Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4. 9. 1991 -II B 2 - 2282/22 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4. 9. 1991 -II B 2 - 2282/22 ¹)

206.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 12.1991 = MBl. NW.Nr.78einschl.)

4.9.91 (1)

Gliederungsnummer 7841: Getreide- und Futtermittelwirtschaft


Verwaltungsvorschriften

zur Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4. 9. 1991 -II B 2 - 2282/22 ¹)

l Grundlagen des Futtermittelrechts

Grundlagen des Futtermittelrechts sind die folgenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung

1.1 das Futtermittelgesetz - FMG - vom 2. Juli 1975 (BGB1.1 S. 1745);

\2 die Futtermittelverordnung - FMV - vom 8. April 1981 (BGB1.1 S. 352);

1.3 die Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung vom 21. März 1978 (BGB1.1 S. 414);

1.4 §7 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes -StrVG - vom 19. Dezember 1988 (BGB1.1 S. 2610) i. V. m. der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 25. April 1989 (GV. NW. S. 240/SGV. NW. 2005).

1.5 Wesentliche Teile des nationalen Futtermittelrechts beruhen auf der Übernahme supranationalen Rechts der Europäischen Gemeinschaften (EG). Dies sind z. Z. insbesondere die nachfolgend aufgeführten Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung

- die Richtlinie über Zusatzstoffe in der Tierernährung vom 23. November 1970 (ABI. Nr. L 270 vom 14. Dezember 1970, S. 1);

- die Richtlinie über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung vom 17. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 38 vom 11. Februar 1974, S. 31);

- die Richtlinie über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse-Methoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln vom 20. Juli 1970 (ABI. Nr. L 170 vom 3- August 1970, S. 2);

- die Richtlinie über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln vom 23. November 1976 (ABI. Nr. L 32 vom 3. Februar 1977, S. 1);

- die Richtlinie über den Verkehr mit Mischfuttermitteln vom 2. April 1979 (ABI. Nr. L 86 vom 6. April 1979, S. 30);

- die Richtlinie über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung vom 30. Juni 1982 (ABI. Nr. L 213 vom 21. Juli 1982, S. 8).

2 Zuständige Behörden für die Durchführung des FMG, der FMV und des StrVG

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Fut-termittelgesetz und der Futtermittelverordnung vom 23. November 1988 (GV. NW. S. 490/SGV. NW. 7841) ist am 16. Dezember 1988, die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 25. April 1989 (GV. NW. S. 240/SGV. NW. 2005) am 27. Mai 1989 in Kraft getreten. Danach sind zuständige Behörden

2.1 das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen - LEJ - für

2.11 die Überwachung der Herstellung von und des Verkehrs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen nach § 19 Abs. l FMG;

2.12 die Überwachung von Verboten oder Beschränkungen des Inverkehrbringens oder Verbringens von Futtermitteln nach § 7 Abs. 2 StrVG;

2.13 die amtliche Anerkennung von Betrieben nach §30 "7Q/M FMV; /0*M

2.14 die Entgegennahme von Anzeigen nach § 17 Abs. l und 2;

2.15 die Entgegennahme von Anzeigen nach § 14 Abs. 2 FMG'und § 35 FMV, für die Anmeldung oder Vorführung bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 FMG sowie für die Entgegennahme von Mitteilungen der Zolldienststellen nach § 15 Abs. l Satz 4 Nr. 2 FMG;

2.16 die Erteilung von Ausnahmen nach § 10 Abs. l und 2 und § 14 Abs. 5 FMG.

22 die Kreisordnungsbehörde für

2.21 die Überwachung von Verboten oder Beschränkungen, die der Tierhalter bei der Verfütterung von Futtermitteln zu beachten hat (§ 3 Nr. 3 FMG, § 4 Abs. 5 FMG, §5 Abs. 2 FMG,. §26 Abs. l und 3 FMV, §27 FMV, § 7 Abs. 2 StrVG);

222 die Überwachung der Einhaltung von Wartezeiten nach § 26 Abs. 2 FMV.

2.23 die Erteilung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 FMG sowie deren Überwachung.

3 Aufgaben des LEJ

3.1 Umfang der Überwachung

3.11 Oberstes Ziel der Futtermittelüberwachung ist es, gesundheitliche Beeinträchtigungen der Tiere oder Belastungen in tierischen Erzeugnissen zu vermeiden.

Außerdem ist der Schutz vor Irreführung der Verbraucher von wesentlicher Bedeutung.

3.12 Durch eine ausreichende Zahl von Proben (ca. 4000 jährlich) ist eine wirkungsvolle Überwachung der Einhaltung futtermittelrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen.

3.13 Bei der Überwachung der importierten Futtermittel ist darauf zu achten, daß die Verbringer der Futtermittel ihrer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 FMG und § 35 FMV nachkommen.

3.14 Wegen des zunehmenden innergemeinschaftlichen Warenverkehrs sind die auf der Handelsstufe und beim Tierhalter, soweit es sich um einen anerkannten Betrieb nach § 30 FMV handelt, befindlichen Futtermittel einer verstärkten Überwachung zu unterziehen.

Soweit sie in Verkehr gebracht werden, unterliegen auch wirtschaftseigene Futtermittel der Überwachung durch das LEJ.

3.15 Geschäftliche Unterlagen sind bei Handelsunternehmen und Herstellern von Mischfuttermitteln sowie bei Tierhaltern, soweit es sich um anerkannte Betriebe nach § 30 FMV handelt, einzusehen.

32 Zusammenarbeit mit Zolldienststellen und anderen Behörden zur Überwachung der importierten Futtermittel

321 In der Regel werden die Zolldienststellen durch den Bundesfinanzminister unterrichtet, wenn ein allgemeiner Verdacht auf Einfuhr von Futtermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen besteht. Die Zolldienststellen benachrichtigen dann im konkreten Verdachtsfall das LEJ. Das Verfahren ist mit der zuständigen Oberfinanzdirektion abzusprechen.

322 Den Mitteilungen der Zolldienststellen über zur Überwachung angehaltene Futtermittel (nach § 15 FMG oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 FMG) ist unverzüglich nachzugehen.

323 Darüber hinaus ist die Überwachung der importierten Futtermittel durch Zusammenarbeit mit den Direktoren der Landwirtschaftskammerh als Landes-

MBl. NW. 1991 S. 1382.

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Anlage

beauftragte als den für die Pflanzenbeschau zuständigen Überwachungsbehörden sowie mit den Kreisordnungsbehörden, soweit diese tierseuchenrechtlich für die Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln tierischer Herkunft zuständig sind, zu gewährleisten.

3.3 Verfahren bei der Entnahme von Futtermittelproben Für das Probenahmeverfahren gilt die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978 (BGB1. I S. 414) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Empfehlungen zur Durchführung der Probeentnahme bei wirtschaftseigenen Futtermitteln (Rdschrb. des BML vom 11. Juni 1981 -324-3811-30).

3.4 Untersuchung der Futtermittelproben

3.41 Zwei der verschlossenen Endproben der Futtermittel sind einer der beiden nordrhein-westfälischen Landwirtschaftskammern zuzusenden. Eine davon dient der Untersuchung durch die Landwirtschaftliche Un-tersuchungs- und Forschungsanstalt - LUFA -. Die andere Endprobe ist zur Aufbewahrung für eine etwaige amtlich veranlaßte Gegenuntersuchung bestimmt.

Die ggfs. erforderliche amtliche Gegenuntersuchung ist grundsätzlich von der anderen Landwirtschaftskammer durchführen zu lassen.

Die dritte Endprobe verbleibt in dem Betrieb, in dem die Probe genommen wurde.

3.42 In Ausnahmefällen kann auch eine andere Untersuchungsanstalt mit der Durchführung der Untersuchung der Futtermittelproben oder mit der amtlichen Gegenuntersuchung beauftragt werden.

3.5 Verfahren bei der amtlichen Anerkennung von Betrieben nach § 30 FMV

Die Bundesländer haben in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Merkblätter für das Verfahren bei der amtlichen Anerkennung von Betrieben nach § 30 FMV erarbeitet. Mit diesen Merkblättern soll eine möglichst bundeseinheitliche Praxis bei der Anerkennung erreicht werden. Die Merkblätter sind daher auch in Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

3.6 Erteilung von Ausnahmen nach § 10 Abs. l und 2 sowie § 14 Abs. 5 FMG

3.61 Vor Erteilung einer Ausnahme nach den o. a. Bestimmungen ist das MURL und ggf. die beteiligte Behörde des betroffenen Bundeslandes über den Antrag und die vorgesehene Entscheidung zu informieren. Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3.62 Eine Durchschrift der Entscheidung ist dem MURL zuzuleiten.

3.63 Von der Entscheidung sind ferner der BML und die Bundesländer, die von der Entscheidung im Hinblick auf die Futtermittelüberwachung betroffen sein können, und - soweit erforderlich - in Nordrhein-Westfalen die für die Futtermittelüberwachung zuständige Kreisordnungsbehörde zu unterrichten.

3.7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

3.71 Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FMG und § 36 FMV gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

3.72 Soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. l Nrn. l und 2 FMG vorliegen, sind die Verfahren an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben.

3.8 Zusammenarbeit des LEJ mit den Kreisordnungsbehörden

3.81 Sollte sich bei der Überwachung der Herstellung von und des Verkehrs mit Futtermitteln herausstellen, daß Futtermittel, die nicht den futtermittelrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, bereits an die Verbraucher der Futtermittel gelangt sind, so sind unverzüglich die Kreisordnungsbehörden über die Regierungspräsidenten zu informieren. In dringen-

den Fällen sind die Kreisordnungsbehörden unmittelbar zu unterrichten; die Regierungspräsidenten sind nachträglich zu benachrichtigen.

3.82 Die Kreisordnungsbehörden sind darüber hinaus über die Regierungspräsidenten über alle sonstigen aus der Futtermittelüberwachung herrührenden Erkenntnisse zu informieren, soweit sich die Erkenntnisse auf die futtermittelrechtliche Überwachungstätigkeit der Kreisordnungsbehörden auswirken können.

Dies gilt z. B. für Erkenntnisse des LEJ aus der Buchprüfung hinsichtlich der Bezieher von Futtermitteln, die Zusatzstoffe mit Wartefristauflagen enthalten.

3.83 Den Krei'sordnungsbehörden ist auf Verlangen Amtshilfe zu leisten. Dies gilt besonders für die Probenahme und Buchprüfung.

3.9 Auswertung der Ergebnisse der Futtermittelüberwachung

Bis zum 1. April jeden Jahres ist mir für das vorherige Kalenderjahr ein Jahresbericht über die amtliche Futtermittelüberwachung nach dem vom BML vorgegebenen Muster vorzulegen. In den Bericht sind auch die Ergebnisse der amtlichen Futtermittelüberwachung durch die Kreisordnungsbehörden aufzunehmen (vgl. Nr. 4.7).

4 Aufgaben der Kreisordnungsbehörden

4.1 Gegenstand und Umfang der Überwachung

4.11 Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde bei der amtlichen Futtermittelkontrolle liegt in der Überwachung des Einsatzes von Futtermitteln beim Tierhalter. Die Überwachung erstreckt sich dabei auf nachstehende Bereiche:

- Verbotswidriges Verfüttern von Futtermitteln, die geeignet sind

a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder

b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen (§ 3 Nr. 3 FMG);

- verbotswidriges Verfüttern von Futtermitteln mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen oder die einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. l Nr. 4 oder Nr. 5 oder Nr. 10 FMG festgesetzten Anforderung nicht entsprechen (§ 4 Abs. 5 FMG);

- verbotswidrige Verabreichung von Zusatzstoffen auf anderen Wegen als über Futtermittel (§ 5 Abs. 2 FMG);

- verbotswidriges Verfüttern von Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist (§ 26 Abs. l FMV);

- Nicht-Einhalten der vorgeschriebenen Wartezeit (§ 26 Abs. 2 FMV);

- verbotswidriges Verfüttern von Futtermitteln mit überhöhtem Gehalt an unerwünschten Stoffen (§ 26 Abs. 3 FMV);

- verbotswidriges Verfüttern von verbotenen Stoffen (§27 FMV);

- Verbote oder Beschränkungen des Verfütterns von Futtermitteln nach § 7 Abs. 2 StrVG.

4.12 Die Überwachung nach Nummern 2.21 und 2.22 ist in der Regel nicht durch routinemäßige Kontrollen in den Tierhaltungen, sondern nur gelegentlich vorzunehmen, insbesondere aber in Verdachtsfällen. Ein Verdacht kann z. B. vorliegen, wenn Rückstandsuntersuchungen im Rahmen der • Schlachttier- und Fleischuntersuchung positiv waren oder sonstige Beobachtungen an Tieren auf das Vorhandensein von

Rückstandsstoffen hindeuten.

^

4.13 Wegen des Zusammenhanges mit anderen amtstierärztlichen Aufgaben bietet es sich an, die amtliche Futtermittelüberwachung innerhalb der Kreisordnungsbehörde dem Veterinäramt zu übertragen.

206.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1991 = MB1. NW. Nr. 78 einschl.)

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4.14 Im übrigen soll im Rahmen der veterinäramtlichen Aufgaben in den Tierhaltungen darauf geachtet werden, ob gegen andere futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist. Solche Verstöße können z. B. fehlende, falsche oder unvollständige Kennzeichnung sowie irreführende Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen von Futtermitteln, die Verwendung nicht zugelassener Zusatzstoffe in Futtermitteln, die Herstellung von Futtermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen sein.

4.2 Verfahren bei der Entnahme von Futtermittelproben

Sollten zur Feststellung von Verstößen gegen Verfüt-terungsvorschriften und Bestimmungen über die Einhaltung von Wartezeiten Futtermittelproben gezogen werden müssen, so ist auch für diese Probenahmen die unter Nummer 3.3 genannte Probenahmeverordnung zu beachten.

Das LEJ wird in diesen Fällen auf Wunsch Amtshilfe leisten. Für die Probenahme von wirtschaftseigenen ^ Futtermitteln verfügen die Landwirtschaftskammern über die größten Erfahrungen und sollten ggf. um Amtshilfe gebeten werden. Auf Vorrat gehaltene wirtschaftseigene Futtermittel sind in der Regel nur bei Verdacht auf Belastungen mit unerwünschten Stoffen (insbes. Schwermetallen) von der Kreisordnungsbehörde zu kontrollieren. Analysenbefunde von Futtervorräten können jedoch nur hilfsweise als Nachweis für die Nichteinhaltung der Fütterungsvorschriften herangezogen werden, da gem. § 26 Abs. 3 FMV der Anteil dieser Futtermittel an der Gesamtration letztlich entscheidend ist. Im Falle des Inverkehrbringens kontaminierter wirtschaftseigener Futtermittel gilt Nummer 3.14.

4.3 Untersuchung der Proben

Die Nummer 3.4 ist entsprechend anzuwenden. Sollte ausnahmsweise eine Futtermittelprobe im Rahmen der amtlichen Futtermittelüberwachung einem kommunalen oder staatlichen Untersuchungsamt zur Untersuchung zugesandt werden, so ist eine evtl. erforderliche amtliche Gegenuntersuchung auf jeden Fall von einer der beiden Landwirtschaftskammern durchführen zu lassen.

4.4 Erteilung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 FMG

Die Kreisordnungsbehörde ist für die Erteilung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 FMG zuständig. Die Ausnahmen betreffen wirtschaftseigene Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen, die zur Vermeidung unbilliger Härten unter entsprechenden Vorkehrungen zur Verfütterung zugelassen werden können. Dabei' ist durch Auflagen sicherzustellen, daß die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und ggf. von solchen Tieren gewonnene Lebensmittel unbedenklich sind. Dies kann dazu führen, daß bestimmte Organe von Tieren (z. B. Leber und Nieren) von der Verwertung als Lebensmittel ausgeschlossen werden müssen. Die Einhaltung der Auflagen ist von der Kreisordnungsbehörde zu überwachen.

Die Kreisordnungsbehörde unterrichtet das MURL umgehend über die Erteilung von Ausnahmen und die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen.

4.5

4.6

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Die Nummer 3.7 gilt entsprechend.

Zusammenarbeit dem LEJ

der Kreisbrdnungsbehörden mit

4.61 Ist aus den ermittelten Verstößen gegen die Verfütte-rungsvorschriften und gegen die Bestimmungen über die Einhaltung von Wartezeiten zu erkennen, daß die Verstöße z. B. auf fehlerhafte Herstellung von Futtermitteln zurückgehen, ist das LEJ unverzüglich zu informieren.

4.62 Das LEJ ist darüber hinaus auch über die unter Nummer 4.14 genannten Feststellungen umgehend zu unterrichten.

4.63 Das LEJ ist angewiesen, den Kreisordnungsbehörden insbesondere bei der Entnahme notwendiger Futtermittelproben Amtshilfe zu leisten. Bei den amtlich anerkannten Betrieben nach § 30 FMV, die zugleich 1 Tierhalter sind, sollten Amtshandlungen im Betrieb aufgrund des Futtermittelrechts möglichst mit den Aufgaben des LEJ zeitlich abgestimmt werden.

4.7 Auswertung der Ergebnisse der Futtermittelüberwachung

Dem LEJ ist jährlich zum 1. März für das abgelaufene Kalenderjahr ein Bericht über den Umfang der amtlichen Futtermittelüberwachung zuzuleiten. Dazu sind dem LEJ Durchschriften der Untersuchungsbefunde zuzusenden und das auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen Veranlaßte mitzuteilen.

5 Unberührt bleibende Vorschriften

Von diesen Verwaltungsvorschriften unberührt bleiben alle Aufgaben des LEJ und der Kreisordnungsbehörden auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Gewerbeordnung und des Tierseuchengesetzes (z. B. die Anmeldung und evtl. Genehmigung von Betrieben). Hierauf sind die von den Überwachungsmaßnahmen Betroffenen - soweit erforderlich - hinzuweisen.

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