Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft und vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 19. 7. 1983 - III A 4 - 674/1-30671¹)

 

Historisch:

Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft und vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 19. 7. 1983 - III A 4 - 674/1-30671¹)

19.7.83(1)

200.Ergänzung-SMBl,NW.- (Standl5.12.1990 = MB1. NW. Nr. 90 einschl.)

770

Anlage l

2.

Anlage 2


Richtlinien

des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung

infolge der Ableitung

bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft und vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele

für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 19. 7. 1983 - III A 4 - 674/1-30671¹)

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat am 4. Mai 1976 die als Anlage l auszugsweise abgedruckte Richtlinie betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (76/464/EWG) verabschiedet. Sie ist am 18. Mai 1976 im Amtsblatt der EG (L 129/23, ber. 1977 L 24/55) veröffentlicht worden. Bereits mit ihrer Bekanntgabe an die Bundesregierung am 7. Mai 1976 ist die Richtlinie nach Art. 191 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft grundsätzlich wirksam geworden. Eine über die bereits' bestehenden nationalen wasserrechtlichen Vorschriften hinausgehende Bedeutung erhält diese Richtlinie jedoch erst mit dem Erlaß von Folgerichtlinien, in denen die Festlegung von Grenzwerten erfolgt.

Die Richtlinie vom 4. Mai 1976 soll der Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften der "Mitgliedstaaten der EG auf dem Gebiet des Gewässerschutzes dienen und bezweckt einen verstärkten Schutz des Oberflächenwassers. Die Richtlinie erstrebt insbesondere Be-" schränkungen für das Einleiten von den in der Liste I der Anlage zur Richtlinie aufgeführten besonders gefährlichen Stoffen (Art. 3). Für die in der Liste II der Anlage zur Richtlinie enthaltenen weiteren gefährlichen Stoffe wird vor dem Einleiten eine eingehende Prüfung verlangt (Art 7). Eine Bestandsaufnahme der Einleitungen (Art. 11) wird vorgeschrieben.

Nach Art. 6 der. Richtlinie vom 4. Mai 1976 werden für die Stoffe der Liste I der Anlage zursRichtlinie von der EG Grenzwerte festgelegt, die beim Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer nicht überschritten werden dürfen. Mit der in Anlage 2 abgedruckten Richtlinie betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse hat der Ministerrat der EG am 22. März 1982 erstmalig eine solche Folgerichtlinie erlassen und am 27. März 1982 im Amtsblatt der EG (L 81/29) veröffentlicht Die Mitgliedstaaten haben vor dem 1. Juli 1983 die für den Vollzug der Richtlinie er-, forderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Richtlinie vom 22. März 1982 erfaßt nur das Abwasser aus dem Industriezweig Alkalichlorideletrolyse und legt Grenz- • werte für Quecksilber und seine Verbindungen fest.

Diese Richtlinien gebe ich hiermit bekannt. Sie.sind im wasserrechtlichen Vollzug zu beachten. Die Richtlinie vom 22. März 1982 (Folgerichtlinie) wird allerdings insoweit gegenstandslos, als in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz -WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGB1.1 S. 3017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 1980 (BGB1. I S. 373), schärfere Anforderungen als nationale1 Mindestanforderungen eingeführt werden sollten. Zur Anwendung dieser Richtlinien im Rahmen der .geltenden wasserrechtlichen Vorschriften ergehen vorab folgende Hinweise:

4.1 Zur EG-Richtlinie vom 4. Mai 1976 zu Art. l (Begriffe) Die verwendeten Begriffe entsprechen denen des WHG und sind damit bereits in nationales Recht umgesetzt. Hierbei entspricht der Begriff des „Ableitens" dem des „Einleitens"; der Begriff der „Verschmutzung" entspricht dem der „Verunreinigung".

4.

' Zu Art. 2 (Maßnahmen)

Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Sinne des Art 2 sind in der Bundesrepublik Deutschland die bestehenden Vorschriften des WHG (insbesondere §§ 2, 3, 6, 7 a, 27, 36b),'die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Landeswassergesetz - LWG - v. 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488/SGV. NW. 77) sowie die im Vollzug dieser Vorschriften ergehenden weiteren Hinweise und Verwaltungsakte. .

Zu Art. 3 Nr. l und 7 Abs. 2 (Genehmigung) Das Genehmigungserfordernis ist durch die Erlaubnispflicht nach § 2 WHG erfüllt

' Zu Art. 3 Nr. 2 (Emissionsnormen) Die Emissionsnormen werden durch die Begrenzung der Einleitungsbefugnis festgelegt, die insbesondere die Mindestanforderungen- nach § 7 a WHG berücksichtigen muß.

Zu Art. 3 Nr. 3 (bestehende Einleitungen) Die Anpassung bestehender Bescheide, insbesondere an die in Folgerichtlinien gesetzten Fristen wird nach den §§ 5, 7 a Abs. 2,12 und 15 WHG oder auf Grund von bereits in den Bescheiden selbst enthaltenen Vorbehalten vorgenommen.

Zu Art. 3 Nr. 4 (Befristung)

Die Umsetzung der zeitlichen Begrenzung der Genehmigung in nationales Recht erfolgt durch eine Befristung der Einleitungserlaubnis nach §§ 7 Abs. l, 7 a WHG. v

Zu Art. 4 (Grundwasser)

Die in Art. 4 enthaltenen Regelungen für das Gru'nd-wasser sind durch die Richtlinie des Rates über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe vom 17. Dezember 1979 (eingeführt mit RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 8. 1981 - MB1. NW. 1981 S. 1949/SMB1. NW. 770 -) gegenstandslos geworden.

Zu Art. 5 (Konzentrations- und Frachtbegrenzung) Die Konzentrations- und Frachtbegrenzungen werden in der Erlaubnis festgelegt.

Zu Art. 6 (Folgerichtlinien)

Die Emissionsnormen nach Abs. l werden in gesonderten EG-Richtlinien festgelegt. Auf «Grund einer Protokollnotiz zur Richtlinie vom 7. Mai ,1976 werden in der Bundesrepublik Deutschland die nach Abs. 2 und 3 möglichen Regelungen für Qualitätsziele nicht in Anspruch genommen.

Zu Art 9 und 10 (Verschlechterungsverbot, strengere Werte)

Die Anwendung der Richtlinie, insbesondere der Werte von Folgerichtlinien gibt keinen Anlaß, nationale schärfere Anforderungen (z. B. nach § 7 a WHG) oder aus den örtlichen Verhältnissen erforderliche strengere Werte abzuschwächen oder solche nicht zu erlassen.

Zu Art. 11 (Bestandsaufnahme)

Die Eintragung in das Wasserbuch gilt als Bestandsaufnahme. ' . '

Zu Art. 12 (Vorlagen für Folgerichtlinie) -

Diese Vorschrift richtet sich an die Kommission der

EG.

Zu Art. 13 (Auskünfte)

Auskünfte zur Erfüllung der Verpflichtungen nach

Art. 13 sind stets auf dem Dienstweg vorzulegen.

4.2 Zur EG-Richtlinie vom 22. März 1982 (Quecksilber aus Alkalichloridelektrolyse) ^

Zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 (Überprüfung)

Die mindestens alle 4 Jahre vorzunehmende Überprüfung erfordert keine Befristung der Einleitungserlaubnis auf 4 Jahre, sondern die verwaltungsinterne Prüfung, ob eine Änderung oder der Widerruf der Erlaubnis erforderlich ist. Zu Art 4 (Überwachung)

Die-Überwachung der Gewässer wird im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 116 LWG durchgeführt. Die

') MBL NW. 1883 S. 1910.

158. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

19.7.83(2)

Zusammenarbeit mit den anderen EG-Staaten im Einzugsgebiet des Rheins findet im Rahmen des Übereinkommens zum Schütze des Rheins gegen chemische Verunreinigung vom 3. Dezember 1976 (Gesetz vom 11. August 1978 - BGB1. II S. 1053 -), in Kraft seit 1. Februar 1979, statt

Zum Anhang I

Zu Nr. l (Konzentrationswerte)

Wegen der zur bestmöglichen Erfassung des Quecksilbers notwendigen Verminderung des Wasserbedarfs durch Kreislaufführung sind die Konzentrationswerte nur nach dem letzten Satz der Nr. l zu bestimmen.

Zu Nr. 2 und 3 (Frachtwerte)

In der Bundesrepublik Deutschland kommen nur Produktionen unter Rückführung der Salzlösung in Betracht Die zur Einhaltung der Grenzwerte der Richtlinie in den Abflüssen der Chlor produzierenden Anlagen erforderlichen Mindestanforderungen richten sich nach der noch zu erlassenden Abwasserverwaltungsvorschrift zu § 7 a WHG.

Zu Nr. 4 (Überwachung)

Das in Nr. 4 vorgesehene Kontrollverfahren wird im Rahmen der dem Einleiter auferlegten Selbstüberwachung und der amtlichen Überwachung der Abwassereinleitung durchgeführt. Probeentnahmestelle sowie Art und Dauer der Proben werden in der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis festgelegt.

Zu den Anhängen II u. IV

Diese Anhänge sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuwenden (vgl. Nr. 4.1 zu Art. 6).

Zu Anhang III

Anhang III wird für die Ermittlung des Quecksilbergehalts im Wasser durch die Analysenmethoden der noch zu erlassenden Abwasserverwaltungsvorschrift zu §7a WHG beachtet

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Anlagen: