Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung von Abwassereinleitungen aus Betriebsstätten zur Instandhaltung, Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 8.1990 -IV B 5 - 674/2 - 26461/64 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung von Abwassereinleitungen aus Betriebsstätten zur Instandhaltung, Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen in öffentliche Abwasseranlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 8.1990 -IV B 5 - 674/2 - 26461/64 ¹)

200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MB1. NW. Nr. 90 einschl.)

770

/ 29. 8. 90 (1)


Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung von Abwassereinleitungen

aus Betriebsstätten zur Instandhaltung,

Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen

in öffentliche Abwasseranlagen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 29. 8.1990 -IV B 5 - 674/2 - 26461/64 ¹)

Zur Durchführung der §§ 58 und 59 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384/ SGV. NW. 77) in Verbindung mit der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die

Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 (GV. NW. S. 564/SGV. NW. 77) ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

l Genehmigungspflicht für die Indirekteinleitung

Abwasser, dessen Schmutzfracht aus Betriebsstätten mit regelmäßigem Anfall von mineralölverschmutztem Abwasser stammt, das bei der In: Ständhaltung, Entkonservierung und Reinigung von Fahrzeugen anfällt, darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen (öffentliche Kanalisationen, öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen) eingeleitet werden (Genehmigung der Indirekteinleitung), § l Abs. l VGS.

Unter Abwasser im Sinne des Anhangs 49 und dieser Vorschrift ist nur das aus den Betriebsstätten stammende durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser zu verstehen, nicht das von Niederschlägen abfließende und gesammelte Wasser. Die Ableitung von Niederschlagswasser unterliegt den Regelungen der kommunalen Satzung.

1.1 Der Genehmigung unterliegen also namentlich Indirekteinleitungen aus

- Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Entkonservierung von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen (z. B. Landmaschinen, Schienenfahrzeugen und Motorflugzeugen), sei es, daß sie handwerklich betrieben werden, sei .es, daß sie Teil größerer Unternehmen mit Fuhrpark sind (z. B. Speditionen, Bundespost, Bundesbahn) und

- Waschanlagen für Fahrzeuge (z. B. Kfz-Portal-waschanlagen, Waschstraßen, SB-Waschplätze).

Anlage l

Tankstellen, mit denen eine Kiz-wascnaniage verbunden ist, unterliegen also der Genehmigungspflicht auch dann, wenn sie keine Reparaturwerkstatt betreiben. Genehmigungsfrei sind lediglich Tankstellen, die weder eine Waschanlage noch eine Werkstatt betreiben.

1.2 Die Indirekteinleitung aus Werkstätten ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn der Schmutzwasseranfall aus ihnen l m3 je Tag nicht übersteigt. Denn der in Nummer 2.1.2 des Anhangs 49 zur Abwasser-Rahmen-VwV der Bundesregierung für das Abwasser aus Werkstätten enthaltene Schwellenwert von l m3 Schmutzwasser je Tag bedeutet nur, daß die Anforderung an Kohlenwasserstoffe nicht zu stellen ist, wenn der Schmutzwasseranfall den Schwellenwert nicht übersteigt. Die Genehmigungspflicht auch für solche Werkstätten bleibt unberührt.

2 Genehmigungspflicht für Abwasserbehandlungsanlagen

2.1 Begriffsbestimmung

Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schadwirkungen des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen, § 51 Abs. 3 LWG. Darunter fallen die Anlagen zur Abscheidung des Mineralöls, z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider, Koa-leszensabscheider, Emulsionsspaltanlagen.

2.2 Genehmigungserfordernis nach LWG

Bemessung, Gestaltung und Betrieb solcher Anlagen des Indirekteinleiters bedürfen der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Ist eine serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlage vom Landesamt für Wasser und Abfall der Bauart nach zugelassen, entfällt die Genehmigungspflicht, § 58 Abs. 2 LWG.

3 Anforderungen nach dem Stand der Technik (St. d. T.)

Gemäß § 59 Abs. 2 und Abs. 3 LWG hat die untere Wasserbehörde in der Genehmigung der Indirekteinleitung die im Anhang 49 zur Abwasser-Rah-men-VwV nach dem St. d. T. festgelegten Anforde-

29. 8. 90 (1)

200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MBl. NW. Nr. 90 einschl.)

770

rungen auch dem Indirekteinleiter gegenüber zu stellen. Es handelt sich um

- Anforderungen an organisch gebundene Halogenverbindungen und

- Anforderungen an Kohlenwasserstoffe.

3.1 Anforderungen an organisch gebundene Halogenverbindungen (AOX)

Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen stammen. Diese Anforderung gilt für das gesamte im Anwendungsbereich des Anhangs 49 entstehende Abwasser, also nicht nur für. das Abwasser aus Waschanlagen, sondern auch für das Abwasser aus Werkstätten unabhängig von einem Schwellenwert des Abwasseranfalls.

Da eine völlige Eliminierung dieser Stoffe aus dem . Abwasser, sofern sie in das Abwasser gelangt sind, nicht möglich ist, bedeutet die Forderung praktisch, daß der Indirekteinleiter Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstige Betriebs- oder Hilfsstoffe nicht einsetzen darf, die solche Stoffe enthalten, sofern nicht auszuschließen ist, daß sie in das Abwasser gelangen. Dies ist ihm in der Genehmigung aufzuerlegen. Der Indirekteinleiter soll dies dadurch nachweisen, daß er alle jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie die sonstigen eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe mit Warennamen und Hersteller in einem Betriebstagebuch aufführt und Angaben des Herstellers oder eines Prüf Instituts (z. B. des Zentrums für Umweltschutz und Energietechnik der Handwerkskammer Düsseldorf in Oberhausen, Institut für gewerbliche Wasserwirtschaft und Luftreinhaltung * e. V. in Köln) beifügt, daß diese Mittel organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten.

3.2 Anforderungen an Kohlenwasserstoffe

3.2.1 Die Anforderung an die Konzentration von Kohlenwasserstoffen gesamt, als Leitparameter für gefährliche Stoffe, betrifft das mineralölhaltige Abwasser aus der Reinigung, Wartung, Reparatur und Entkonservierung von Fahrzeugen. Die Anforderung ist nur zu stellen, wenn dieser Abwasserstrom ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung ständig oder an einem einzelnen Tag l m3 je Tag übersteigt; andernfalls entfällt diese Anforderung.

3.2.1.1 Ist die Anforderung zu stellen, ist in der Genehmigung ein Überwachungswert für die Konzentration von

Kohlenwasserstoffen, gesamt: 20 mg/1

festzusetzen. Probeentnahme: Stichprobe

Probebehandlung: Homogenisierung entsprechend DIN 38402 - A 30, Ausgabe Juli 1986; es ist im geschlossenen Gefäß und kühl zu homogenisieren.

Bestimmungsverfahren: DIN 38409 - H 18, Ausgabe Februar 1981

Festsetzungspunkt: Der Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage Vor Vermischung des Abwassers mit anderen Teilströmen, namentlich aus der maschinellen Waschanlage.

Festsetzungsart: Der Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v. H. übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

3.2.1.2 Die Anforderung an die Konzentration von Kohlenwasserstoffen gilt auch als eingehalten,-wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Eine regelmäßige amtliche Beprobung ist dann entbehrlich.

Das ölhaltige Abwasser (z. B. aus der Werkstatt) wird vor Vermischung einer getrennten Behand-

3.3

3.4

lung zur Abscheidung der Kohlenwasserstoffe unterzogen. Die Anlage zur Behandlung muß eine Abscheidung der Kohlenwasserstoffe bis auf einen Restgehalt von 20 mg/1 gewährleisten und von der unteren Wasserbehörde genehmigt oder vom Landesamt für Wasser und Abfall der Bauart nach zugelassen sein.

Dies erfolgt durch

- Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach Emulsionsspaltung die geforderte Abscheidung der Kohlenwasserstoffe erwarten läßt,

- oder durch ordnungsgemäßen Betrieb eines fachkundig gewarteten Leichtflüssigkeitsab-scheiders mit Schlammfang nach DIN 1999 mit zusätzlicher Koaleszensabscheidung (Koales-zensabscheider). Koaleszensabscheider ist eine Einrichtung in der Abscheideanlage,, die die Vereinigung der im Abwasser fein verteilten Leicht-flüssigkeitstropfen zu abscheidbaren Tropfen bewirkt.

Der Einsatz eines Koaleszensabscheiders ist nur angebracht, wenn

+ der Anfall des angeschlossenen mineralölverschmutzten Abwassers z. B. aus der Werkstatt 4 l/s nicht überschreitet;

+ die Abscheideanlage so dimensioniert ist, daß sie bei einem Test mit einem Heizölwassergemisch in einer Menge, die dem zu erwartenden höchsten Abwasseranfall entspricht, gemäß den Prüfanforderungen der DIN 1999, Teil 3, im Ablauf eine Restkonzentration <5 mg/1 Heizöl erreicht. Eine entsprechende Herstellerangabe reicht aus;

+ kein Hochdruckreinigungsgerät zur Reinigung ölbelasteter Flächen (z. B. Wäsche von Motor, Fahrgestell, Getriebe, Entkonservierung) betrieben wird;

+ in die Behandlungsanlage kein Abwasser eingeleitet wird, das Wasch- und Reinigungsmittel oder stabile Emulsionen enthält, die erfahrungsgemäß die Abscheidewirkung des Koaleszensabscheiders beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn nur Wasch- und Reinigungsmittel sowie Betriebs- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, die ein entsprechendes Attest einer vom Hersteller unabhängigen Stelle (z. B. des Zentrums für Umweltschutz und Energietechnik der Handwerkskammer Düsseldorf' in Oberhausen, Institut für gewerbliche Wasserwirtschaft und Luftreinhaltung e. V. in Köln) haben.

Betrieb und Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen

Dem Indirekteinleiter ist aufzugeben, die Anlage durch einen fachkundigen Betrieb entsprechend der Betriebsanleitung des Anlagenherstellers warten zu lassen. Der Wartungsvertrag ist vorzulegen. Betriebe mit dafür fachkundigem Personal können die Wartung selbst durchführen. Die Wartungsarbeiten sind im Betriebstagebuch einzutragen.

Sofern der Indirekteinleiter die Vorbehandlung durch einen Koaleszensabscheider betreibt, sind in das Betriebstagebuch zusätzlich Handelsname und Hersteller der verwendeten Wasch- und Reinigungsmittel einzutragen.

Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und der unteren Wasserbehörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

Überprüfung der Anlage

Der Indirekteinleiter ist darüber hinaus gemäß § 60 a LWG im Rahmen der Selbstüberwachung zu verpflichten, mindestens einmal in fünf Jahren den Zustand der Abwasserbehandlungsanlage durch eine hierfür geeignete fachkundige Stelle überprüfen zu lassen und den Prüfbericht der unteren Wasserbehörde unaufgefordert vorzuzeigen. Dabei

200.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1990 = MBl. NW. Nr. 90 einschl.)

29. 8. 90 (2)

ist zu überprüfen, ob die für die Funktion der Anlage maßgeblichen Bauteile in einem Zustand sind, der den ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellt.

4 - Mitteilung von Veränderungen

Der Indirekteinleiter ist zu verpflichten, der unteren Wasserbehörde alle beabsichtigten baulichen und maschinellen Änderungen in seinem Betrieb, die sich auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers auswirken können, spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme mitzuteilen.

5 Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung

5.1 Zur Antragstellung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, also der Firmeninhaber als natürliche oder juristische Person. Wird das Unternehmen von einer juristischen Person oder mehreren Gesellschaftern betrieben, die keine juristische Person bilden, ist der Ansprechpartner für das Genehmigungsverfahren zu benennen.

52 Antragsfrist

Gemäß § 3 Abs. 2 VGS ist die Genehmigung für bereits bestehende Indirekteinleitungen bis spätestens zum 31. 12. 1990 bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu beantragen. Zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), in deren Amtsbezirk die indirekteinleitende Betriebsstätte liegt.

Der rechtzeitig gestellte Antrag hat die Rechtsfolge, daß die Indirekteinleitung bis zur Entscheidung über den Antrag für den am 1. Januar 1990 vorhandenen Umfang der Indirekteinleitung als genehmigt gilt.

Ist eine Genehmigung nach der früheren VGS vom 21. August 1986 bereits erstellt, oder ist ein Genehmigungsantrag schon vor dem 1. 1. 1990 nach der damals geltenden VGS gestellt worden, braucht kein neuer Antrag gestellt zu werden, § 3 Abs. 3 VGS. Soweit es erforderlich ist, wird die untere Wasserbehörde den Antragsteller auffordern, die Antragsunterlagen zu ergänzen.

770

5.3

5.4

Antragsunterlagen für die Genehmigung der Indi- Anlage 2 rekteinleitung

Die Antragsunterlagen sollen enthalten

- den Firmennamen und die Anschrift der Firma

- die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, von dem aus die Indirekteinleitung erfolgt

- Angaben zum Abwasseranfall und zur Abwasserführung (Anlage 3) Anlage 3

- einen Beschreibungsbogen für die Abwasserbehandlung (Anlage 4) - auch wenn ein Antrag Anlage 4 nach Nummer 5.4 nicht gestellt wird.

Wird neben der Indirekteinleitung auch die Genehmigung von Bemessung, Gestaltung und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage beantragt, sind für die Antragstellung keine weiteren Antragsunterlagen erforderlich. Ggf. wird die untere Wasserbehörde weitere Nachweise anfordern.

6 Übergangsregelung

Erfüllt der Indirekteinleiter die an ihn gemäß Nummern 3.1 und 32 zu stellenden Anforderungen noch nicht, ist die Genehmigung gleichwohl zu erteilen. In der Genehmigung ist dem Indirekteinleiter eine Frist zu setzen, innerhalb der er nachzuweisen hat, daß er die Anforderungen erfüllt.

Sind zur Erfüllung der Anforderungen bauliche Änderungen (Einbau einer Abwasserbehandlungsanlage, getrennte Ableitung des mineralölhaltigen Abwassers) erforderlich, ist dem Indirekteinleiter hierfür eine angemessene Frist zu gewähren, die 2 Jahre nicht überschreiten soll. Die Frist kann um die Lieferfrist verlängert werden, wenn der Indirekteinleiter den Nachweis führt, daß er eine geeignete Abwasserbehandlungsanlage rechtzeitig bestellt hat.


Anlagen: