Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 1 - 281/53 v. 30.1.1953
Historisch:
Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 1 - 281/53 v. 30.1.1953
Bestimmungen
über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung
landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
II B 1 - 281/53 v. 30.1.1953
über Ausbildung, Prüfung und
Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten.
Die Ausbildung zur (zum)
landwirtschaftlich-technischen Assistentin (Assistenten) an den
landwirtschaftlich-wissenschaftlichen Anstalten, Instituten und in den
praktischen Betrieben wird nach folgenden Bestimmungen durchgeführt:
Tätigkeit
Die
Tätigkeit der Assistentinnen (Assistenten) besteht in:
1. Hilfeleistung bei Untersuchungen für Forschungszwecke, bei
Kontrolluntersuchungen und technischen Arbeiten.
2. Ausführung einfacher Untersuchungen und Versuche und technischer Arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht des wissenschaftlichen Leiters oder seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter.
3. Selbständiger Durchführung
von Untersuchungen und Versuchen und technischen Arbeiten nach Angabe des
wissenschaftlichen Leiters oder seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter.
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildung wird in
staatlich anerkannten Lehrgängen für landwirtschaftlich-technische
Assistentinnen (Assistenten) durchgeführt.
1. der Lehrgang je nach seinen besonderen Aufgaben von einem
Diplom-Agraringenieur bzw. einer Diplom-Agraringenieurin oder einem
Diplom-Ingenieur bzw. einer Diplom-Ingenieurin, Fachrichtung Gartenbau oder
einem Naturwissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulbildung geleitet wird.
Die für die Lehrgänge bestimmten Leiter und Lehrkräfte müssen als Lehrer und
Erzieherpersönlichkeit Eignung für diese Aufgabe besitzen,
2. für den Lehrgang ein öffentliches Bedürfnis vorliegt,
3. der Lehrgang einem für die Ausbildungszwecke geeigneten Institut oder einer
Anstalt oder einem Betrieb angeschlossen ist,
4. das Institut oder die Anstalt oder der Betrieb über Räume, Einrichtungen und
Lehrkräfte verfügt, die zur ordnungsmäßigen Durchführung des Lehrplanes
erforderlich sind. Jede Bewerberin (jeder Bewerber) hat sich vor Eintritt in
die Ausbildungsstätte zu vergewissern, ob die Genehmigung zur Ausbildung
vorliegt.
Zulassungsbedingungen
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die Zulassung zur Teilnahme am Lehrgang setzt voraus, dass die Bewerberin
(der Bewerber) die Fachoberschulreife oder einen vergleichbaren Abschluss oder
den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist,
3. ein Gesundheitszeugnis beibringen kann.
1. einen selbst handschriftlich gefertigten Lebenslauf,
2. ihr (sein) Lichtbild,
3. eine beglaubigte Ausfertigung der Nachweise und Zeugnisse nach Absatz 2,
4. ein ärztliches Untersuchungszeugnis, das die Berufseignung bestätigt,
5. eine Erklärung, dass sie (er) von einem anderen Ausbildungslehrgang für
landwirtschaftlich-technische Assistentinnen (Assistenten) nicht ausgeschlossen
ist,
6. ein polizeiliches Führungszeugnis,
7. den Nachweis der Krankenversicherung.
Dauer des Lehrganges
Verhältnis der Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer)
zum Institut oder zur Anstalt oder zum Betrieb
Inhalt und Form der Ausbildung
Der theoretische Unterricht
umfasst je Ausbildungsjahr mindestens 150 und höchstens 250 Stunden. Die
gesamte Ausbildung muss so breit angelegt sein, dass den
landwirtschaftlich-technischen Assistentinnen (Assistenten) der Übergang von
der einen zur anderen Fachgruppe während der Berufsausbildung möglich ist. Auf
die sorgfältige Ausbildung in den Grundfächern ist daher besonderer Wert zu
legen.
Die Lehrplanfächer werden
eingeteilt in Grundfächer, Nebenfächer und Sonderfächer. Alle
Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer) sind in den nachstehend angeführten
Grundfächern und Nebenfächern auszubilden:
Einführung in Systematik, Bau und Funktion pflanzlicher, pilzlicher und tierischer Organismen, Einführung in die Grundlagen mikroskopischer, physiologischer und biochemischer Untersuchungsmethoden, Vererbungslehre, Bestimmungsübungen, Grundlagen der Ökologie.
B. Chemie
Einführung in die anorganische und organische Chemie. Die wichtigsten Elemente und Verbindungen und deren Reaktionen. Einfache analytische Arbeiten.
C. Versuchswesen
Versuchsanlage,
Versuchsbuchführung, Versuchsergebnisberechnungen, Gebrauch des elektronischen
Rechners, graphische Darstellungen der Versuchsergebnisse.
B. Verwaltungstätigkeit
Grundlagen der Verwaltung, Ausfertigung von Schriftstücken, Registratur, einfache Formen der Buchführung unter Einsatz von EDV-Techniken.
C. Die Lehrgangsteilnehmerinnen
(-teilnehmer) sind anzuhalten, sich mit Fragen des politischen, kulturellen,
und wirtschaftlichen Lebens zu beschäftigen und Presse und Rundfunk zu
benutzen.
Die Ausbildung der
Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer) erfolgt nur in einer Fachgruppe.
1. Acker- und Pflanzenbau,
2. Pflanzenzüchtung,
3. Pflanzenschutz,
4. Untersuchungen von Saatgut.
1. Tierernährung,
2. Tierzucht,
3. Futtermitteluntersuchung,
4. Untersuchungen von Milch und Milcherzeugnissen.
1. Pflanzenernährung und Bodenbiologie,
2. Bodenuntersuchung,
3. Düngemitteluntersuchung,
4. Futtermitteluntersuchung,
5. Untersuchung von Saatgut,
6. Untersuchung von pflanzlichen Erzeugnissen,
7. Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen.
1. Getreideverarbeitung,
2. Milchwirtschaft,
3. Vorratspflege,
4. Obst- und Gemüseverwertung,
5. Gärungsgewerbe.
1. Allgemeine Fischereibiologie,
2. Krankheitslehre der Fische,
3. Biologie und Chemie des Abwassers.
F. Seidenbau
G. Tabakbau
H. Garten- (Gemüse- und Zierpflanzen), Obst- und Weinbau
Die praktische und theoretische
Unterweisung in den Sonderfächern erfolgt nach dem in der Anlage 1
festgelegten Plan.
Prüfungstermine
Prüfungsausschuss
1. der/die Vorsitzende, er/sie wird von der zuständigen Behörde berufen,
2. der Lehrgangsleiter,
3. 1-2 Vertreter aus der Praxis oder Wissenschaft, die vom
Prüfungsvorsitzenden, je nach Bedarf, zugezogen werden können,
4. die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
1. die Personalunterlagen (s. § 3 Abs. 3),
2. eine gutachtliche Äußerung über allgemeine Befähigung, Leistungen und
Führung des Prüflings.
Gebührenfreiheit
Die Zulassung zur Prüfung und
die Prüfung sind gebührenfrei.
Prüfungsverfahren
Feststellung des Prüfungsergebnisses
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung;
gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln;
ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
jedes Sonderfach vierfach,
jedes Grundfach zweifach,
jedes Nebenfach einfach.
(s. Anlage 2)
§
13
Anerkennung von Bildungsnachweisen
Die Anerkennung von
Bildungsnachweisen erfolgt durch die zuständige Behörde.
Zuständige Behörde für die
Durchführung dieser Bestimmungen ist der Direktor der Landwirtschaftskammer
Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter.
IV.
Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
MBl. NRW. 1953 S. 221, i. d.
F. v. 3.12.1965 (MBl. NRW. 1966 S. 6), geändert durch RdErl. v. 19.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 474), 14.8.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 995)
Anlagen: