwasserspiegel zwecks Sicherung von Gebäudekomplexen zu erhalten,

c) Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohls durch künstliche Absenkungen des Grundwassers auszugleichen,

d) die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern und zu erhalten.

Wasserschutzgebiete zur Verhütung des schädlichen Abfließens von Niederschlagwasser

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19 Abs. l Nr. 3 WHG bezweckt, das schädliche Abfließen von Niederschlagwasser zu verhüten. Der Abfluß kann schädlich sein, wenn z. B. die Wasserversorgung, die Bodenkultur, die Sicherheit von Wohnsiedlungen und sonstigen Gebäudekomplexen, femer Verkehrsanlagen, Deiche .oder Dämme durch den Abfluß geschädigt werden. .

Quellenschutzgebiete zum Schutz der Heilquellen Allgemeines ;

Das WHG enthält keine speziellen Bestimmungen über Heilquellen imd ihren Schutz. Nach § 26 Abs. 3 LWG ist es jedoch zulässig, zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen Quellenschutzgebiete festzusetzen. § 132 LWG bestimmt, daß außerdem für mineralische Heilquellen und Kohlensäurequellen im ehemaligen Land Lippe und für Solquellen § 26 LWG Anwendung findet.

Nach § 26 Abs. 3 LWG können somit als Quellenschutzgebiete bezeichnete Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, wobei die in § 26 Abs. 3 LWG genannten Vorschriften des WHG und des LWG sinngemäß gelten. Dementsprechend gelten die Vorschriften dieses Runderlasses auch für die Festsetzung von Quellenschutzgebieten, soweit für diese keine anderen Bestimmungen erlassen worden sind.

Voraussetzung für die Festsetzung von Quellenschutzgebieten

Voraussetzung für die Festsetzung eines Quellenschutzgebietes für eine Heilquelle ist, daß diese gemäß § 26 Abs. 2 LWG staatlich anerkannt ist. Für die staatliche Anerkennung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde zuständig (Gem. RdErl. v. 6. 7. 1972 - SMB1. NW. 770 -). Heilquellen werden als solche staatlich nur anerkannt, wenn ihre Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die schon aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig festgestellten Heilquellen ist § 26 Abs. 6 LWG zu beachten.

Die Entscheidung, ob und inwieweit ein Quellenschutzgebiet auszuweisen ist, liegt bei der oberen Wasserbehörde. Sie hat die für die staatliche Anerkennung zuständige Stelle, das Geologische Landesamt und das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen. Die Gemeinde und der Eigentümer oder Betreiber der Heilquelle sind zu hören. Die obere Wasserbehörde kann weitere Stellen einschalten, deren Äußerung von Bedeutung .sein kann.

Im übrigen wird auf die „Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete", bekanntgemacht durch RdErl. v. 5. 8. 1968 (SMB1. NW. 770), verwiesen.

Ermittlungen und Untersuchungen sowie Einschaltung der Gemeinden vor Beginn des förmlichen Verfahrens

Art, Umfang und Einteilung des geplanten Wasserschutzgebietes sowie die Schutzmaßnahmen, die innerhalb des Wasserschutzgebietes zu treffen sind, ergeben sich in erster Linie aus den naturwissenschaftlichen Feststellungen. Sie ergeben sich weiter aus den örtlichen Gegebenheiten, die vor dem Beginn von Verfahrensmaßnahmen von der oberen Wasserbehörde so frühzeitig wie möglich mit den beteiligten Gemeinden zu erörtern sind.

Die erforderlichen Untersuchungen sind möglichst frühzeitig vor Einleitung des förmlichen Verfahrens

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durchzuführen. In diese Untersuchungen sind gemäß den Erfordernissen des Einzelfalles die unter Nr. 8.2.3 bezeichneten Stellen und der Wasserwerksbetreiber einzuschalten. Je nach Sachlage sind andere Behörden und Stellen heranzuziehen. Durch diese Heranziehung wird der späteren Beteiligung im förmlichen Verfahren nicht vorgegriffen.

Besonderer Wert ist darauf zu legen, Planungen anderer Behörden oder Stellen frühzeitig - möglichst vor Einleitung des förmlichen Verfahrens - in Erfahrung zu bringen. Diese sind zu veranlassen, ihre Planungsabsichten bekanntzugeben. Wenn solche Planungen mit Schutzgebietsplanungen kollidieren, so ist alsbald eine Abstimmung herbeizuführen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten (siehe insbesondere das Gesetz zur Landesentwicklung - Landes-entwicklungsproqramm - vom 19. März 1974 - GV. NW. S. 96/SGV. 'NW. 230 -, die Landesentwicklungspläne und die Gebietsentwicklungspläne, auch soweit sie erst im Bearbeitungsverfahren sind). Die Mittei-lungs- und Unterrichtspflicht nach § 23 des Landesplanungsgesetzes bleibt unberührt. Nach § 34 OBG tritt die Wasserschutzgebietsverordnung spätestens nach 20 Jahren außer Kraft und muß neu erlassen werden. Die Ergebnisse der Feststellungen und Untersuchungen sind daher beim Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft aufzubewahren. Alle Maßnahmen sind so zu treffen, daß die neue Verordnung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der vorhergehenden Verordnung in .Kraft treten kann.

7 Einteilung und Bemessung des Schutzgebietes

7.1 Allgemeines

Der Einteilung und Bemessung der Schutzgebiete und Anlage i ihrer Schutzzonen sind die als Anlage l beigefügten Richtlinien zugrunde zu legen. Diese Richtlinien geben, lediglich Anregungen und Hinweise, so daß in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit von ' ihnen abzuweichen ist.

7.2 Übermaßverbot

In jedem Fall ist davon auszugehen, daß das Wohl der Allgemeinheit und vor allem die Belange'der Volksgesundheit bei der Wasserversorgung stets gewahrt bleiben müssen. Schon bei der Planung ist darauf zu achten, daß trotz Wahrung des allgemeinen Wohls die Interessen der voraussichtlich Betroffenen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Um dies zu errei-' chen, kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

a) Beschränkung der Ausdehnung des Wasserschutzgebietes auf das unbedingt nötige Maß,

b) für die Betroffenen möglichst schonende Abstufung der Schutzzoneneinteilung,

c) Begrenzung der den Betroffenen aufzuerlegenden Duldungspflichten, Beschränkungen und Verbote auf das unumgänglich nötige Maß,

d) Genehmigungsvorbehalte statt der in Buchst, c bezeichneten Maßnahmen.

7.3 Einteilung der Schutzzonen

Die einzelnen Schutzzonen sind von außen nach innen einzuteilen. Auf diese Weise kann in der äußersten Schutzzone mit den geringeren Beschränkungen begonnen werden; für die weiter nach innen verlaufenden Schutzzonen sind dann die hinzukommenden Beschränkungen zu bestimmen.

7.4 Anzahl der Schutzzonen

Je nach den Verhältnissen, die bei der Festsetzung des Wasserschutzgebietes zu beachten sind, und den •Zwecken, die erreicht werden sollen, können Abweichungen von der Zoneneinteilung gemäß Anlage l angebracht sein. Im Interesse der Vereinfachung liegt es, die Zahl der Zonen und damit die Unterteilung gering zu halten, im Interesse größerer Genauigkeit bei der Auferlegung von Beschränkungen und Genehmigungspflichten, die Zonen stärker zu unterteilen. . Die nötige Anpassung an den jeweiligen Einzelfall kann durch ein richtig eingearbeitetes System von Genehmigungen und Ausnahmen erreicht werden.

7.5 Arbeitsblätter des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e. V. (DVGW) und Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

Für die weiteren Fragen, insbesondere der Gefahrenherde für die Gewässer, der Bemessung und Einteilung der Wasserschutzgebiete sowie Art und Umfang von Schutzmaßnahmen werden in dieser Verwaltungsvorschrift die von DVGW und LA WA gemeinsam erarbeiteten und verabschiedeten Arbeitsblätter W 101, W 102 und W 103 des DVGW vom Februar 1975 übernommen (s. Anl. 1). Der Festsetzung von Quellenschutzgebieten sind die Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete (s. Nr. 5.2) zugrunde zu legen.

8 Förmliches Verfahren 8. l Allgemeines

Für die Einleitung des im LWG bestimmten förmlichen Verfahrens ist ein Antrag nicht erforderlich. Die obere Wasserbehörde hat das Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht. In geeigneten Fällen kann die Verfahrensbehörde ihr nachgeordnete Behörden - vor allem das Staatliche Amt für Wasser-und Abfallwirtschaft - beauftragen, in ihrem Namen Vorverhandlungen durchzuführen.

Sobald ein Antrag auf Zulassung der Gewässerbenutzung gestellt wird, soll schon während des Zulassungsverfahrens mit dem Schutzgebietsverfahren begonnen werden, wenn mit der Zulassung der Benutzung zu rechnen ist. Dies gilt auch für Fälle der erneuten Zulassung einer schon bestehenden Benutzung bei Fristablauf oder Erweiterung.

Ein Wasserschutzgebiet kann nach §§24 Abs. l, 96 LWG nur durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde festgesetzt werden. Das dem Erlaß dieser Verordnung vorausgehende förmliche Verfahren ist Teil des Normensetzüngsverfahrens; es schließt nicht mit einem besonderen Verwaltungsakt ab, sondern geht nach seiner Beendigung in die Normsetzung über und findet seinen Abschluß allein in und mit ihr (BVerwG. Urt. v. 15. 3. 1968 - BVerwG IV C 5.67 - BVerwG 29, 210 = DVB1. 1968,596).

8.2 Das förmliche Verfahren im einzelnen

Der Verfahrensgang ist - kurzgefaßt - folgender:

a) Einleitung des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag (s. Nr. 8.1)

b) Prüfung durch die Verfahrensbehörde (= Regierungspräsident als obere Wasserbehörde)

c) Aufstellung der Planunterlagen auf Veranlassung der Verfahrensbehörde

d) Prüfung der Planunterlagen durch die Verfahrensbehörde

e) Beteiligung anderer Behörden und Stellen durch die Verfahrensbehörde; Durchführung von Besprechungen

f) Fertigung des bekanntmachungsreifen Entwurfs der Wasserschutzgebietsverordnung

g) öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs der VO und der weiteren Unterlagen (Nr. 8.2.6) gemäß § 103 LWG

h) Erhebung von Einwendungen seitens der Betroffenen

i) Ladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daß in dem anberaumten Termin über alle Einwendungen - soweit sie nicht die Entschädi- . gung betreffen - mündlich und beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt wird

k) in der mündlichen Verhandlung

aa) Bemühung der Verfahrensbehörde um gütliche

Erledigung der Einwendungen bb) Unterrichtung der Betroffenen über das weitere Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes und das Entschädigungsverfahren

1) Entscheidung der Verfahrensbehörde über offengebliebene Einwendungen

m) Erlaß der Wasserschutzgebietsverordnung und

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Verkündung im Regierungsamtsblatt sowie ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

8.2.1 Planunterlagen

Es müssen im allgemeinen folgende Unterlagen vorliegen (mindestens vierfach):

a) Erläuterungsbericht (u. a. Beschreibung der Gewässerbenutzung mit Angabe der durchschnittlichen und höchsten Wasserentnahme/Wasserförde-rung (je Sekunde, Tag, Jahr), der dazugehörigen Wasserstände, der Entnahme-/Förderungs-/Fortlei-tungsanlagen, des Zweckes der Benutzung)

b) Übersichtskarte mit den Wasserfassungs-, -entnähme-, -förderungs-, -fortleitungs- und sonstigen Anlagen sowie den oberirdischen Gewässern unter Kenntlichmachung ihrer Ordnung

c) Schutzgebietskarte (Maßstab nicht über l: 5000), in der die Wasserfassungsanlage, das vorgesehene Wasserschutzgebiet und die Zoneneinteüung parzellenscharf eingetragen sind

d) im Fall des § 19 Abs. l Satz l WHG und des § 26 LWG Unterlagen über den Aufbau des Untergrundes an der Fassungsstelle (Schichtenverzeichnis u. dgl.) sowie Baupläne der Fassungsanlagen

e) hydrögeologische Begutachtung

f) Ergebnisse voh chemischen und bakteriologischen Wasseruntersuchungen bei trockenen und bei nassen Witterungsperioden (möglichst nicht älter als 1/2 Jahr)

g) hydraulische Berechnung des Einzugsgebiets und der Schutzzonen bei porösen (kiessandigen) Grundwasserträgem, Angaben überdie Aufenthaltszeiten des Grundwassers im Boden h) Vorschlag der Schutzbestimmungen i) Entwurf der Schutzgebietsverordnung.

8.2.2 Aufstellung der Planunterlagen

Die Verfahrensbehörde hat unter Einschaltung der ihr nachgeordneten Behörden dafür zu sorgen, daß die Planunterlagen rechtzeitig aufgestellt werden. Dabei soll sie sich bemühen, vom Träger des zu schützenden Objektes (Talsperre, Wassergewinnung usw.) möglichst vollständige Unterlagen zu erhalten. Die Verfahrensbehörde hat Planunterlagen, soweit erforderlich, durch das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft und ggf. durch andere Stellen, wie z. B. die Landesanstalt für Wasser und Abfall oder das Geologische Landesamt, aufstellen zu lassen. Sie kann auch z. B. Ingenieurbüros oder einzelne Sachverständige beauftragen. Etwa notwendige Gutachten sind von ihr in Auftrag zu geben. Die Aufstellung des Entwurfs der Schutzgebietskarte, der Übersichtskarte sowie der Verbote, Beschränkungen, Duldungspflichten und Genehmigungspflichten soll die Verfahrensbehörde möglichst dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft übertragen.

Die Schutzgebietskarte und die Übersichtskarte sind farbig anzulegen, und zwar die Zone I rot, II grün, III gelb. Sollte die Zone HI unterteilt werden, ist die Zone III A gelb, III B braun anzulegen. Bei Unterteilung der Zonen I und II ist für A (= näher zur Fassungsanlage hin) die dunklere, für B (= weiter nach außen gelegen) die hellere Farbtönung zu wählen. Für Seen ist dabei unter Beachtung der Besonderheiten gemäß Anhang zum III. Teil der Richtlinien (Anl. 1) wie bei den Karten für Talsperren zu verfahren. In geeigneten Fällen -dies gilt für alle Wasserschutzgebiete - genügt die entsprechende Kennzeichnung (mit Schraffur) der Grenzen.

Die Schutzgebietskarte muß einwandfrei erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile in das Wasserschutzgebiet und die Schutzzonen fallen. Wo es möglich ist, die entsprechenden Abgrenzungen in Übereinstimmung mit topografischen Gegebenheiten (z. B. Straßen, Eisenbahnlinien) oder festen Grenzen (z. B. Gemeindegrenzen, Grenzen von Gemarkungen, Fluren, Flurstücken) zu führen, sollte davon Gebrauch gemacht werden.

8.2.3 Behördenbeteiligung

Kommt die Verfahrensbehörde zum Ergebnis, daß die Planunterlagen für eine Beteiligung der anderen Behörden im Verfahren ausreichen, so muß sie diese und

. die sonst beteiligten Stellen unverzüglich einschalten. Ich verweise auch auf den RdErl. v. 9. 10. 1962 (SMB1. NW. 770). Im allgemeinen sind folgende Behörden und Stellen einzuschalten, soweit • ihr Zuständigkeitsbereich berührt sein kann:

a) Gemeinden, Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände

b) Gesundheitsamt (Amtsarzt)

c) Geologisches Landesamt

d) Landwirtschaftskammer

e) Direktor der •Landwirtschaftskammer als Höhere Forstbehörde

f) Naturschutzbehörde

g) Straßenbaulastträger

h) für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Behörden i) Landesoberbergamt k) staatliches Gewerbeaufsichtsamt 1) Landesamt für Agrarordnung m) Landesanstalt für Wasser und Abfall n) Staatliches Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft o) untere Wasserbehörde

p) Träger sonstiger öffentlicher Einrichtungen im betroffenen Gebiet.

Vor allem sind besonders frühzeitig die Gemeinden einzuschalten und die für die Raumplanung zuständigen Behörden und Stellen zu beteiligen; mit ihnen ist möglichst Übereinstimmung zu erzielen (vgl. § 103 Abs. l LWG).

Soweit es ohne unvertretbaren Aufwand möglich ist, sollenden beteiligten Behörden und Stellen die für sie wichtigen Planunterlagen zur Verfügung gestellt werden. Im allgemeinen ist es zweckmäßig, in einer gemeinsamen Behördenbesprechung das Vorhaben an Hand der Planunterlagen zu erörtern. Hierüber ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die den Sitzungsteilnehmern zuzuleiten ist. Daneben können Einzelbesprechungen über spezielle Fragen angebracht sein.

8.2.4 Aufstellung des Entwurfs der Schutzgebietsverordnung

Aufgrund der Ergebnisse der Vorverhandlungen ist der bekanntmachungsreife Entwurf der Schutzgebietsverordnung zu fertigen (vgl. 8.4.2 bis 8.4.5).

8.2.5 Merkblatt für die Betroffenen, Unterrichtung der Presse

Um den Betroffenen die Vorstellung über Art und Umfang möglicher Eingriffe in ihre Rechte zu erleichtern, ist dem Entwurf ein Merkblatt gemäß Anlage 3 Anlage 3 beizugeben. Weil das Verfahren ohne anfechtbare Einzelentscheidungen über Einwendungen durch Normsetzung endet, soll das Merkblatt die Betroffenen auch kurz über die für sie wichtigsten Rechts- und Verfahrensfragen unterrichten. Das Merkblatt ist mit offenzulegen und gleichzeitig in voraussichtlich genügender Stückzahl den Offenlegungsgemeinden, den Kreisstellen der Landwirtschaftskammern, den Landwirt-schaftsverbänden, dem Haus- und Grundbesitzerverein und ggf. weiteren Organisationen, von denen Betroffene bekannterweise vertreten werden, zur Verfügung zu stellen. In der ohnehin rechtzeitig vorzunehmenden Unterrichtung der lokalen Presse über das Schutzgebietsverfahren und unabhängig davon in der öffentlichen Bekanntmachung (Nr. 8.2.6) ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich, bei den genannten Stellen ein solches Merkblatt zu beschaffen.

8.2.6 öffentliche Bekanntmachung

Der Entwurf der Schutzgebietsverordnung und die zugehörigen Unterlagen sind gemäß § 103 Abs. 2 LWG ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf zu achten, daß die Ausmaße des vorgesehenen Schutzgebietes und die Zoneneinteilung aus den Planunterlagen zweifelsfrei ersichtlich sind. Die Betroffenen müssen deutlich erkennen können, ob und inwieweit ihre Grundstücke oder Anlagen von dem Vorhaben betroffen sind (Vgl. BVerwG Urteil vom 27. 1. 1967 - BVerwGE 26, 129 - DVB1.1967, 694). Demgemäß gehört zu den in § 103 Abs. 2 Nr. l LWG genannten Unterlagen die Schutzgebietskarte (Maßstab nicht über l: 5000). Wenn sie aus mehreren Blättern besteht,

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ist außerdem eine Übersichtskarte beizufügen, deren Maßstab so gewählt ist, daß sich das gesamte Schutzgebiet mit seinen Schutzzonen auf der einen Karte überblicken läßt. Offenzulegen sind

a) Verordnungsentwurf,

b) Schutzgebietskarte (Maßstab nicht über l: 5000),

c) Übersichtskarte (möglichst l .-25000),

d) Erläuterungsbericht,

e) Merkblatt (s. Nr. 8.2.5).

Die Fristen sowie die notwendigen Hinweise ergeben sich aus § 103 LWG.

In die Bekanntmachung ist auch der Hinweis gemäß Nr. 8.2.5 und der weitere aufzunehmen, daß das mit dem Erlaß der Verordnung abschließende Verfahren sich nicht auf die Festsetzung von Entschädigungen erstreckt, da diese im Entschädigungsfestsetzungsver-fahren nach dem Erlaß der Verordnung geregelt werden, daß aber Entschädigungsansprüche schon vorher angemeldet werden können.

8.2.7 Mündliche Verhandlung

a) Die Verfahrensbehörde soll sich bemühen, die Verhandlungsteilnehmer eingehend zu unterrichten, vollständig anzuhören, möglichst eine Einigung herbeizuführen und erhobene Einwendungen auszuräumen.

b) Für aufrechterhaltene Einwendungen gilt Nr. 8.2 Buchstaben k-bb und 1.

c) Werden in der mündlichen Verhandlung Entschädigungsansprüche gestellt, so sind sie zur Niederschrift zu nehmen. Die Arispruchsteller sind zu unterrichten, daß der Erlaß der Verordnung Entscheidungen über die Entschädigungsforderungen nicht berührt, über diese vielmehr erst nach dem Erlaß der Verordnung in einem sich anschließenden Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung zu befinden ist (§§ 24 Abs. 4, 20, 95, 115 ff. LWG). Wird im Termin eine unmittelbare Regelung der Entschädigungsfrage erzielt, ist der Inhalt zu protokollieren. Einigen sich Beteiligte außerhalb des Termins, so hat die Verfahrensbehörde dafür zu sorgen, daß eine entsprechende Mitteilung zu ihren Akten gelangt. Auf eine gütliche Regelung begründeter Entschädigungsansprüche ist - gegebenenfalls auch in Einzelverhandlungen - hinzuwirken.

8.2.8 Keine Sicherheitsleistung

Gemäß den Ausführungen unter 8.1 und den Besonderheiten der Entschädigungsregelung kommt die Forderung von Sicherheitsleistungen zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen eines Antragstellers (§ 107 LWG) bei der Festsetzung von Wasser- und Quellenschutzgebieten grundsätzlich nicht in Betracht.

8.3 Kosten

8.3.1 Kosten für Planunterlageh

Die Kosten für die Erstellung der Planunterlagen trägt der Regierungspräsident insoweit, als die Planunterlagen nicht vom Träger des Unternehmens kostenlos zur Verfügung gestellt werden oder der Regierungspräsident ihm die Kosten auferlegen kann.

8.3.2 Kosten für Gutachten

Holt die Verfahrensbehörde ein Gutachten ein, so fallen die Kosten als Verfahrenskosten dem Land zur Last.

8.3.3 Verfahrenskosten

Wegen der Besonderheit des Verfahrens ist § 109 LWG nur in begrenztem Umfang anwendbar. Da das Verfahren kein Antragsverfahren ist, sondern von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt wird, kann der Antragsteller im Hinblick auf § 109 Satz l LWG nicht schlechter gestellt werden als ein unmittelbar Begünstigter, der jedoch keinen Antrag gestellt und damit die Kostenfolge nach § 109 Satz l LWG nicht ausgelöst hat.'

8.3.4 Kosten für Bekanntmachung

Die ordnungsbehördliche Verordnung, die ein Wasser-

schutzgebiet festsetzt, ist im Regierungsamtsblatt zu verkünden und in den Gemeinden ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Beides hat auf Kosten der anordnenden Behörde als Landesordnungsbehörde zu geschehen (§ 24 Abs. l Satz 5 LWG). Diese Regelung entspricht den §§ 35 und 48 des Ordnungsbehördenge-setzes.

8.4 Erlaß der Schurzgebietsverordnung

8.4.1 Abschluß des Verfahrens

Das förmliche Verfahren wird durch den Erlaß der Verordnung abgeschlossen, durch die das Wasserschutzgebiet festgesetzt wird.

8.4.2 Inhalt der Verordnung

Die Verordnung ergeht nach § 24 Abs. l Satz l LWG als ordnungsbehördliche Verordnung. Es sind daher die §§ 27 und .30 bis 39 OBG anzuwenden, soweit sich aus dem LWG nichts anderes ergibt. Hinsichtlich Form und Inhalt sind danach im einzelnen zu berücksich- • tigen:

a)- Den Inhalt kennzeichnende Überschrift;

b) Bezeichnung als „Ordnungsb.ehördliche Verordnung" in der Überschrift;

c) Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Bestimmungen (WHG, LWG, OBG) im Eingang der Verordnung);

d) Bestimmtheit des Inhalts;

e) Angabe des Zwecks der Festsetzung des Schutzge- ^fe bietes; ^^

f) Angabe des zu schützenden Objektes;

g) Angabe'des örtlichen Geltungsbereichs (Nr. 8.4.5); ^fe

h) Gliederung des Schutzgebietes ; a Schutzzonen und ^^

deren Begrenzung (Nr. 8.4.5);

i) Hinweis auf die Anlagen zur Verordnung und ihre Erklärung zum Gegenstand de^ Verordnung (Nr. 8.4.5 Buchst, a, b), gegebenenfalls auf die auslie- • gende Schutzgebietskarte (Nr. 8.4.5 Buchst, c);

k) Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten gemäß § 19 Abs. 2 WHG für die einzelnen Schutzzonen sowie Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten. Wegen der Reihenfolge der Schutzzonen s. Nr. 7.3. Für die Regelung innerhalb der Schutzzonen empfiehlt sich eine Einteilung, wie sie in der Musterverordnung - Anl. 2 - vorgesehen ist; 1) Verzicht auf besondere Genehmigungen gemäß § 24 Abs. 2 LWG;

m) Möglichkeit der Befreiung vonVerboten;

n) Hinweis auf die Möglichkeit der Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit (§41 WHG, § 123 ^fc LWG); V

o) Bestimmung, daß zu leistende Entschädigungen für

Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG, die eine ^^ Enteignung darstellen, gemäß § 20 WHG i.V.m. §§ ^V 24 Abs. 4, 20, 95, 115ff. LWG in dem an den Erlaß der Verordnung sich anschließenden Entschädi-gungsfestsetzungsverfahren geregelt werden und daß Entschädigungsanträge - soweit noch nicht geschehen - bei der Verfahrensbehörde gestellt werden können;

p) Inkrafttreten;

q) Datum des Erlasses der Verordnung;

r) erlassende Behörde;

s) wenn Verbote oder Beschränkungen von Interesse für das Wasserschutzgebiet sich schon aus anderen Vorschriften ergeben, so sind die Tatbestände in -die Verordnung aufzunehmen; die Durchsetzung ist jedoch auf die anderen Vorschriften zu stützen (s. Nr. 8.4.4).

Wegen des Inhalts der Verordnung vgl. im übrigen Nr.

7 sowie die Schutzgebietsrichtlinien (Anl. 1) und die

Musterverordnung (Anl. 2). Anlage 2

8.4.3 Anlagenbeseitigung

Wenn eine Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG die Duldung der Beseitigung von Anlagen zum Gegenstand hat, so kann die Verordnung anstelle einer unmittelbaren Regelung der einzelnen Fälle den Regierungspräsidenten auch ermächtigen, die Dul-

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düng von Anlagenbeseitigungen durch Verwaltungsakt anzuordnen, der auf die Verordnung gestützt ist. Eine Verpflichtung zum Handeln kann er dem Verpflichteten nicht auferlegen. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn er dem Duldungspflichtigen anheimstellt, bis zu einer bestimmten Frist die Anlage selbst zu beseitigen. Für die Frage der Entschädigung sind die nach WHG und LWG geltenden Grundsätze bestimmend (s. Nr. 10).

8.4.4 Anwendung anderer Vorschriften

Die Anwendung der §§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 WHG, der Lagerbehälter-Verordnung vom 19. April 1968 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1973 (GV. NW. 1974 S. 2), - SGV. NW. 232 -und von Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten (z. B. Baurecht, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgra-bungsgesetz, Landschaftsgesetz) bleibt unberührt. Auf den RdErl. d. Innenministers v. 27. 3. 1973 (SMB1. 232382) - Lagerung von Flüssigdünger in Gärfuttersilos -, weise ich hin. Von der Möglichkeit der Anwendung anderer Vorschriften ist in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen, zumal insoweit das Schutzgebietsverfahren und die Entschädigungsfrage entlastet werden.

8.4.5 Gebietsabgrenzung durch die Verordnung

Die Verordnung muß die Abgrenzung des Schutzgebietes und der Schutzzonen klar erkennen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil des BVerwG vom 27. 1. 1967 - BVerwGE 26, 129 = DVB1. 1967, 694) gibt es dafür folgende Möglichkeiten:

Die Verordnung muß die Gebietsabgrenzung entweder

a) wenn sie sich mit Worten eindeutig erfassen läßt, in ihrem Wortlaut umreißen, oder

b) durch eine als Anlage im Verkündungsblatt zu veröffentlichende Karte genau ersichtlich machen, oder

c) bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut der Verordnung durch Verweisung auf eine an der zu be-nennden Amtsstelle niedergelegte und dort für jedermann einsehbare Karte klarstellen. Die Verweisung muß sodann den. folgenden drei Erfordernissengenügen:

aa) Der Aufbewahrungsort der Karte muß so genau bezeichnet sein, daß der Betroffene ihn ohne weiteres zwecks Einsichtnahme aufsuchen kann,

bb) der Aufbewahrungsort muß nach Raum und Zeit ohne unzumutbare Schwierigkeiten zugänglich sein, darf also nicht ungebührlich weitab liegen und etwa nur zu gewissen, beschwerlichen Zeiten geöffnet sein, cc) die Aufbewahrung muß archivmäßig gesichert sein, d. h., die fragliche Karte darf nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf (abgegriffen) oder womöglich auch durch nachträgliche Eintragungen verändert werden können.

Der Lösung gemäß Buchst, c (= letzte Alternative in § l Abs. 4 der Anlage 2) ist der Vorzug zu geben. Sie wird deshalb für den Regelfall vorgeschrieben. Die zur Verordnung gehörenden Karten sind zum Identitätsnachweis auch in späteren Jahren mit einem von der Verfahrensbehörde zu unterzeichnenden Stempelaufdruck folgenden Inhalts zu versehen:

Gehört zur Wasserschutzgebietsverordnung

für.

vom ............................ (Regierungsamtsblatt ..............)

.................................... den .................................. 19......

Der Regierungspräsident

Im Auftrag Az. ................................

8.5 Rechtswirkung der Verordnung

Die Verordnung wirkt als Rechtsnorm innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereichs gegen jedermann. Sie hat die in ihr aufgeführten Beschränkungen und sonstigen Eingriffe nach § 19 Abs. 2 WHG und §§ 24 bis 26 LWG unmittelbar zur Folge, auch wenn sie eine Enteignung darstellen. Die Entziehung von Grundeigentum geht jedoch über die nach § 19 Abs. 2 WHG möglichen Anordnungen hinaus und kann durch die Verordnung nicht bewirkt werden. Wird im Einzelfall die Entziehung von Grundeigentum aus Gründen des öffentlichen Wohls unumgänglich, so ist bei Fehlschlagen der Bemühungen um eine gütliche Regelung auf Antrag des Unternehmers die Durchführung eines Enteignungsverfahren nach den Enteignungsgesetzen erforderlich.

8.5.1 Außerkrafttreten

Nach § 34 OBG tritt die Verordnung spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Beim Erlaß der Verordnung ist daher bereits auf den späteren Neuerlaß möglichst Rücksicht zu nehmen. Das Verfahren für den Neuerlaß ist so rechtzeitig zu beginnen, daß ein zeitlicher Zwischenraum zwischen dem außer-krafttreten der alten und dem Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht entsteht.

9 Entschädigungsverfahren

a) Wenn über Entschädigungsansprüche nicht schon vor dem Erlaß der Verordnung eine Regelung erzielt wurde (s. Nr. 8.2.7 Buchst, c), so kann der Betroffene nach Erlaß der Verordnung seine Entschädigungsansprüche stellen. Zuständig ist der Regierungspräsident als obere Wasserbehörde. Dieser soll sich bemühen, eine gütliche Regelung zustande zu bringen. Hierbei sind neben der einmaligen Abfindung in Geld auch die anderen Möglichkeiten eines Ausgleichs in Betracht zu ziehen, z. B. Landtausch, käuflicher Erwerb der betroffenen Flächen, Überlassung von Pachtflächen zu Vorzugsbedingungen, Herstellung von Zufahrtswegen zum Ausgleich eingetretener Zufahrtserschwernisse, laufende jährliche Zahlungen statt der einmaligen Abfindung.

b) Ist keine gütliche Regelung zu erreichen, so muß der Regierungspräsident über die Entschädigung im Entschädigungsfestsetzungsverfahren befinden. Für dieses Verfahren gelten nach § 101 Abs. l Nr. 6, Abs. 2 LWG die Vorschriften über das förmliche Verfahren, soweit nicht die §§ 115, 117 LWG Abweichendes bestimmen. Weitere Abweichungen ergeben sich aus der besonderen Natur des Entschädigungsverfahrens. In jedem Fall sind die §§ 102 Satz l, 103 Abs. l Satz l, 104 Abs. 2 und 3, 105 und 108 LWG zu beachten.

c) Für die im Entschädigungsverfahren der Behörde entstehenden Verfahrenskosten gilt als Antragsteller im Sinne von § 109 LWG nicht derjenige, der einen Entschädigungsanspruch erhebt, sondern -soweit gegeben - der nach § 20 LWG letztlich Entschädigungspflichtige (§ 13 GebG NW). Eine Belastung des Ansprucherhebenden mit Verfahrenskosten nach § 109 LWG kommt somit nicht in Betracht.

10 Entschädigung 10.1 Allgemeines

Die Entschädigung gemäß § 20 WHG ist nur für solche Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG zu leisten, die eine Enteignung darstellen (§ 19 Abs. 3 WHG). Das Gesetz spricht nur von Enteignung, ohne zu sagen, was darunter konkret zu verstehen ist. Hier ist daher auf die Rechtsprechung zurückzugreifen. Nach der grundlegenden Begriffsbestimmung in BGHZBand 6, S. 270, handelt es sich bei der Enteignung um einen gesetzlich zulässigen, zwangsweisen staatlichen Eingriff in das Eigentum, sei es in der Gestalt der Entziehung oder Belastung, der die betroffenen Einzelnen oder Gruppen im Vergleich zu anderen ungleich, besonders trifft und sie zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Eingriffe geringen Ausmaßes und ohne erhebliche Tragweite sind von der Rechtsprechung bisher nicht als

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Enteignung angesehen worden und haben damit keine Entschädigungspflicht ausgelöst. Im übrigen wird auf Rechtsprechung und Literatur zum Enteignungsrecht hingewiesen (Gegen die BGH-Urteile vom 25. 1. 1973 - BGHZ 60, 126 = ZfW 1973, 155 und 5. 7. 1973 - III ZR 202, 71 - betr. Enteignungsentschädigung bei Versagung der wasserrechtlichen Zulassung einer Entkiesung wegen Schutzes der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung - ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden).

10.2 Einzelfragen zur Entschädigung gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. den Vorschriften des LWG

a) Im Fall einer gütlichen Einigung (s. Nr. 9) richtet sich die Entschädigung nach der vereinbarten Regelung. Bei behördlicher Festsetzung wird in Geld entschädigt (§ 20 Abs. 2 WHG), und zwar grundsätzlich für den Zeitraum der Rechtsbeeinträchtigung durch Zahlung einer einmaligen Abfindung. Statt der Abfindung kommt eine laufende (z. B. jährliche) Entschädigungsfestsetzung in Frage, wenn der Betroffene dies verlangt und die eintrer tenden Nachteile sich nicht im Voraus abschätzen lassen (vgl. § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 - PrGS. NW. S. 47/SGV. NW. 214 -). Die Betroffenen sind entsprechend zu unterrichten.

Die Zahlung von Jahresraten aus einer einmalig festgesetzten Entschädigungssumme kommt in Betracht, wenn der Betroffene dies wünscht.

b) Bei der Festsetzung der Höhe von Entschädigungen kommt es auf den Einzelfall und seine Besonderheiten an, die nur an Ort und Stelle und in dem für <*'fi Entschädigungsfestsetzung maßgebenden Zeit-,.onkt von der zuständigen Behörde oder ihren Beauftragten bewertet werden können. Soweit die zuständige Behörde die in Betracht kommenden Faktoren nicht mit Sicherheit festlegen kann, zieht sie Sachverständige zu. Sie haben die Aufgabe, die richtigen Werte zu ermitteln. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung und ihre Auszahlung sind nicht davon abhängig, ob und inwieweit dem Land ein Erstattungsanspruch nach § 20 Satz 2 LWG gegen den .Begünstigten zusteht, und es meint, diesen realisieren zu können.

11 Vorläufige Anordnung

Für den Erlaß einer vorläufigen Anordnung nach § 25 Abs. 3 LWG gilt das in Nr. 8.4 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Gesagte entsprechend. Es ist daher grundsätzlich eine ordnungsbehördliche Verordnung erforderlich. Wenn auch ein förmliches Verfahren nicht stattfindet, so sind doch die wichtigsten Behörden und sonstigen Stellen rechtzeitig vor Erlaß . zu beteiligen. Der Regierungspräsident wird zudem zur Ermittlung der Notwendigkeit einer vorläufigen Anordnung ähnlich wie bei den Vorarbeiten für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfahren. Dies gilt vor allem für folgendes:

a) Umfang und Einteilung des Gebietes, auf das die Anordnung sich erstrecken soll

b) Bestimmung der Handlungen, die einer Genehmigungspflicht unterworfen werden sollen. Die vorläufige Anordnung als solche gilt grundsätzlich nicht als enteignender Eingriff.

12 Besonderheiten beim Zusammentreffen von Wasserschutzgebieten mit Straßen, Anlagen der Bundesbahn und sonstigen öffentlichen Maßnahmen

12.1 Wasserschutzgebiete und Straßen

a) Es fehlen spezielle gesetzliche Abgrenzungsvor-schriften, soweit nicht das 2. FStrÄndG vom 4. Juli 1974 (BGB1. I S. 1401) bei der Kreuzung von Bun-desfernstraßen mit oberirdischen Gewässern anzuwenden ist. Im übrigen wird für straßenbautechnische Maßnahmen sowie zugehörige Planungsfragen in Wassergewinnungsgebieten zunächst auf das Merkblatt über „Bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten" der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e. V., Köln, Maastrichter Straße 45, aufmerksam gemacht.

b) Die Wasserbehörden haben sicherzustellen, daß bei einem Straßenbauvorhaben insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Wasserrechts und etwa bestehende Wasserschutzgebietsverordnungen beachtet und die zum Schutz des Wassergewinnungsgebietes nötigen Auflagen dem Träger der Straßenbaulast gemacht werden. Auf § 17 FStrG - namentlich seinen Absatz 4 - in der Fassung des 2. FStrÄndG weise ich hin. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Straßenneubau oder um die Änderung bestehender Straßen durch Aus- oder Umbau handelt. Der Begriff des Straßenbauvorhabens umfaßt die Baumaßnahmen als solche, die Straßenanlage und den auf ihr stattfindenden künftigen Straßenverkehr. Zu den typischen Gefahren des Straßenbetriebes gehören die Schädigungen durch das von der Straße abfließende und mit schädlichen Stoffen vermischte Oberflächenwasser. Der Ursachenzusammenhang zwischen diesen Gefahren für eine Wassergewinnungsanlage und einer umgebauten Straße mit dem auf ihr stattfindenden Verkehr wird nicht dadurch infrage gestellt, daß von der Straße gleiche oder ähnliche Gefahren schon vor dem Umbau ausgegangen sind (BVerwG Urt. v. 17. 11. 1972 - BVerwGE 41, 178 = DVB1. 1973, 492 = ZfW 1973, 107 -).

12.1.1 Schutzgebietsfestsetzung unter Einbeziehung von Straßen

Sollen bei bestehenden Wassergewinnungsanlagen Schutzgebiete neu festgesetzt werden, die bestehende öffentliche Straßen erfassen, so ist zu beachten, daß die Baülastträger von Straßen verpflichtet sind, die Straßen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis und dem jeweiligen'Stand der Technik zu unterhalten, zu erweitem oder sonst zu verbessern (§ 3 FStrG). Zur Unterhaltung gehören auch die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahndecke und des Unterbaues sowie die Anlage von Straßengräben. Derartige Unterhaltungsarbeiten in Wasserschutzgebieten sind vorher der Wasserbehörde mitzuteilen. Die dem Straßenbaulastträger aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung sowie sonstiger Vorschriften zu erteilenden Auflagen zum Schutz des der Wassergewinnung dienenden Gewässers bleiben unberührt.

12.1.2 Neuerrichtuni vorhandenen i

j von Wassergewinnungsanlagen jtraßen

bei

Neue Wassergewinnungsanlagen sollen möglichst so

• geplant werden, daß im Wasserschutzgebiet Ausnahmen oder. Auflagen wegen der Nähe einer vorhandenen öffentlichen Straße nicht notwendig werden. Die

-"wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis wird in der Regel versagt werden müssen, wenn das zu gewin-.nende Wasser durch eine öffentiiche Straße gefährdet würde und diese Gefährdung nicht durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen abgewendet werden kann. Dies gilt besonders, wenn eine Straße im Fassungsbereich der Wassergewinnungsanlage liegen würde. Auch durch die voraussichtliche Engere Schutzzone soll möglichst keine stärker befahrene Straße führen. Liegen Straßen in der Weiteren Schutzzone, kann die Bewilligung oder Erlaubnis erteilt werden. Es sind jedoch die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Bedingungen und Auflagen sind im Bewilligungs- oder Erlaubnisbescheid festzusetzen; sie sind vorzubehalten, wenn sie erst mit der Festsetzung eines Schutzgebietes bestimmt werden können.

12.1.3 Verfahren

a) Die beteiligten Behörden haben besonders eng zusammenzuarbeiten und sich möglichst frühzeitig gegenseitig über Planungen zu unterrichten. Die Unterrichtung soll mit dem Beginn der Planungen erfolgen. Die obere Wasserbehörde hat' ihrerseits den Straßenbaulastträger frühzeitig davon in Kenntnis zu setzen, in welchen Gebieten schutzbedürftige Wasservorkommen liegen und wo die Festsetzung von Wasserschutzgebieten geplant ist. Dies gilt auch dann, wenn für das schutzbedürftige Wasservorkommen demnächst noch kein Schutzgebiet festgesetzt werden kann.

Planungen und Entwürfe von Verordnungen für Schutzgebiete, die Anforderungen an bestehende Bun-

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desfemstraßen, Landstraßen, Kreis- oder Gemeindestraßen enthalten, sind mir vorzulegen, wenn zwischen der oberen Wasserbehörde und dem Straßenbaulastträger keine Übereinstimmung erzielt werden kann.

b) Die mit der Planung befaßten Wasserbehörden ermitteln die im Gebiet der vorgesehenen Wassergewinnung vorhandenen Straßen und auch solche künftigen Straßen, für die bereits ein Verfahren zur Bestimmung der Linienführung (§ 16 FStrG, § 37 LStrG) im Gange oder der Plan festgestellt oder die Planfeststellung eingeleitet worden ist.

c) Sollen bauliche Anlagen der Wasserversorgung in bestehenden Anbauverbots- oder -beschränkungs-zonen einer vorhandenen Straße errichtet werden, so ist durch Anfrage bei dem Straßenbaulastträger zu ermitteln, ob und unter welchen Auflagen die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Zustimmung erteilt werden kann. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die straßenrechtliche Erlaubnis (Zustimmung, Genehmigung) vorliegt.

Die Wasserbehörden übernehmen die vom Straßenbaulastträger an die Ausnahmegenehmigung oder Zustimmung geknüpften Erfordernisse als Auflagen in die wasserrechtlichen Bewilligungs-(Er-laubnis-jbescheide und bestimmen dort, wie der Träger der Wasserversorgung das zu gewinnende Wasser gegen eine von öffentlichen Straßen ausgehende Verunreinigungsgefahr zu schützen hat. Dies gilt nur insoweit, als nicht dem Straßenbaulastträger selbst oder Dritten entsprechende Verpflichtungen obliegen oder aufzuerlegen sind.

12.1.4 Gleichzeitige Planung von Straßen und Wassergewinnungsanlagen

a) Die beteiligten Behörden sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei ihren Planungen verpflichtet. Werden den Behörden räumlich sich überschneidende oder berührende Planungen von Straßen und Wassergewinnungsanlagen bekannt, so haben sie sich um Abstimmung der Pläne zu bemühen. Dabei ist nach den vorstehenden Grundsätzen ?u verfahren.

b) Bei der Abstimmung der Pläne ist in erster Linie.die räumliche Trennung von Straßen und Wassergewinnungsanlagen anzustreben. Bei einem zukünftigen Wasserschutzgebiet darf die Straße den Fassungsbereich keinesfalls und die Engere Schutzzone möglichst nicht berühren. Ist im Fall der Berührung der Engeren Schutzzone durch die Straße eine Umplanung zur Vermeidung dieser Berührung nicht möglich oder wäre sie mit Nachteilen für die Allgemeinheit verbunden, die'die Nachteile für die Allgemeinheit aus einer Berührung der Engeren Schutzzone überwiegen, so sind die notwendigen Schutzmaßnahmen einzuplanen.

c) Im Planfeststellungsbeschluß für den Straßenbau und im wasserrechtlichen Bewilligungs-(Erlaub-nis-)bescheid sind die Maßnahmen anzuordnen, die mit Rücksicht auf die andere Planung durchgeführt werden müssen. Läßt sich die gegenseitige Beeinflussung noch nicht überschauen, ist ein ergänzender Bescheid vorzubehalten.

12.2 Anlagen der Bundesbahn

Ebenso wie bei den Straßen fehlen auch hier gesetzliche Abgrenzungsvorschriften. Wegen der Fragen beim Zusammentreffen von Wasserschutzgebietsverordnung und Planfeststellung nach dem Bundesbahngesetz sowie von Wasserschutzgebiet und Anlagen der Bundesbahn wird auf die Ausführungen zu Nr. 12.1 und 12.1.3 Buchst, a, im übrigen auf die „Richtlinien: Wasserrecht und Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn" (RdErl. v. 10. 4. 1969 - SMB1. NW. 770 -), verwiesen.

12.3 Wasserschutzgebiete und Bauleitplanung

Die Wasserbehörden sollen als Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz vom 23. Juni I960 (BGB1. I S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGB1. I S. 685), - BBauG -, an der Aufstellung gemeindlicher Bauleitpläne beteiligt werden. Sie haben in diesem Verfahren die von Urnen zu vertretenden Belange rechtzeitig geltend zu machen.

Ist ein Wasserschutzgebiet bereits festgesetzt, kommt "77fl eine nachrichtliche Übernahme in einen gemeindli- * * U chen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 4 Satz l BBauG in Betracht. Im übrigen wird auf die Bestimmungen über die Behördenbeteiligung in Nr. 8.2.3 verwiesen.

12.4 Wasserschutzgebiete bei Flurbereinigung

Stellt sich bei der Durchführung einer Flurbereinigung heraus, daß ein Wasserschutzgebiet festzusetzen ist, so hat die Flurbereinigungsbehörde dies dem Regierungspräsidenten mitzuteilen. Sie soll nach Benehmen mit dem Regierungspräsidenten - als der für die Festsetzung der Wasserschutzgebiete zuständigen Behörde - im Flurbereinigungsplan auf die für ein Wasserschutzgebiet benötigten Flächen schon insoweit Rücksicht nehmen, als der Regierungspräsident dies aufgrund ihm vorliegender konkreter Planungen für erforderlich hält.

13. Periodische Berichterstattung. Aufhebung von Erlassen

Ich bitte, mir zum 1. März jeden Jahres nach dem T. Muster gemäß Anlage 4 zu berichten. Gerichtliche Anlage 4 Entscheidungen, die für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und für die Entschädigungsfrage von Bedeutung sind, sowie jeweils ein Belegexemplar der Regierungsamtsblätter, in denen Wasserschutzgebietsverordnungen oder vorläufige Anordnungen veröffentlicht werden, sind mir vorzulegen.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei - Landesplanungsbehörde -, dem Innenminister und dem Finanzminister.


Anlagen: