Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.40.32
v. 18.11.2002
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung (allg.),
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger,
Zuwendungsvoraussetzungen (allg.), Art der Zuwendung
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung
bestimmter Verpflichtungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu
ergangenen Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl.
L 153 vom 30.04.2004, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" - in der jeweils geltenden Fassung - beschlossenen
bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und
der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für extensive und
ressourcenschonende Produktionsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der
natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen
des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes
vereinbar sind und zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
A) Förderung extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau und bei Dauerkulturen
B) Förderung extensiver Grünlandnutzung *)
C) Förderung ökologischer Anbauverfahren *)
D) Förderung der Festmistwirtschaft
*)
Im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAK) durch den Bund kofinanziert.
------
Zuwendungsempfängerinnen /
Zuwendungsempfänger:
Land- und
forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
Zuwendungsvoraussetzungen – Allgemein -
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb für die
Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften. Die Flächen, für die eine
Förderung beantragt wird, müssen im Land Nordrhein-Westfalen liegen. Für eine
Förderung nach Verfahren C.), Nr. 14.1.6 sowie nach Verfahren D.) muss darüber
hinaus der Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen liegen.
Sie/er muss sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren
eines der unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren durchzuführen,
den Umfang des Dauergrünlands (Anlage 1b) im Gesamtbetrieb insgesamt
außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der
Erstaufforstung derselben nicht zu verringern.
Die Verpflichtungen sind zugleich Nebenbestimmungen - Auflagen - im Sinne des §
36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
Art der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung.
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
Form der Zuwendung: Zuschuss.
Fördermaßnahmen im Einzelnen
A)
Förderung extensiver Produktionsverfahren
im Ackerbau und bei Dauerkulturen
6
Gegenstand der Förderung:
Einführung oder Beibehaltung eines der folgenden extensiven
Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen, durch Verzicht auf
chemisch-synthetische Düngemittel (gem. Anlage 3) sowie
Pflanzenschutzmittel (gem. Anlage 2) im Betriebszweig Ackerbau oder
Dauerkulturen,
chemisch-synthetische Düngemittel (gem. Anlage 3) im Betriebszweig
Ackerbau oder Dauerkulturen,
die Anwendung von Herbiziden in den Betriebszweigen Ackerbau, Obstbau oder
anderen Dauerkulturen,
Anlage von Schonstreifen (z.B. Saum- und Bandstrukturen, Randstreifen,
ökologisch sensible Teilflächen) auf genutzten Ackerflächen.
Zuwendungsvoraussetzungen
im Falle der Förderung nach Nummer 6.1
eines der Produktionsverfahren nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 anwendet,
in den Fällen der Nummern 6.1.1 und 6.1.2 weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm
oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus
anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt
wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für
die eine Beihilfe gewährt wird, aufbringt;
im Falle der Förderung nach Nr. 6.2
auf jeweils denselben oder auf jährlich wechselnden, genutzten Ackerflächen
Schonstreifen auf bis zu 5 v.H. der Gesamtackerfläche des Betriebes anlegt, und
zwar mit einer Breite von 3 m bis 12 m entlang von Schlaggrenzen, von 6 m bis
12 m innerhalb eines Schlages; je Schlag dürfen maximal 20 v.H. der Fläche als
Schonstreifen angelegt werden,
auf den Schonstreifen ab der Ernte der vorangehenden Hauptfrucht bis zur Ernte
der nachfolgenden Hauptfrucht des Schlages auf den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln verzichtet;
auf den Schonstreifen nach der Einsaat der Hauptfrucht des Schlages bis zu
deren Ernte keine flächendeckende mechanische Beikrautregulierung durchführt,
auf den Schonstreifen
entweder dieselbe Ackerkultur wie auf dem Gesamtschlag einsät,
oder ein von der LÖBF empfohlenes Gemisch mit blühfreudigen Arten ansät oder
Selbstbegrünung zulässt (in diesen Fällen darf der Aufwuchs nicht wirtschaftlich
verwertet werden).
Von der Verpflichtung zum Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
sind die in der Anlage 2 unter Nr. 2 genannten Präparate bei einer
Förderung nach Nrn. 6.1.1 bis 6.1.3 ausgenommen.
Flächen, für die in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ein Vertrag
nach dem Schutzprogramm für Ackerwildkräuter bestanden hat, können vor
Vertragsende nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde
im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt:
beim Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel sowie Pflanzenschutzmittel
im Betriebszweig Ackerbau oder Dauerkulturen (Nr. 6.1.1)
bei Einführung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 153 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 736 Euro,
bei Beibehaltung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 122 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 613 Euro,
beim Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel im Betriebszweig Ackerbau
oder Dauerkulturen (Nr. 6.1.2)
bei Einführung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 92 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 153 Euro,
bei Beibehaltung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche: 73 Euro,
je ha Dauerkulturfläche: 122 Euro;
beim Verzicht auf die Anwendung von Herbiziden in den Betriebszweigen Ackerbau,
Obstbau oder anderen Dauerkulturen (Nr. 6.1.3)
bei Einführung der Maßnahme
je ha Ackerfläche u. Obstkulturen: 92 Euro,
je ha anderer Dauerkulturen: 214 Euro,
bei Beibehaltung der Maßnahme:
je ha Ackerfläche u. Obstkulturen: 73 Euro,
je ha anderer Dauerkulturen: 184 Euro,
bei der Anlage von Schonstreifen (Nr. 6.2) je ha angelegten Streifen:
bei der Bestellung mit der gleichen Ackerkultur wie auf dem Gesamtschlag (Nr.
7.2.4.1): 409 Euro,
bei der Einsaat eines Gemischs mit blühfreudigen Arten oder Zulassung von
Selbstbegrünung (Nr. 7.2.4.2): 715 Euro.
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
Förderung extensiver Grünlandnutzung
9
Gegenstand der Förderung:
Extensive Grünlandnutzung durch eine eingeschränkte Düngung, Verzicht auf
Pflanzenschutzmittel und durch
Einführung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes (Anlage 1 b)
eines Betriebes, indem der Besatz an Raufutterfressern
- durch eine Viehbestandsabstockung von Rindern und / oder Schafen,
- eine Flächenaufstockung oder
- eine Kombination von beidem
auf höchstens 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) (gem. Anlage 1a,
Nr. 1) je Hektar Hauptfutterfläche verringert wird,
Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes
mit höchstens 1,4 RGV je Hektar Hauptfutterfläche,
Zuwendungsvoraussetzungen
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1
den durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 1,4 RGV je Hektar
Hauptfutterfläche zu keiner Zeit um mehr als 10 v.H. überschreitet - für den
Fall einer Förderung nach Nummer 9.1.1 ist Nummer 10.1.6.2 zu berücksichtigen -
und
kein Dauergrünland (Anlage 1b) in Ackerland umwandelt,
auf dem Dauergrünland
keine chemisch-synthetischen Düngemittel (gem. Anlage 3) sowie keine
Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel
nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen
noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt
oder untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des
Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird,
aufbringt;
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines
Gesamtviehbesatzes von 1,4 GVE je Hektar LF entspricht,
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,
auf der Hauptfutterfläche zu keiner Zeit einen Mindestbesatz von 0,3 RGV je
Hektar unterschreitet und das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt,
im Falle der Aufstockung der Hauptfutterflächen diese entsprechend dem
Zuwendungszweck bewirtschaftet,
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1.1. zusätzlich
keine Aufstockung sonstiger RGV vornimmt,
den festgesetzten maximalen Viehbesatz vor Ablauf des ersten Jahres der
Verpflichtung erreicht und bis zum Ende der Verpflichtung beibehält,
die Gesamtzahl raufutterfressender Großvieheinheiten (RGV) gegenüber dem
Bezugszeitraum (Nummer 11.1.4) nicht erhöht, außer im Falle einer
Flächenaufstockung, wobei sich der durchschnittliche RGV-Besatz je Hektar
Hauptfutterfläche nicht gegenüber dem festgesetzten maximalen Viehbesatz
erhöhen darf.
Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt im Falle der Förderung nach Nummer
9.1:
bei der Einführung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des
Betriebes (Nr. 9.1.1):
im Falle der Verringerung des Viehbestandes, je verringerter GVE Rinder und
Schafe
höchstens jedoch insgesamt je Hektar Dauergrünland: 552 Euro,
mindestens aber insgesamt je Hektar Dauergrünland: 153 Euro,
im Falle der Aufstockung der Fläche,
je Hektar Dauergrünland: 153 Euro,
bei der Einhaltung einer extensiven
Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes (Nr. 9.1.2),
je Hektar Dauergrünland: 153 Euro,
Bemessungsgrundlage für die Verringerung des Bestandes an Rindern und Schafen
im Falle der Nummer 11.1.1.1 ist der durchschnittliche RGV-Bestand in den
letzten drei Wirtschaftsjahren vor Antragstellung, höchstens der RGV-Bestand
bei Antragstellung; die Verringerung wird gemäß dem in der Anlage 1a aufgeführten
Umrechnungsschlüssel ermittelt.
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
Förderung ökologischer Anbauverfahren
12
Gegenstand der Förderung:
Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten
Betrieb. Es gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
über den ökologischen Landbau und des dazugehörigen EG-Folgerechts.
Zuwendungsvoraussetzungen
ein ökologisches Anbauverfahren einführt oder beibehält, das den Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und
des dazugehörigen EG-Folgerechts entspricht.
Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage
Die
Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt :
bei der Einführung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb,
je
ha Acker- und Dauergrünlandfläche im
1. und 2. Jahr: 409 Euro
3. bis 5. Jahr: 204 Euro
je ha Ackerfläche mit Gemüseanbau oder Zierpflanzen im
1. und 2. Jahr: 1.022 Euro
3. bis 5. Jahr: 511 Euro
je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche im
1. und 2. Jahr: 1.942 Euro
3. bis 5. Jahr: 971 Euro
je ha Unterglasfläche im
1. und 2. Jahr: 5.500 Euro
3. bis 5. Jahr: 4.500 Euro
bei der Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb,
je ha Acker- und Dauergrünlandfläche: 153 Euro,
je ha Ackerfläche mit Gemüseanbau oder Zierpflanzen: 255 Euro,
je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche: 715 Euro,
je ha Unterglasfläche: 3.500 Euro,
für nach Nummern 6.1, 6.2 und 9.1.3 geförderte Flächen wird keine Zuwendung
gewährt.
für die Dauergrünlandfläche des Betriebes wird keine Zuwendung gewährt, wenn
für diese Flächen eine Zuwendung nach Nummer 9.1.1 gewährt wird.
Die Rotation des Gemüseanbaus auf den insgesamt beantragten Ackerflächen des
Betriebes ist zulässig. Wird der Gemüseanbau auf den insgesamt beantragten
Ackerflächen ohne Änderungsantrag über den bewilligten Umfang hinaus
ausgeweitet, so werden die entsprechenden Flächen als Ackerflächen ohne
Gemüseanbau gefördert. Wird der Gemüseanbau ohne Reduzierung der
Gesamtackerfläche eingeschränkt, werden die bewilligten Flächen wie
Ackerflächen ohne Gemüseanbau gefördert.
14.1.6
Bei Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 – in der
jeweils geltenden Fassung – erhalten die Zuwendungsempfängerinnen /
Zuwendungsempfänger jährlich bis zu 102 Euro pro ha, höchstens jedoch 1.020
Euro pro Betrieb.
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
Förderung der Festmistwirtschaft
15
Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig ist die
Einführung oder Beibehaltung der Festmistwirtschaft durchgängig in mindestens
einem der Betriebszweige Milchviehhaltung, Mutterkuhhaltung, Rindermast,
Sauenhaltung oder Schweinemast.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die
Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger
den Festmist auf vom Betrieb bewirtschafteten Flächen ausbringt, eine jährliche
Nährstoffanalyse des Festmists vornehmen lässt und nachweisen kann,
in den berücksichtigten Betriebszweigen die in der Anlage 4 festgelegten
Kriterien, insbesondere die Grundsätze einer artgerechten Tierhaltung einhält,
im Gesamtbetrieb einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 2,0 GVE
(gemäß Anlage 1a) je Hektar LF nicht überschreitet und höchstens den
Wirtschaftsdünger ausbringt, der diesem Viehbesatz entspricht,
zu keiner Zeit den im Jahresdurchschnitt zulässigen Viehbesatz um mehr als 10
v.H. überschreitet.
Höhe der Zuwendung
Bemessungsgrundlage
Die Prämie bemisst sich nach den anrechenbaren, im Durchschnitt des
Verpflichtungsjahres gehaltenen GVE aus o.a. Betriebszweigen (Anlage 1a i.V.m. Anlage 4), die mit einem Flächenfaktor
von 0,5 ha (berücksichtigungsfähige Fläche je GVE) multipliziert werden.
Je ha berücksichtigungsfähige LF: 153 Euro.
Bagatellgrenze: 459 Euro pro Jahr.
Eine Erweiterung der Förderung ist zulässig, sofern der durchschnittliche
GVE-Bestand um mindestens 2 GVE erhöht wird.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen / Sanktionsregelungen
18
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flächen und Wirtschaftsgebäude
bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht
auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede
Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen, als auch des Viehbesatzes
mit dem Antrag auf Auszahlung (Anlage 7) und bei Flächenänderungen mit
dem Änderungsantrag der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5
Jahren aufzubewahren.
Zu- und Abgänge von Flächen, Aufgabe der Festmistwirtschaft
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,
im Falle einer Förderung nach Nummer 6.1 die Acker- oder Dauerkulturfläche des
Betriebes,
im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1 die Dauergrünlandfläche des Betriebes,
im Falle einer Förderung nach Nummer 12.1 die Betriebsfläche,
muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die jeweils
zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den
eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
Für die zusätzlichen förderungsfähigen Flächen kann gemäß Art. 37 der VO (EG)
Nr. 817/2004 eine Zuwendung beantragt werden, soweit die Restlaufzeit
mindestens 2 Jahre beträgt.
Dieser Antrag ist spätestens vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das
erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.
Unabhängig von der Restlaufzeit kann die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger in den Fällen, in denen die hinzukommende Fläche nicht
deutlich geringer ist als die ursprüngliche Fläche oder größer als 2 Hektar
ist, vom Zeitpunkt der Vergrößerung an für die Gesamtfläche eine neue Zuwendung
für weitere fünf Jahre beantragen.
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen, berücksichtigte
Betriebszweige, der ganze Betrieb, oder Teile davon, für die nach diesen
Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen als die
Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger über oder an die Verpächterin /
den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin /
Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen bzw.
berücksichtigte Betriebszweige erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die
eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht
eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche
während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert
wird.
Die Bestimmungen der Nummer 18.2.4 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits
drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und
sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger
als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht
zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge
von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die
infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch
wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.
Im Falle der Nummer 18.2.4 und 18.2.5 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche bzw. des
Betriebszweiges.
Umwandlung von Verpflichtungen
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des
Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen
schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt
verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen wesentlich erweitert
werden und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen
Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,
Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist.
Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits
gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils mit Beginn des
nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
Ausschluss von Doppelförderungen
18.4.1
Für Flächen, die im Sinne des Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des
Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) stillgelegt sind
und für Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt
werden, wird keine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinien gewährt.
18.4.2
Eine gleichzeitige Förderung nach den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 ist nicht
zulässig. Im Falle der Kombination von Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 sowie Nummer
12.1 mit Nummer 6.2 ist eine Doppelförderung für dieselbe Fläche nicht zulässig.
Im Falle der Kombination von Nummer 9.1.3 mit den Nummern 9.1.1 oder 9.1.2 ist
eine Doppelförderung für dieselbe Fläche nicht zulässig.
Höhere Gewalt
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen
Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise
aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen
zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten. Dies gilt insbesondere für Sanktionen gemäß
Nr. 18.7.
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde
innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem
Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
Sanktionen
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr
als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die
vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20
v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in
dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung
für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn
Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre
festgestellt werden.
Die Nummern 18.6.2, 18.7.2 und 18.7.3 gelten analog für Unterschreitungen des
festgestellten GVE-Bestandes gegenüber dem erklärten GVE-Bestand im Falle der
Förderung der Festmistwirtschaft (Nr. 15.1). Eine Abweichung von mehr als 3
v.H. oder mehr als 2 Tieren führt im Verpflichtungsjahr zu einer Kürzung der
Zuwendung um das Zweifache der festgestellten Differenz, bei einer Abweichung
von mehr als 20 v.H. wird keine Zuwendung gewährt.
Wird festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige durchschnittliche
jährliche Viehbesatz gemäß den Nummern 9.1.1 bis 9.1.3 und 16.3 überschritten
worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, um das Zweifache der festgestellten prozentualen Differenz
gekürzt, wenn die Überschreitung mehr als 3 v.H. beträgt und 10 v.H. nicht
überschreitet. Im Falle einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10
v.H. wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung
gewährt.
Im
Falle einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 0,3 RGV je Hektar
Hauptfutterfläche ist analog zu verfahren.
Bei sonstigen Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen, die nicht in
Flächeneinheiten gemessen oder Teilflächen zugeordnet werden können (insb.
Maßnahmen gemäß Nr. 12.1), kann für die gesamte nach dieser Richtlinie
geförderte Fläche des Betriebes der Antrag auf Zuwendung für das betroffene
Verpflichtungsjahr abgelehnt oder eine bereits gewährte Zuwendung
zurückgefordert werden Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der
Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen
sind im Ganzen zurückzuzahlen.
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre lang den Umfang des Grünlands im
Gesamtbetrieb nicht zu verringern (Nummer 4.2.2) bzw. jeglichen Grünlandumbruch
(Nummer 10.1.2) zu unterlassen, wird, soweit es sich um mehr als 3 v.H. der
Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für die
Gesamtfläche des Betriebes nach diesen Richtlinien keine Zuwendung gewährt. Die
umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits
erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche
für die Vergangenheit zurückzuzahlen.
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen
Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und
rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld
festgesetzt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß
festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes /
Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche
Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer
Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V
(Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und
Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind,
vorgenommen.
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden,
wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung
jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende
Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt
der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das
Folgejahr.
Verfahren
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 5
beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
im Kreise einzureichen.
Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, in deren Dienstbezirk
der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz (beim Verfahren A) bis C)) nicht
in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen,
in deren Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen
beantragten Flächen liegt.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 6 zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 7 mit
dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" für das laufende
Verpflichtungsjahr zu stellen.
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis
gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf
Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die
vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden,
sowie das Flächenverzeichnis des Antrags auf Beihilfen für die Landwirtschaft.
Durchführung der Kontrollen
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen und Tiere, die
Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der
Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Art. 23
der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III der VO (EG) Nr. 796/2004
der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 7. August 2002 – II-3-ZK
18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist
aktenkundig zu machen.
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der VO (EG) Nr. 769/2004.
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Verpflichtungs- und Bewilligungszeitraum verlängert sich nach Ablauf um weitere
5 Jahre, sofern nicht bis 3 Monate vor Ablauf des laufenden
Verpflichtungszeitraums
- die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verlängerung durch
schriftliche Erklärung ausschließt oder
- die Bewilligungsbehörde die Verlängerung widerruft.
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt
am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom
31.8.2000 (SMBl. NRW. 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für Anträge,
die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum
weiter anzuwenden.
a:
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes
b:
Definition Dauergrünland
Einsetzbare Pflanzenschutzmittel
Einsetzbare Düngemittel
Mindestanforderungen an das Stallhaltungsverfahren im Rahmen der Förderung der
Festmistwirtschaft
Antrag auf Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
a: Einführung oder Beibehaltung
extensiver Produktionsverfahren im Ackerbau oder bei Dauerkulturen
b:
Einführung oder Beibehaltung extensiver Grünlandnutzung
c:
Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren
d:
Einführung oder Beibehaltung der Festmistwirtschaft
Zuwendungsbescheid
Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung mit der
a: Anlage Schonstreifen
b:
Anlage Grünlandwirtschaft
c:
Anlage Festmistwirtschaft
MBl. NRW.
2003 S. 86 , geändert durch RdErl. v.
15.7.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 905), 1.9.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1149).
Anlagen: