Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Waschmittelgesetzes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30. 5. 1978 - III A 2 - 190 - 24 028 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Waschmittelgesetzes RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30. 5. 1978 - III A 2 - 190 - 24 028 ¹)

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Waschmittelgesetzes

RdErl. d. Ministers für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten v. 30. 5. 1978 - III A 2 - 190 - 24 028 ¹)

1 Zum Vollzug des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGB1. I S. 2255) hat der Bundesminister des Innern

- die Verordnung über die Abbaubarkeit anionischer und nichtionischer grenzflächenaktiver Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 30. Januar 1977 (BGB1.1 S. 244) und

- die Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathöchst-mengenverordnung) vom 4. Juni 1980 (BGB1.1 S. 664)

erlassen; Durch Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Waschmittelgesetz vom 6. September 1977 (GV. NW. S. 343/SGV. NW. 45) sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zu zuständigen Stellen für die Uberwachungsmaßnahmen nach dem Waschmittelgesetz bestimmt worden. Sie sind zugleich auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

2 Überwachungsaufgaben

»2.1 Die unteren Wasserbehörden haben in Verdachtsfällen stets und ansonsten stichprobenmäßig bei Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen Proben »von Wasch- und Reinigungsmitteln unentgeltlich zu entnehmen und entsprechend der Anlage zu der o. a. Verordnung vom 30. Januar 1977 zu untersuchen. Für diese umfangreichen Untersuchungen steht das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zur Verfügung.

Die Probeentnahme ist von hierzu ausgebildeten bzw. in diese Tätigkeit eingewiesenen Probenehmern durchzuführen. Sie erfolgt in der Regel ohne Voranmeldung.

Anlage i Es ist einheitliches Probematerial.gemäß Anlage l zu entnehmen. Die Beschriftung erfolgt auf ernem an das Gefäß anzubindenden Anhänger der Art Paketanhänger sowie auf einem festhaftenden Klebeetikett. Nach der Beschriftung sind die Etiketten mit Klarsichtfolie zu überkleben. Die Etiketten enthalten folgende Anga ben:

- Produktbezeichnung

- Herkunftsangabe

- Ort und Datum der Probenahme

- Name, Dienststelle des Probenehmers.

Die ggf. beim Lieferanten £u belassene Vergleichspro-

be ist in gleicher Weise zu kennzeichnen.

22 Wasch- und Reinigungsmittel sollten bei jedem Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen nach Möglichkeit jährlich einmal überprüft werden. Bevorzugt sind zu prüfen:

a) Produkte, die landesweit in erheblicher Menge verwendet werden (Bezugswerte: vertriebene Menge, Handelswert),

b) Produkte, die direkt, also nicht über kommunale Sammelnetze oder Reinigungsanlagen, in Gewässer gelangen,

c) Produkte für spezielle Verwehdungsarten (z. B. Entfettung, Reinigung in Gewerbebetrieben. Schiffs-, Tank- oder Fahrzeugreinigung),

d) Importprodukte.

Hersteller, • Einführer oder Vertriebsunternehmen können verlangen, daß ein Teil der Probe amtlich versiegelt oder verschlossen bei ihnen zurückgelassen und mit Datum der Probenahme und des Tages versehen wird, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten soll. Im übrigen sind die Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen auf die-Vorschriften des § 10 Abs. 3 bis 6 Waschmittelgesetz hinzuweisen.

2.3 Über die Probeentnahme ist ein Protokoll nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu führen. Der Transport der Proben zum Untersuchungsinstitut kann per Einschreiben auf dem Postweg oder durch ' geeignete Boten gegen Übergabebestätigung erfolgen. Den Proben ist eine Durchschrift des Protokolls der Probeentnahme beizufügen.

2.4 Über das Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehaltes nach der o. a. Verordnung vom 4. Juni 1980 hat der Bundesminister des Innern, in Abstimmung mit den obersten Wasserbehörden der Länder durch Bekanntmachung vom 1. 2. 1981 (GMB1. S. 107) eine ausführliche Beschreibung herausgegeben. Für diese Untersuchungen können sich Kreise und kreisfreie Städte ihrer Chemischen und Lebensmitteluntersuchungs-ämter bedienen.

2.5 Da Wasch- und Reinigungsmittel Phosphatverbindungen enthalten, die beim Waschvorgang wasserenthärtend, emulgierend und dispergierend wirken, gelangen selbst bei ordnungsgemäßer Abwasserbehandlung nicht unerhebliche Restphosphatmengen in die Vorfluter und führen dort zu einem erhöhten Nährstoffangebot. Das wirkt sich insbesondere bei stehenden Gewässern nachteilig auf die Gewässergüte aus. Eine den jeweiligen Wasserhärten angepaßte Dosierung der Wasch- und Reinigungsmittel kann daher den Phosphatausstöß verringern und zur Verbesserung der Gewässergüte beitragen.

Wasch- und Reinigungsmittel dürfen deshalb nach § 7 des Waschmittelgesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung abgestufte Dosierungsempfehlungen für die vier in § 7 genannten Wasserhärtebereiche aufgedruckt sind. Im Rahmen der Überwachung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ist im Handel auch auf die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Waschmittelgesetz zu" achten.

2.6 Nach § 8 Waschmittelgesetz sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, den Verbrauchern den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Härtebereiches in den Abstufungen, die in § 7 genannt sind, hat mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs zu erfolgen. Die' Werte sollten durch die Tageszeitungen oder in den Wasserbezugsrechnungen bekanntgegeben werden. Schwanken die Wasserhärten, kann neben dem gemittelten Wert auch der Schwankungsbereich angegeben werden.

Der Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (BWG) stellt Material (Plakate und Plaketten) zur Verfügung, das die Bekanntmachung der Wasserhärtebereiche in Tageszeitungen und Wasserbezugsrechnungen nachhaltig unterstützen soll. Plakate und Plaketten können beim ZfGW-Verlag. Theo-dor-Heuss-Allee 90-98, 6000 Frankfurt/Main, bezogen werden.

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Anlage 2

') MB1. NW. 1978 S. 981, geändert durch RdErl. v 30.11.1981 (MB1. NW. 1981 S. 2254).

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148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

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Die Städte, Gemeinden und Wasserversorgungsver-bände werden gebeten, ihre. Wasserwerke zur Bekanntgabe nach § 8 Waschmittelgesetz anzuhalten. Der BWG ist bereit, dieses Material auch Nichtmitgliedern zu den gleichen Bedingungen wie Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen teilt den Kreisen und kreisfreien Städten die in dem jeweiligen Gebiet ansässigen Hersteller und Importeure/Verteiler mit, die ihre Rahmenrezepturen beim Umweltbundesamt registriert haben.

2.7 Das Umweltbundesamt wird auf Anfrage über den In- ' halt der Mitteilungen nach § 9 Abs. l bis 3 Waschmittelgesetz auch das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen unterrichten. Anfragen nach § 9 Abs. 5 der Kreise und kreisfreien Städte an das Umweltbundesamt sind über das Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen zu leiten.

2.8 Führt die Überwachung zu einer Beanstandung und einem nachfolgenden Straf- oder Bußgeldverfahren, sind die entstandenen Kosten dem Betroffenen aufzuerlegen bzw. dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde mit der Bitte mitzuteilen, diese bei Ansatz der Kosten zu berücksichtigen.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Justiz-minister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.


Anlagen: