Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Venwaltungsvorschrift über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 2. 1991 - IV B 5 - 674/2 - 26461/65¹)

 

Historisch:

Venwaltungsvorschrift über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 2. 1991 - IV B 5 - 674/2 - 26461/65¹)

8. 2. 91 (1)

224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.1.1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)


Venwaltungsvorschrift

über die Genehmigung der Einleitung

von Abwasser aus Chemischreinigungen

in öffentliche Abwasseranlagen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 2. 1991 -

 IV B 5 - 674/2 - 26461/65¹)

Zur Durchführung der §§ 58 und 59 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom.9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366/SGV. NW. 77) in Verbindung mit der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlägen - VGS •*• vom 25. September 1989 (GV. NW. S. 564/SGV. NW. 77) ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Genehmigungspflicht für die Indirekteinleitung

Abwasser, dessen Schmutzfracht aus Betrieben zur Chemischreinigung von

- Textilien,

- Teppichen oder

- Waren aus Pelzen oder Leder

unter Verwendung von Lösemitteln, die .leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, stammt, darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen (öffentliche Kanalisationen, öffentliche Äbwasserbe- , handlungsanlag'en) eingeleitet werden (Genehmigung der Indirekteinleitung), § l Abs. l VGS.

Sofern das Abwasser aus dem Betrieb ebenso wie der Destillationsschlamm einer geordneten Abfallbeseitigung zugeführt wird, entfällt also die Genehmigungspflicht.

• Leichtflüchtig sind Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt bis zu 423 Kelvin (150°C) bei 1013 mbar.

2 Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen

2.1 Wasserabscheider, Abwasseranfall

Die Wasserabscheider trennen mit Wasser vermischte Lösemittel (z. B. die destillierte Flotte aus

-der Reinigung, Gemische aus der Trocknung oder aus der Abluftreinigung). Sie sind Anlagen zur Rückgewinnung der Lösemittel durch mechanische Ab- ' trennung der wässrigen Phase, keine Abwasserbehandlungsanlagen. Sie unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 2'LWG.

Als Abwasser ist erst die aus den Wasserabscheidern abgeschiedene wässrige Phase (Kontaktwasser) an-zusehen, die der Kanalisation zugeführt wird. Anfallstellen für lösemittelhaltiges Abwasser sind also die Abläufe der Wasserabscheider.

22 Genehmigungserfordernis für Abwasserbehandlungsanlagen

Anlagen, welche das aus den Wasserabscheidern abgeschiedene Kontaktwasser vor Einleitung in die Kanalisation behandeln, sind als Abwasserbehandlungsanlagen anzusehen.

Es handelt sich namentlich

- um Abscheideanlagen, die auch im Bedarfsfall bei vermehrtem Kontaktwasseranfall (insbesondere nach Betriebsstörungen der Lösemitteldestillation) .das Kontaktwasser speichern und .mit dem Wasser vermischte ungelöste Lösemittel aus dem Abwasser entfernen (sogenannte Sicherheitsabscheider) und

- um Anlagen, die gelöste Halogenkohlenwasser-N Stoffe aus dem Abwasser entfernen (z. B. Adsorptionsanlagen, Extraktionsanlägen, Strippanlagen).

.Bemessung, Gestaltung und Betrieb dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Diese Genehmigung sollte zusammen mit der Genehmigung der Indirekteihleitung beantragt und erteilt werden. Ist eine serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlage vom Landesamt für Wasser und Abfall der Bauart nach zugelassen, entfällt die Genehmigungspflicht, § 58 Abs^ 2 LWG.

3 Anforderungen nach dem Stand der Technik' (St.d.T.)

3.1 Einsatz von Lösemitteln

Beim Betrieb von Chemischreinigungen darf nach §2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2694) lediglich Te-trachlorethen in technisch reiner Form eingesetzt werden. Dem Lösemittel dürfen keine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden, die als krebserzeugend eingestuft sind.

Übergangsregelung: .

Beim Betrieb von Chemischreinigungsanlagen, die am 1. März 1991 bereits errichtet sind, dürfen bis zum 31.12,1992 auch noch

- 1,1,1 - trichlorethan,

- 1,1,2,2,-Tetrachlor- 1,2 -difluorethan (R-112),

- 1,1,2 - Trichlor - 1,2,2 - trifluorethan (R-113) und

- Trichlorfluormethan(R-ll) eingesetzt werden.

Dementsprechend darf das Abwasser nur mit solchen leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen belastet sein, die bei ordnungsgemäßem Einsatz der zugelassenen Lösemittel unvermeidlich sind.

Der Indirekteinleiter ist daher in der Genehmigung

zu verpflichten, nachzuweisen, daß er nur einen oder

'•• mehrere der genannten Halogenkohlenwasserstoffe

einsetzt Er soll dies dadurch nachweisen, daß er den

(die) von ihm eingesetzten Halogenkohlenwasser-

stoff(e) in einem Betriebstagebuch aufführt. Das Be-

• triebstagebuch ist drei Jahre 'lang aufzubewahren

und der unteren Wasserbehörde auf Anforderung

zur Einsicht zu überlassen.

3.2 Anforderungen an adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

3.2.1 In der Genehmigung sind entsprechend der Anlage l für AOX, angegeben als Chlor, je nach Größenklasse der Reinigungsmaschinen folgende Überwachungswerte festzusetzen: ^

Größenklasse Konzentration l Std.-der Anlage . mg/1 Fracht bezo-

gen auf die Füllmengenkapazität an . Behandlungsgut mg/kg

bei einer Füllmengenkapazität der Chemischreini-gungsmaschine(n) bis zu 50 kg Behandlungsgut 0,5

mehr als 50 kg Behandlungsgut 0,5

0,25

Soweit mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben werden, ist die Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt. •'"'..-

') MBl. NW. 1991 S. 273.

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1991 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

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Festsetzungspunkt:

Probenahme: Probebehandlung:

Der Auffangbehälter für die Einleitung in die Kanalisation

Stichprobe

Homogenisierung entsprechend DIN 38402 - A 30 (Ausgabe Juli 1986), es ist im geschlossenen Gefäß und kühl zu homogenisieren.

Bestimmungsverfahren DIN 38 409 - H 14 (Ausgabe für AOX: März 1985); Durchführung nach Abschnitt 8.2.2 unter Beachtung der Hinweise zu Nr. 501 der Anlage „Analysen- und Meßverfahren" zur Rahmen-AbwasserVwV ' vom 8. 9.1989

Ih-Fracht: Bestimmt aus der Stichprobe und der Ih-Abwasser-menge

Alternative: Der Gehalt an AOX im Abwasser kann auch über die Bestimmung der eingesetzten Einzelstoffe, gerechnet als Chlor, gemäß den anzuwendenden Nummern der Anlage zur Rahmen-Ab-wasserVwV ermittelt werden.

Festsetzungsart: Der Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der ' letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v. H. übersteigt. . Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

3.2.2 Die Anforderungen an die Rückhaltung von AOX werden vom Indirekteinleiter unter folgenden Voraussetzungen erfüllt. Eine regelmäßige amtliche Be-probung ist dann entbehrlich.

- Das gesamte Abwasser aus der Chemischreinigung einschließlich der Nebenanlagen (wie z. B. Destillation und Abluftreinigung) wird in einer ordnungsgemäß betriebenen Abwasserbehandlungsanlage gereinigt, die die Einhaltung eines Überwachungswertes von 0,5 mg/1 AOX gewährleistet. Hierfür kommen Anlagen in Betracht, die gelöste Halogenkohlenwasserstoffe aus dem Abwasser entfernen, z. B. durch Adsorption an Aktivkohlefilter oder andere Adsorbentien, Extraktion oder Strippen.

Falls übergangsweise noch mehrere Chemischrei-nigungsmaschinen mit einem jeweils unterschiedlichen Lösemittel betrieben werden, darf das Kontaktwasser aus diesen Maschinen nicht gemeinsam behandelt werden; für jede Lösemittelart ist eine getrennte Behandlung erforderlich. Ist dies nicht möglich, empfiehlt es sich, schon sofort lediglich Tetrachlorethen einzusetzen.

- Jeder Anlage zur Endbehandlung des Abwassers ist ein Sicherheitsabscheider vorgeschaltet. Das Auffangvolumen muß mindestens dem täglichen Abwasseranfall aus den zugeordneten Wasserabscheidern entsprechen. Das Nutzvolumen für die HKW-Phase muß mindestens 10 v. H. des gesamten Fassungsvermögens ausmachen.

- Alle Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik in Berlin (IfBT) zugelassen und landesrechtlich durch die untere Wasserbehörde genehmigt bzw. vom Landesamt für Wasser und Abfall der Bauart nach zugelassen.

Hat der Indirekteinleiter bei Erteilung der Genehmigung den genannten Anforderungen entsprechende Abwasserbehandlungsanlagen, denen das Prüfzeichen fehlt, in Betrieb, oder sind zu diesem Zeitpunkt solche Anlagen noch nicht verfügbar, genügt die landesrechtliche Zulassung.

3.3 Sanierungserfordernis

Wenn und soweit der Indirekteinleiter die nach Nummer 3.2 zu stellenden Anforderungen noch nicht einhalten kann, wird er von der unteren Wasserbehörde aufgefordert darzulegen, welche Maßnahmen er beabsichtigt und welchen Zeitraum er dazu benötigt. Die untere Wasserbehörde überprüft die Plausi-bilität der Darlegungen und setzt in der Genehmigung einen angemessenen Zeitraum für die Sanierung fest.

3.4 Betrieb und Wartung

Dem Indirekteinleiter ist aufzugeben, die Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend den Herstellerangaben zu betreiben und die Anlage durch fachkundiges Personal oder durch einen fachkundigen Betrieb entsprechend der Wartungsanleitung des Herstellers warten zu lassen. Bei Aktivkohlefiltern ist entscheidend, den Filter vor Erreichen des zulässigen Wasserdurchsatzes auszuwechseln. Die War-• tungsarbeiten sind im Betriebstagebuch einzutragen. Das Betriebstagebuch ist drei Jahre lang aufzubewahren und der unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme zu überlassen.

3.5 Überprüfung der Anlagen

Der Indirekteinleiter ist darüber hinaus gem. § 60 a LWG zu verpflichten, im Rahmen der Selbstüberwachung mindestens einmal in fünf Jahren den Zustand der Abwasserbehandlungsanlagen durch eine hierfür geeignete fachkundige Stelle oder Person überprüfen zu lassen und den Prüfbericht der unteren Wasserbehörde unaufgefordert vorzulegen. Als fachkundig kann auch derjenige angesehen werden, der in der Lage ist, die Anlage ordnungsgemäß zu installieren und zu warten. Dies kann auch ein Angehöriger des Herstellers sein. Dabei ist zu überprüfen, ob die für die Funktion der Anlage maßgeblichen Bauteile in einem Zustand sind, der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellt.

4 Mitteilung von Veränderungen

Der Indirekteinleiter ist zu verpflichten, der unteren Wasserbehörde, alle beabsichtigten baulichen und maschinellen Änderungen in seinem Betrieb, die sich auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers auswirken können, spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme mitzuteilen.

5 Weitere Anforderungen

Der Vollzug weiterer Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften als den §§ 7 a WHG und 59, 60 a LWG ergeben, namentlich die Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Anlagen zur Chemischreinigung nach der 2. BImSchV, wird durch die Genehmigung und Überwachung der Indirekteinleitung nicht ersetzt.

6 Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleiter

6.1 Zur Antragstellung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, also der Firmeninhaber als natürliche oder juristische Person. Wird das Unternehmen von einer juristischen Person oder mehreren Gesellschaftern betrieben, die keine juristische Person bilden, ist der Ansprechpartner für das Genehmigungsverfahren zu benennen.

6.2 Antragsfrist, Übergangsregelung

Gemäß § 3 Abs. 2 VGS war die Genehmigung für be-. reits bestehende Indirekteinleitungen bis spätestens zum 31.12.1990 bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu beantragen. Zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), in deren Amtsbezirk die indirekteinleitende Betriebsstätte liegt.

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202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1991 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

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Der rechtzeitig gestellte Antrag hat die Rechtsfolge, daß die Indirekteinleitung bis zur Entscheidung über den Antrag für den am 1. Januar 1990 vorhandenen Umfang der Indirekteinleitung als genehmigt gilt.

Hat der Indirekteinleiter die rechtzeitige Antragstellung versäumt, ist er verpflichtet, den Antrag umgehend nachzuholen.

Ist eine Genehmigung nach der früheren VGS vom 21. August 1986 bereits erteilt, oder ist ein Genehmigungsantrag schon vor dem 1. 1. 1990 nach der damals geltenden VGS gestellt worden, braucht kein neuer Antrag gestellt zu werden, § 3 Abs. 3 VGS.

Soweit es erforderlich ist, wird die untere Wasserbehörde den Antragsteller auffordern, die Antragsun--terlageri zu ergänzen.

6.3 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen sollen enthalten

- den Firmennamen und die Anschrift der Firma (Anlage 2)

- die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, von dem aus die Indirekteinleitung erfolgt (Anlage 2)

- Blockschema der Entwässerung des Betriebs (Anlage 3) .

- Beschreibungsbogen für den Abwasseranfall und die Abwasserbehandlung (Anlage 4)

6.4 Wird neben der Indirekteinleitung auch die Geneh-' migung von Bemessung, Gestaltung und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen beantragt, sind für die Antragstellung keine weiteren Antragsunterlagen erforderlich. Ggf. wird die untere Wasserbehörde weitere Nachweise anfordern.

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4


Anlagen: