Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2017.

 


Historisch: Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 1 - 281/53 v. 30.1.1953

 

Historisch:

Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten II B 1 - 281/53 v. 30.1.1953

Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung
landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
II B 1 - 281/53 v. 30.1.1953

Nachstehend gebe ich die von mir für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen „Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten“ bekannt.

Bestimmungen

über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen und Assistenten.

I. Ausbildung

Die Ausbildung zur (zum) landwirtschaftlich-technischen Assistentin (Assistenten) an den landwirtschaftlich-wissenschaftlichen Anstalten, Instituten und in den praktischen Betrieben wird nach folgenden Bestimmungen durchgeführt:

§ 1
Tätigkeit

Die Tätigkeit der Assistentinnen (Assistenten) besteht in:
1. Hilfeleistung bei Untersuchungen für Forschungszwecke, bei Kontrolluntersuchungen und technischen Arbeiten.

2. Ausführung einfacher Untersuchungen und Versuche und technischer Arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht des wissenschaftlichen Leiters oder seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter.

3. Selbständiger Durchführung von Untersuchungen und Versuchen und technischen Arbeiten nach Angabe des wissenschaftlichen Leiters oder seiner wissenschaftlichen Mitarbeiter.

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildung wird in staatlich anerkannten Lehrgängen für landwirtschaftlich-technische Assistentinnen (Assistenten) durchgeführt.

(2) Die Lehrgänge werden auf Antrag des Leiters des Institutes oder der Anstalt oder des Betriebes durch die zuständige Behörde anerkannt.

(3) Die Anerkennung setzt voraus, dass
1. der Lehrgang je nach seinen besonderen Aufgaben von einem Diplom-Agraringenieur bzw. einer Diplom-Agraringenieurin oder einem Diplom-Ingenieur bzw. einer Diplom-Ingenieurin, Fachrichtung Gartenbau oder einem Naturwissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulbildung geleitet wird. Die für die Lehrgänge bestimmten Leiter und Lehrkräfte müssen als Lehrer und Erzieherpersönlichkeit Eignung für diese Aufgabe besitzen,
2. für den Lehrgang ein öffentliches Bedürfnis vorliegt,
3. der Lehrgang einem für die Ausbildungszwecke geeigneten Institut oder einer Anstalt oder einem Betrieb angeschlossen ist,
4. das Institut oder die Anstalt oder der Betrieb über Räume, Einrichtungen und Lehrkräfte verfügt, die zur ordnungsmäßigen Durchführung des Lehrplanes erforderlich sind. Jede Bewerberin (jeder Bewerber) hat sich vor Eintritt in die Ausbildungsstätte zu vergewissern, ob die Genehmigung zur Ausbildung vorliegt.

(4) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr besteht.

(5) Der Leiter des Institutes oder der Anstalt oder des Betriebes ist im Allgemeinen auch Leiter des Lehrganges. Er kann die Leitung des Lehrganges einem geeigneten wissenschaftlichen Mitarbeiter übertragen.

(6) Der Leiter des Lehrganges ist verpflichtet, unterrichtliche Unterweisungen so weit zu überwachen, dass er ein eigenes Urteil über Eignung und Leistung einer jeden Lehrgangsteilnehmerin (eines jeden Lehrgangsteilnehmers) gewinnt.

(7) Bei der Anerkennung eines Lehrganges werden die für den Lehrgang zugelassenen Sonder- bzw. Einzelfächer und die Teilnehmerinnen- /Teilnehmer-Höchstzahl festgesetzt.

§ 3
Zulassungsbedingungen

(1) Die Zulassung zum Lehrgang erfolgt durch den Lehrgangsleiter.

(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Lehrgang setzt voraus, dass die Anwärterin /der Anwärter:
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die Zulassung zur Teilnahme am Lehrgang setzt voraus, dass die Bewerberin (der Bewerber) die Fachoberschulreife oder einen vergleichbaren Abschluss oder den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist,
3. ein Gesundheitszeugnis beibringen kann.

(3) Dem Antrag auf Zulassung hat die Bewerberin (der Bewerber) beizufügen:
1. einen selbst handschriftlich gefertigten Lebenslauf,
2. ihr (sein) Lichtbild,
3. eine beglaubigte Ausfertigung der Nachweise und Zeugnisse nach Absatz 2,
4. ein ärztliches Untersuchungszeugnis, das die Berufseignung bestätigt,
5. eine Erklärung, dass sie (er) von einem anderen Ausbildungslehrgang für landwirtschaftlich-technische Assistentinnen (Assistenten) nicht ausgeschlossen ist,
6. ein polizeiliches Führungszeugnis,
7. den Nachweis der Krankenversicherung.

(4) Für Minderjährige hat der gesetzliche Vertreter den Zulassungsantrag, die Erklärung und die übrigen geforderten Unterlagen abzugeben.

§ 4
Dauer des Lehrganges

(1) Der Lehrgang dauert 2 Jahre. Er beginnt in der Regel am 1. Februar oder am 1. August.

(2) Der gesamte zweijährige Lehrgang kann in einem Institut oder in einem Betrieb abgeleistet werden. Es kann aber auch 1 Jahr in einem Institut bzw. in einer Anstalt und 1 Jahr in einem Betrieb abgeleistet werden.

(3) In den Lehrgang werden Ferien von einer Gesamtdauer von 30 Lehrgangstagen jährlich eingeschaltet. Beginn und Ende der Ferien werden vom Lehrgangsleiter festgesetzt. Alle 14 Tage ist mindestens ein freier Nachmittag zu gewähren.

§ 5
Verhältnis der Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer)
zum Institut oder zur Anstalt oder zum Betrieb

(1) Die Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und Anerkennung landwirtschaftlich-technischer Assistentinnen (Assistenten) sind den Bewerberinnen (Bewerbern) spätestens mit der Zulassungsbestätigung zu übersenden.

(2) Die Teilnehmerinnen (Teilnehmer) des Lehrgangs sind gegen Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versichert.

§ 6
Inhalt und Form der Ausbildung

(1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer) werden praktisch und theoretisch in allen Fächern ausgebildet. Das geschieht durch grundlegende praktische Übungen, durch Beteiligung an den ausbildungsrelevanten Tätigkeiten und durch theoretischen Unterricht.

Der theoretische Unterricht umfasst je Ausbildungsjahr mindestens 150 und höchstens 250 Stunden. Die gesamte Ausbildung muss so breit angelegt sein, dass den landwirtschaftlich-technischen Assistentinnen (Assistenten) der Übergang von der einen zur anderen Fachgruppe während der Berufsausbildung möglich ist. Auf die sorgfältige Ausbildung in den Grundfächern ist daher besonderer Wert zu legen.

(2) Lehrplan

Die Lehrplanfächer werden eingeteilt in Grundfächer, Nebenfächer und Sonderfächer. Alle Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer) sind in den nachstehend angeführten Grundfächern und Nebenfächern auszubilden:

1. Grundfächer

A. Biologie

Einführung in Systematik, Bau und Funktion pflanzlicher, pilzlicher und tierischer Organismen, Einführung in die Grundlagen mikroskopischer, physiologischer und biochemischer Untersuchungsmethoden, Vererbungslehre, Bestimmungsübungen, Grundlagen der Ökologie.

B. Chemie

Einführung in die anorganische und organische Chemie. Die wichtigsten Elemente und Verbindungen und deren Reaktionen. Einfache analytische Arbeiten.

C. Versuchswesen

Versuchsanlage, Versuchsbuchführung, Versuchsergebnisberechnungen, Gebrauch des elektronischen Rechners, graphische Darstellungen der Versuchsergebnisse.

2. Nebenfächer

A. Text- und Bilddokumentation

B. Verwaltungstätigkeit

Grundlagen der Verwaltung, Ausfertigung von Schriftstücken, Registratur, einfache Formen der Buchführung unter Einsatz von EDV-Techniken.

C. Die Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer) sind anzuhalten, sich mit Fragen des politischen, kulturellen, und wirtschaftlichen Lebens zu beschäftigen und Presse und Rundfunk zu benutzen.

3. Sonderfächer in den Fachgruppen

Die Sonderfächer sind in den Fachgruppen A-H nachstehend zusammengefasst.

Die Ausbildung der Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmer) erfolgt nur in einer Fachgruppe.

In den Fachgruppen A-E ist die Ausbildung jeweils mindestens in zwei, höchstens in drei Sonderfächern durchzuführen. Soweit in den Anstalten oder in den Betrieben für die Sonderfächer einschlägige Institute oder Betriebszweige vorhanden sind, übernimmt jedes von ihnen den entsprechenden Teil der Ausbildung. In diesem Falle sind also an einem Lehrgang einer Anstalt oder eines Betriebes mehrere Institute oder Betriebszweige beteiligt. Innerhalb einer Fachgruppe sind verschiedene Zusammenstellungen von Sonderfächern für einen Lehrgang möglich. Jede Anstalt oder jeder Betrieb führt in der einzelnen Fachgruppe aber nur einen - den anerkannten - Lehrgang durch. Gehören die Institute oder Betriebszweige einer Anstalt oder eines Betriebes verschiedenen Fachgruppen an, so können mehrere Lehrgänge aus verschiedenen Fachgruppen nebeneinander abgehalten werden.

In den Fachgruppen F-H und in den entsprechenden Anstalten und Betrieben wird die Ausbildung nur in dem einen angeführten Sonderfach durchgeführt.

A. Pflanzenbau
1. Acker- und Pflanzenbau,
2. Pflanzenzüchtung,
3. Pflanzenschutz,
4. Untersuchungen von Saatgut.

B. Tierhaltung
1. Tierernährung,
2. Tierzucht,
3. Futtermitteluntersuchung,
4. Untersuchungen von Milch und Milcherzeugnissen.

C. Landwirtschaftliches Untersuchungswesen (Agrikulturchemie)
1. Pflanzenernährung und Bodenbiologie,
2. Bodenuntersuchung,
3. Düngemitteluntersuchung,
4. Futtermitteluntersuchung,
5. Untersuchung von Saatgut,
6. Untersuchung von pflanzlichen Erzeugnissen,
7. Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen.

D. Technologie
1. Getreideverarbeitung,
2. Milchwirtschaft,
3. Vorratspflege,
4. Obst- und Gemüseverwertung,
5. Gärungsgewerbe.

E. Fischerei
1. Allgemeine Fischereibiologie,
2. Krankheitslehre der Fische,
3. Biologie und Chemie des Abwassers.

F. Seidenbau

G. Tabakbau

H. Garten- (Gemüse- und Zierpflanzen), Obst- und Weinbau

Die praktische und theoretische Unterweisung in den Sonderfächern erfolgt nach dem in der Anlage 1 festgelegten Plan.

II. Prüfung und staatliche Anerkennung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Der Lehrgang wird durch die staatliche Prüfung für landwirtschaftlich-technische Assistentinnen (Assistenten) abgeschlossen.

(2) Die Prüfungen sind in der Regel in die Monate Januar und Juli zu legen und im Allgemeinen am Lehrgangsort abzuhalten.

(3) Die Prüfungstermine sind den Lehrgangsteilnehmerinnen (-teilnehmern) spätestens 8 Wochen vor dem ersten Prüfungstag bekannt zu geben.

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Mitglieder des staatlichen Prüfungsausschusses sind:
1. der/die Vorsitzende, er/sie wird von der zuständigen Behörde berufen,
2. der Lehrgangsleiter,
3. 1-2 Vertreter aus der Praxis oder Wissenschaft, die vom Prüfungsvorsitzenden, je nach Bedarf, zugezogen werden können,
4. die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

(2) Der bzw. die Vorsitzende leitet die Prüfung.

§ 9
Meldung und Zulassung zur Prüfung

Die Anträge auf Zulassung sind 6 Wochen vor Beginn der Prüfung über den Lehrgangsleiter und den Instituts-, Anstalts- oder Betriebsleiter an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. Der Lehrgangsleiter hat den Anträgen beizufügen:
1. die Personalunterlagen (s. § 3 Abs. 3),
2. eine gutachtliche Äußerung über allgemeine Befähigung, Leistungen und Führung des Prüflings.

§ 10
Gebührenfreiheit

Die Zulassung zur Prüfung und die Prüfung sind gebührenfrei.

§ 11
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Die praktische Prüfung erstreckt sich mindestens auf 2 Aufgaben. Die in der Prüfung durchgeführten praktischen Arbeiten haben die Prüflinge schriftlich darzustellen.

(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf sämtliche Grundfächer und auf die Sonder- und Nebenfächer, in denen eine Ausbildung erfolgte. Die Dauer der theoretischen Prüfung soll im Allgemeinen einen Tag nicht überschreiten. Sie soll eine zweistündige schriftliche Arbeit einschließen.

§ 12
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Über die Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Für jedes Prüfungsfach schlägt der zuständige Ausbilder bzw. der Prüfer ein Urteil vor. Der Prüfungsausschuss setzt das Urteil fest.

(3) Die Leistungen sind nach folgender Abstufung zu bewerten:
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung;
gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung;
befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln;
ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Erhält der Prüfling in einem Fach die Note „ungenügend" oder wird in zwei Fächern die Note „ausreichend" nicht erreicht, so ist die Prüfung nicht bestanden; sie ist in den betreffenden Fächern praktisch und theoretisch zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur einmal zu einem vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Termin statthaft.

(5) Erhält der Prüfling in zwei Fächern die Note „ungenügend" oder in einem Fach die Note „ungenügend" und in zwei Fächern die Note „mangelhaft" oder in drei Fächern die Note „mangelhaft", so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Die Wiederholung der ganzen Prüfung ist einmal, frühestens nach 6 Monaten, zulässig.

(6) Ist der Prüfling zu der praktischen oder theoretischen Prüfung nicht erschienen oder hat er eine dieser Prüfungen unterbrochen oder ist er während der Prüfung zurückgetreten, ohne ein ärztliches Attest vorzulegen, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Wiederholung der ganzen Prüfung ist einmal zulässig.

(7) Nach Abschluss der theoretischen Prüfung setzt der Prüfungsvorsitzende das Gesamturteil für jedes Fach nach den in Absatz 3 genannten Abstufungen fest. Dabei ist neben den Prüfungsnoten die Jahresleistung (s. § 9 Nr. 2) zu berücksichtigen.

(8) Zur Ermittlung des Gesamturteils werden die Fachnoten verschieden bewertet, und zwar:
jedes Sonderfach vierfach,
jedes Grundfach zweifach,
jedes Nebenfach einfach.
(s. Anlage 2)

(9) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt der Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer, die bzw. der die Prüfung bestanden hat, das Zeugnis und die staatliche Anerkennung nach dem Muster der Anlage 3 aus. Sie bzw. er ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftlich-technische Assistentin" bzw. „Landwirtschaftlich-technischer Assistent" zu führen.

§ 13
Anerkennung von Bildungsnachweisen

Die Anerkennung von Bildungsnachweisen erfolgt durch die zuständige Behörde.

III. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Bestimmungen ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter.

IV.
Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

MBl. NRW. 1953 S. 221, i. d. F. v. 3.12.1965 (MBl. NRW. 1966 S. 6), geändert durch RdErl. v. 19.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 474), 14.8.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 995), 6.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1009), 6.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 642).


Anlagen: