Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Grundbuchberichtigung nach dem Flurbereinigungsplan; Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke; Mitteilungspflichten der Flurbereinigungsbehörden an die Grundbuchämter RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 2. 11. 1957 — V 325 — 713¹)

 

Historisch:

Grundbuchberichtigung nach dem Flurbereinigungsplan; Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke; Mitteilungspflichten der Flurbereinigungsbehörden an die Grundbuchämter RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 2. 11. 1957 — V 325 — 713¹)

15. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15.9. 1961)

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Grundbuchberichtigung nach dem Flurbereinigungsplan; Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke; Mitteilungspflichten der Flurbereinigungsbehörden an die Grundbuchämter

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 2. 11. 1957 — V 325 — 713¹)

I. Grundbudibericfatlgung

1. Für das Ersuchen um Grundbuchberichtigung gem.

§§ 79 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FBG) soll das Anlage , anliegende Muster I als Anhalt dienen. Musler l

2. Der beglaubigte Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (§ 80 FBG) ist nach dem Muster des im Flurbereinigungsverfahren aufzustellenden Teilnehmernachweises, der durch Eintragung der zugeteilten neuen Grundstücke zu ergänzen ist, zu fertigen; hierbei ist in den Fällen, in denen die genaue Nutzungsart der Grundstücke noch nicht feststeht, die allgemeine Bezeichnung „landwirtschaftliche Nutzungsfläche" in den Auszug einzutragen. Auch über andere Teile des Flurbereinigungsplanes, auf die der Teilnehmernachweis Bezug nimmt (z. B. bei neu einzutragenden Dienstbar -keiten), oder deren Festsetzungen bei der Grundbuchberichtigung zu beachten sind, ist ein beglaubigter Auszug dem Ersuchen beizufügen.

3. Zur Erleichterung der Arbeiten des Grundbuchamtes sind dem allgemeinen Ersuchen um Grundbuchberichtigung nach § 80 FBG außerdem beizufügen:

a) ein Verzeichnis der neuen Grundstücke, das für

das Grundbuchamt als Sicherung dafür bestimmt ist, Anlage 2 daß sämtliche neuen Grundstücke in das Grundbuch Muster n übernommen werden;

b) ein Nachweis der Ordnungsnummern des Flurbereinigungsplanes, der dem Grundbuchamt zur^Uber- Anlage 3 sieht über den Umfang und den Fortgang der Grund- Muster in buchberichtigung dienen soll.

4. Für die weitere Grundbuchberichtigung nach § 83 FBG ist der beglaubigte Auszug ebenfalls nach dem Muster des Flurbereinigungsplanes, jedoch mit der Aufschrift „Änderungen zu dem Teilnehmernachweis" zu fertigen. Es sind nur die von der nachträglichen Änderung betroffenen Grundstücke aufzuführen. An Stelle der alten Grundstücke des Teilnehmernachweises sind die bereits nach §§ 80, 81 oder 82 FBG in das Grundbuch eingetragenen Flurstücke einzusetzen, in den Spalten für die neuen Grundstücke ist das Ergebnis der nachträglichen Änderungen nachzuweisen.

5. Stellt die Flurbereinigungsbehörde bei der Ermittlung der Beteiligten (§§ 11 ff. FBG) fest, daß die Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb desselben unrichtig geworden sind, so hat sie das dem Grundbuchamt mitzuteilen und im Interesse der Durchführung der Flurbereinigung die Einleitung eines Berichtigungszwangsverfahrens nach § 82 GBO anzuregen. Die Mitteilungen sind für jedes Flurbereinigungsverfahren möglichst gesammelt und frühzeitig unter Beifügung einer listenmäßigen Zusammenstellung zu machen. Dabei sind auch die nach § 12 Satz 2 FBG für die Flurbereinigung ermittelten Beteiligten an-

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15. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9.' 1961')

*7ß1R zugeben. Bei Besitzständen, bei denen die Grundbuch-

• Olil berichtigung besonders dringlich ist, weil z.B. gemein-Anlage 4 schaftliches Eigentum geteilt oder ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb unter Inanspruchnahme von Krediten aufgestockt werden soll, sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit zu vermerken. Die Flurbereinigungsbehörde hat nicht die Befugnis, von sich aus die Beteiligten zur Beibringung von Erbscheinen anzuhalten, wenn das Grundbuch infolge Erbgangs unrichtig geworden sein sollte, sondern muß dies dem Grundbuchamt im Berichtigungszwangsverfahren überlassen. Das Grundbuchamt benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde über die erfolgte Berichtigung (vgl. AV. d. Justizministers v. 2.11. 1957). Bis zu dieser Benachrichtigung kann die Flurbereinigungsbehörde die Beteiligten zwar von sich aus nach § 12 Satz 2 FBG ermitteln, ist aber nicht befugt, einen nach dieser Vorschrift ermittelten Beteiligten auf dem Wege über den Flurbereinigungsplan als Berechtigten in das Grundbuch eintragen zu lassen. Es muß daher im Teilnehmernachweis, wenn bis dahin das Berichtigungszwangsverfahren noch nicht durchgeführt sein sollte, der im Grundbuch eingetragene (unrichtige) Berechtigte mit dem Vermerk aufgeführt werden, daß für das Flurbereinigungsverfahren der nach § 12 Satz 2 FBG ermittelte Beteiligte nachgewiesen wurde.

II. Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke

6. In der Regel wird die Berichtigung des Grundbuchs der Berichtigung des Liegenschaftskatasters vorausgehen, da die Anfertigung der neuen Katasterpläne und sonstigen Unterlagen für die Katasterberichtigung erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Auch wird nach §§ 79, 82 FBG das Grundbuch teilweise vorweg berichtigt werden, bevor das Liegenschaftskataster berichtigt ist. Nach § 81 Abs. l FBG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Nach § 81 Abs. 2 FBG ist die zur Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde für die Fortführung der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters zuständig, wenn sie die Unterlagen von der Flurbereinigungsbehörde erhalten hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Flurbereinigungsplan als , amtliches Verzeichnis, der Grundstücke von der Flurbereinigungsbehörde auf dem laufenden zu halten, auch wenn das Grundbuch nach dem Flurbereinigungsplan ganz oder teilweise berichtigt ist.

7. Das gilt auch für solche Änderungen im Eigentum, in der Form, und Bezeichnung der neuen Grundstücke, die von. den Eigentümern der neuen Grundstücke beantragt werden und auf Gründe außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zurückzufühfen sind (z. B. Abtrennung eines zu verkaufenden Bauplatzes).

. Messungen zu solchen Änderungen, die bis zur Abgabe der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters beantragt werden,- kann die Flurbeieinigungs-behörde selbst ausführen, oder sie muß anderen hierzu befugten Stellen die Messungsunterlagen liefern. Die durch diese Änderungen entstehenden Teilgrundstücke sind im Flurbereinigungsplan mit ihrer Größe und ihrem Wertverhältnis (jedoch ohne Klassenflächen) in Rot zu vermerken.

Dem Eigentümer als Antragsteller sind ein beglaubigter Auszug aus dem Teilnehmernachweis und eine beglaubigte Kartenabzeichnung auszuhändigen; sie dienen als Unterlagen für die von ihm zu erteilende Auflassung und für die Eintragung im Grundbuch. Ist das Ersuchen um Grundbuchberichtigung für den betr. Teilnehmer bereits gestellt, so ist ein beglaubigter Auszug aus dem Teilnehmernachweis auch dem Grundbuchamt zur weiteren Grundbüchberichtigung zu übersenden, damit Flurbereinigungsplan (amtliches Verzeichnis der Grundstücke) und Grundbuch in Übereinstimmung erhalten werden. Beide Auszüge sind nach den Bestimmungen unter Nr. 4 zu fertigen.

III. Mitteilungspflichten der Flurbereinigungsbehörden an die GrundbuchSmter

Die Flurbereinigungsbehörden haben den zuständigen Grundbuchämtern so bald wie möglich mitzuteilen:

a) den Beginn der Arbeiten zur Ermittlung der Beteiligten (§11 FBG). Die beteiligten Grundstücke sind hierbei in der Regel grundbuchmäßig (nach Grund-buchb'and," -blatt und laufender Nummer des Bestandsverzeichnisses) zu bezeichnen. Im Einzelfall kann jedoch für die Angabe der Grundstücke eine zusammenfassende Bezeichnung des Flurbereinigungsgebietes genügen, wenn es dadurch dem Grundbuchamt ohne weitere Feststellung ermöglicht wird, aus den Grundbüchern die beteiligten Grundstücke einwandfrei zu erkennen (z. B. bei Einbeziehung sämtlicher Grundstücke einer Gemeinde oder eines grundbuchlich erkennbaren Gemeindeteiles). Entsprechend ist bei nachträglicher Änderung des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 FBG) zu verfahren. Das Grundbuchamt wird Änderungen in den Abteilungen I, II und III des Grundbuchs der Flurbereinigungsbehörde laufend mitteilen;

b) den Eintritt des im Flurbereinigungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustandes (§§ 61, 62, 63 FBG). Von diesem Zeitpunkt ab können rechtswirksame Verfügungen nur über die neuen Grundstücke getroffen werden;

c) die Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen an die zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2 FBG);

d) die Schlußfeststellung (§ 149 FGB)..

Die Flurbereinigungsbehörde darf das Verfahren durch die Schlußfeststellung erst abschließen, wenn sie die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde abgegeben hat.

IV. Aufhebung von Verhaltungsvorschriften

9. Die RdErl. d. Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft v. 5. 10. 1938 (LwRMBl. S. 996)' u. v. 19. 4. 1939 (LwRMBl. S. 544) werden aufgehoben.'

V. Zusätzliche Verwaltungsvorschriften des Justizministers

10. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

hat die nachstehend mitgeteilte Allgemeine Verfügung Anlage« erlassen.


Anlagen: