Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 78: Bodenschutz Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 12. 1998 - IV C 3-340-04-01¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 78: Bodenschutz Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 12. 1998 - IV C 3-340-04-01¹)

245. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MB1. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

18. 12. 98 (1)


Gliederungsnummer 78: Bodenschutz

Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 12. 1998 -

IV C 3-340-04-01¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG -.

1.1.1 Untersuchungsmaßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von Verdachtsflächen auf schädlichen Bodenveränderungen im Hinblick auf Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 oder deren Wiedernutzbarmachung im Zusammenhang mit kommunalen Planungen (Hinweise auf Verdachtsflächen siehe Anlage l Anlage 1).

1.1.2 Maßnahmen zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen sowie zu Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BBodSchG.

1.1.3 Ausgenommen sind Maßnahmen zur Gefahrener-

• mittlung und Sanierung von Altlasten i.S.d. § 28 Abs. l LAbfG.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilli-gungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Er-; meisens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach der Nummer 1.1.1 und 1.1.2 sind:

2.1 Untersuchungsmaßnahmen

2.1.1 Untersuchungen zur großräumigen Ermittlung von Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen - einschließlich der dazu erforderlichen Datenrecherchen - auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte (Bodenbelastungskarten). Bei der Erstellung von Bodenbelastungskarten sind Anlage 3 die Vorgaben der Anlage 3 zu beachten.

2.1.2 Untersuchung und Beurteilung des Einzelfalls, um ^^ festzustellen, ob von der einzelnen Fläche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, welcher Art diese-Gefahren sind, welchen Umfang und welches Ausmaß sie haben; im Rahmen der Bauleitplanung auch die zusätzlich erforderlichen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die Vorbeugung von Gefahren gegenüber der geplanten Nutzung.

2.1.3 Untersuchung und Beurteilung der in Betracht kommenden Sanierungs- oder Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsabschätzung einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen (Sanierungsuntersuchung).

2.2 Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

2.2.1 Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen.

2.2.2 Überdeckung, Abdeckung, Abdichtung oder vergleichbare Maßnahmen.

2.2.3 Entnahme und chemische, physikalische oder sonstige Behandlung von umweltgefährdenden Stoffen oder des Bodens, sofern es sich um einen zeitlich begrenzten Vorgang (höchstens 2 Jahre) handelt.

2.2.4 Umlagerung von verunreinigten Bodenschichten, sofern andere Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig

sind, sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit Gefahren-abwehrmaßnahmen erforderlich.

2.3 Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen

Ausgaben zum Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen,insbesondere auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen.

2.4 Überwachungsmaßnahmen

Notwendige Untersuchungen zur Kontrolle der Wirksamkeit der nach 2.2 und 2.3 durchgeführten Maßnahmen.

2.5 Kosten für Leistungen an Dritte, die unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 notwendig sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden (GV). auch ihre wirtschaftliche Unternehmen in Form von Eigenbetrieben.

3.2 Juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungoh

4.1 Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.2 bis 2.4 ist, dass Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.1 vorausgegangen lind. Zur Beseitigung einer gegenwartigen'Gefahr im Sinne des § 55 Abs, 2 VwVG NRW sind eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nr. 4.7) ausreichend.

4.2 Maßnahmen nach der Nummer 2. l sind auch förderfähig, wenn eine Fläche mit bestehenden schädlichen Bodenveränderungen wiedergenutzt werden soll und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines Flächennut-zungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung notwendig ist.

Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme.

4.3 Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 sind nur förderfähig, wenn

4.3.1 diese nach der bestehenden Nutzung notwendig sind,

4.3.2 von der Fläche eine Gefahr ausgeht für

4.3.2.1 Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder

4.3.2.2 die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder

4.3.2.3 die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung, in Kleingärten oder landwirtschaftlicher Nutzung oder

4.3.2.4 die öffentliche Wasserwirtschaft 4.3.3 und wenn

4.3.3.1 die Fläche Eigentum der Gemeinde ist oder

4.3.3.2 die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 ff. VwVG NRW durchgesetzt werden müssen.

. 4.4 In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus rechtlichen und/ oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde (GV) die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

') MBl. NRW 1999 S. 599.

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245. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MB1. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

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4.4.1 der privatrechtliche Eigentümer oder der dinglich berechtigte Nutzer nicht Handlungsstörer ist oder war und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nr. 4.4.2 bleibt davon unberührt),

4.4.2 die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,

4.4.3 einem zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen für den Zeitpunkt des RechtserwerbsHinweise auf Verunreinigungen des Bodens oder des Untergrundes nicht zu entnehmen waren,

4.4.4 beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender Verunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

4.5 Wird in den Fällen der Nummern 2.2 bis 2.4 mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bereits begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus, sofern der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme nach Inkrafttreten dieser Richtlinie liegt (vorzeitiger Maßnahmenbeginn).

4.6 Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 2.1.1 ist eine Durchführung anhand des „Leitfadens zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten" in der jeweils geltenden Fassung.

4.7 Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von dem Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 VwVfG NRW und des § 58 Abs. l Nr. 2 LHO entspricht.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze: 40000,- DM oder 20000,- EURO (Zuwendung)

5.3 Form der Zuwendung Zuweisung/Zuschuss

5.4 Förderrahmen

Die Zuwendung beträgt 80 v. H. der förderfähigen Ausgaben.

5.5 Bemessungsgrundlage

5.5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.5.1.1 Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2

5.5.1.2 Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, einschließlich Projektleitung. Nur bei besonders begründeten komplexen Fallgestaltungen sind zusätzlich Ausgaben für das Projektmanagement zuwendungsfä-

5.5.1.3 Unbare gewerbliche Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, soweit kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß für Sachleistungen.

5.5.2 Nicht zuwendungsfähig sind:

5.5.2.1 Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils.

5.5.2.2 Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten,

Gerichtskosten, Versicherungen, Beweissicherungsarbeiten.

5.5.2.3 Grunderwerb

5.5.3 Zeitliche Begrenzung bei Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen

Ausgaben zum Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen bzw. -änderungen sind begrenzt auf das Jahr der Antragstellung und maximal den Zeitraum, für den Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt bereitgestellt sind.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahrem .

6.1.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist

unter Verwendung des Musters (Anlage 2.1) bei der Anlage 2.1 . .Bezirksregierung in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der vorgesehenen. Maßnahmen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.

6.1.2 Die Bezirksregierung kann das zuständige Staatliche Umweltamt (StUA) im Einzelfall mit der fachlichen Prüfung beauftragen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierun-

gen.

6.2.2 , Der Bewilligung ist das Muster (Anlage 2.2), der Anlage 2J Bewilligung in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts, der mit einem Vorbehalt versehen ist, ist das Muster (Anlage 2.3) zugrunde zu legen. Anlage 2J

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendun-

gen sind nach dem Muster (Anlage 2.4) an die Anlage 2.4

Bewilligungsbehörde zu richten.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster (Anlage 2.5) zu erbringen. Anlage 2.5

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. WG zu § 44 LHO, soweit nicht . in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Schlussbestimmung

7.1 Diese Richtlinien treten am 1. 1. 1999 in Kraft; sie treten am 31. 12. 2003 außer Kraft.

8 Anlagen

Anlage l „Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen"

Anlagen 2.1-2.5 „Muster für das Antragsverfahren"

Anlage 3 „Vorgaben zur Erstellung digitaler Bodenbelastungskarten"


Anlagen: