Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.50.32 v. 16.7.2003
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.50.32 v. 16.7.2003
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6 - 72.50.32
v. 16.7.2003
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung (allg.),
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen
(allg.), Art der Zuwendung
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung
bestimmter Verpflichtungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu
ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004
(ABl. Nr. L 153/30 vom 30.4.2004)und der im Rahmen des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" - in der jeweils geltenden Fassung - beschlossenen
bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und
der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für extensive und
ressourcenschonende Produktionsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der
natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des
Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar
sind.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Einführung oder Beibehaltung mindestens eines der
nachfolgend unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren:
- Anbau vielfältiger Fruchtfolgen
- Einzelflächenbezogene Grünlandextensivierung
- Weidehaltung von Milchvieh
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
Zuwendungsvoraussetzungen – Allgemein -
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb für die
Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaften. Die Flächen, für die eine
Förderung beantragt wird, müssen im Land Nordrhein-Westfalen liegen. Für eine
Förderung der Weidehaltung von Milchvieh nach Nummer 8 muss darüber hinaus der
Betriebssitz im Land Nordrhein-Westfalen liegen.
Sie/er muss sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren
4.2.1
eines der unter Abschnitt II näher bezeichneten Verfahren durchzuführen,
4.2.2
den Umfang des Dauergrünlands (Anlage 1) im Gesamtbetrieb insgesamt,
außer in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der
Erstaufforstung derselben nicht zu verringern.
Die Verpflichtungen sind zugleich Nebenbestimmungen - Auflagen - im Sinne des §
36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
Art der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung.
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
Form der Zuwendung: Zuschuss.
Fördermaßnahmen im Einzelnen
6
Förderung des Anbaus vielfältiger Fruchtfolgen
Gegenstand der Förderung
Einführung oder Beibehaltung des Anbaus vielfältiger Fruchtfolgen.
Zuwendungsvoraussetzungen
6.2.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 6.1 ist, dass die
Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger
6.2.1.1
auf der Ackerfläche des Betriebes mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten
anbaut,
6.2.1.2
außer bei Leguminosen oder Leguminosengemengen je Hauptfruchtart einen
Mindestanteil von 10 Prozent der Ackerfläche anbaut und einen Anteil von 30
Prozent der Ackerfläche nicht überschreitet,
6.2.1.3
einen Getreideanteil von zwei Dritteln der Ackerfläche nicht überschreitet,
6.2.1.4
Gemüse und andere Gartengewächse auf maximal 30 Prozent der Ackerflächen anbaut,
6.2.1.5
auf mindestens 7 Prozent der Ackerfläche Hauptfruchtarten anbaut, die aus
Leguminosen oder einem Gemenge bestehen, das Leguminosen enthält und
6.2.1.6
nach den Leguminosen eine Folge- oder Zwischenfrucht anbaut, die über Winter
den Boden bedeckt.
6.2.2
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil nach
Nummer 6.2.1.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so
können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in Nummer 6.2.1.2
genannten Anbauanteile erreicht werden.
6.2.3
Die in Nr. 6.2.1 festgelegten Voraussetzungen beziehen sich auf die Ackerfläche
des Betriebes ohne die Flächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe im Sinne des
Art. 55 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003
(ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) angebaut werden, ohne die Flächen, die im
Sinne des Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind und ohne
die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt
werden.
6.3
Höhe der Zuwendung
6.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt für die Förderung gemäß Nummer 6.1:
Je Hektar förderfähige Ackerfläche 50 Euro.
6.3.2
Ackerflächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe im Sinne des Art. 55 Buchstabe
b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 angebaut werden, die im Sinne des Art. 54 Abs. 2
der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder die nicht für die landwirtschaftliche
Erzeugung genutzt werden, sind von der Förderung gemäß Nr. 6.1 ausgeschlossen.
6.3.3
Bagatellgrenze: 255 Euro pro Jahr.
Einzelflächenbezogene Grünlandextensivierung
Gegenstand der Förderung
7.1.1
Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen.
7.1.2
Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Dauergrünland in
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten mit einer Ertragsmesszahl
(EMZ) von mindestens 60.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
7.2.1
im Falle einer Förderung nach Nummer 7.1.1 und 7.1.2
7.2.1.1
auf den betreffenden Flächen keine chemisch-synthetischen Düngemittel (Anlage
2) sowie keine Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können
Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt
werden -,
7.2.1.2
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus
Siedlungsabfällen noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie
weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des
Düngemittelgesetzes auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird,
aufbringt,
7.2.1.3
die einbezogenen Flächen mindestens einmal im Jahr nutzt,
7.2.2
im Falle einer Förderung nach 7.1.1 außerdem auf der Hauptfutterfläche zu
keiner Zeit einen Mindestbesatz von 0,3 RGV (raufutterfressende Großvieheinheit)
je Hektar unterschreitet und das gesamte Dauergrünland mindestens einmal
jährlich nutzt
im Falle einer Förderung nach Nummer 7.1.2 mindestens 0,1 Hektar Ackerfläche,
die mindestens seit dem 31.12.1991 ununterbrochen als Ackerfläche gedient hat,
in extensiv zu nutzendes Dauergrünland umwandelt.
Höhe der Zuwendung
7.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt :
7.3.1.1
Bei der extensiven Bewirtschaftung bestimmter Grünlandflächen (Nummer 7.1.1)
je Hektar Dauergrünland:130 Euro,
7.3.1.2
bei der Umwandlung von Ackerland in extensiv zu nutzendes Dauergrünland in
festgesetzten Überschwemmungsgebieten (Nummer 7.1.2)
je Hektar umzuwandelnde Ackerfläche: 574 Euro.
7.3.2
Förderungsfähig nach Nummer 7.1.1 sind bis zu 50% der Dauergrünlandfläche des
Betriebes.
7.3.3
Bagatellgrenze: 150 Euro pro Jahr.
Förderung der
Weidehaltung von Milchvieh
Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig ist die Haltung von Milchkühen nach folgenden Verfahren:
8.1.1
Weidehaltung von Milchkühen,
8.1.2
Haltung von Milchkühen in Laufställen mit planbefestigten oder mit
teilperforierten Flächen sowie jeweils mit Weidehaltung.
8.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
8.2.1
sämtlichen Milchkühen im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober -
soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen
- täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung ermöglicht,
8.2.2
einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 0,3 bis 2,0 GVE je Hektar LF
einhält,
8.2.3
im Falle der Förderung nach Nummer 8.1.2 außerdem
8.2.3.1
die Milchkühe in Laufställen mit planbefestigten oder mit teilperforierten
Flächen hält,
8.2.3.2
deren tageslichtdurchlässige Fläche mindestens 5% der Stallgrundfläche
entspricht,
8.2.3.3
in denen den Tieren mindestens 5 Quadratmeter je Tier zur Verfügung
stehen und die nicht perforierte oder planbefestigte Fläche so bemessen ist,
dass alle Tiere gleichzeitig liegen können,
8.2.3.4
in denen bei Vorratsfütterung ein Grundfutterplatz für 1,2 Tiere und sonst ein
Grundfutterplatz je Tier vorhanden ist,
8.2.3.5
deren Liegeflächen ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu oder mit von
der DLG anerkannten Komfortmatten oder gleichwertigen Bodenbelägen versehen sind
8.3
Höhe der Zuwendung
8.3.1
Bemessungsgrundlage
8.3.2
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt“.
Nach Nummer 8.3.2 werden folgende Nummern angefügt:
„8.3.2.1
im Falle der Förderung nach Nr. 8.1.1 je ha berücksichtigungsfähige LF: 100
Euro,
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr,
8.3.2.2
im Falle der Förderung nach Nr. 8.1.2 je ha berücksichtigungsfähige LF: 140
Euro,
Bagatellgrenze: 700 Euro pro Jahr.
.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen / Sanktionsregelungen
9
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
9.1.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flächen und Wirtschaftsgebäude
bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht
auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.
9.1.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede
Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der bewirtschafteten Flächen und der gehaltenen
Tiere mit dem Antrag auf Auszahlung schriftlich mitzuteilen.
9.1.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5
Jahren aufzubewahren.
Zu- und Abgänge von Flächen, Aufgabe des Betriebs oder von Betriebszweigen
9.2.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung, im Falle einer Förderung
nach Nummer 6 die Ackerfläche des Betriebes, im Falle einer Förderung nach
Nummer 7.1.2 die Grünlandfläche oder im Falle einer Förderung nach Nummer 8 der
Bestand an Milchvieh, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
die jeweils zusätzlichen Flächen für den restlichen Verpflichtungszeitraum
gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften bzw. die zusätzlichen
Milchkühe gemäß den eingegangenen Verpflichtungen halten.
9.2.2
Im Falle der Förderung nach Nummer 6 zusätzlich förderungsfähigen Flächen kann
gemäß Art. 37 der VO (EG) Nr. 817/2004 eine Zuwendung beantragt werden, soweit
die Restlaufzeit mindestens 2 Jahre beträgt.
Im Falle der Förderung nach Nummer 8 kann eine zusätzliche
Zuwendung beantragt werden, sofern der durchschnittliche GVE-Bestand um
mindestens 2 GVE erhöht wird und die Restlaufzeit mindestens 2 Jahre beträgt.
Ein entsprechender Änderungsantrag ist spätestens vor Beginn
des Verpflichtungsjahres, für das erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll,
schriftlich zu stellen.
9.2.3
Unabhängig von der Restlaufzeit kann bei einer Förderung nach Nummer 6 die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in den Fällen, in denen die
hinzukommende Fläche nicht deutlich geringer ist als die ursprüngliche Fläche
oder größer als 2 Hektar ist, vom Zeitpunkt der Vergrößerung an für die
Gesamtfläche eine neue Zuwendung für weitere fünf Jahre beantragen.
9.2.4
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen, berücksichtigte
Betriebszweige, der ganze Betrieb, oder Teile davon, für die nach diesen
Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen als die
Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger über oder an die Verpächterin /
den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin /
Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen bzw.
berücksichtigte Betriebszweige erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die
eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht
eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche
während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert
wird.
9.2.5
Die Bestimmungen der Nummer 9.2.4 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits
drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und
sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger
als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht
zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge
von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die
infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche
Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.
9.2.6
Im Falle der Nummer 9.2.4 und 9.2.5 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche bzw. des
Betriebszweiges.
Umwandlung von Verpflichtungen
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des
Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen
schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt
verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen wesentlich erweitert
werden und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen
Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel
VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die
Verpflichtung und Bewilligung umfasst im Falle der Umwandlung wieder einen
Zeitraum von 5 Jahren. Die Umwandlung führt nicht zu einer
Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung
wird jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
Ausschluss von Doppelförderungen
9.4.1
Eine gleichzeitige Förderung nach der Nummer 6 dieser Richtlinien und der
Nummer 2.2 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung
der Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten
Flächen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 19.11.2002 (SMBl. NRW. 7861)) ist nicht zulässig.
9.4.2
Eine gleichzeitige Förderung nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 dieser Richtlinie
ist nicht zulässig.
9.4.3
Eine gleichzeitige Förderung nach der Nummer 7 dieser Richtlinien und der
Nummer 9 (Extensive Grünlandnutzung im gesamten Betriebszweig) sowie der Nummer
12 (Ökologische Anbauverfahren) der Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.11.2002 (SMBl. NRW. 7861)) ist nicht
zulässig.
9.4.4
Im Falle der Kombination einer Förderung nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 mit
einer Förderung der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Grünland im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.09.2000 (SMBl. NRW. 791)) sind die
nach diesen Richtlinien gewährten Prämien anzurechnen.
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den
eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des
Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde
schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach
dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfängerbzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die
Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat
oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
9.6.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen
nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Dementsprechend sind die zuviel geleisteten Zuwendungen zuzüglich Zinsen
zurückzuerstatten. Dies gilt insbesondere für Sanktionen gemäß Nummer 9.7.
9.6.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
9.6.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
9.6.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde
innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
9.6.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem
Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
Sanktionen
9.7.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nicht anderes bestimmt ist.
9.7.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr
als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die
vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
9.7.3
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20
v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in
dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung
für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn
Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre
festgestellt werden.
9.7.4
Im Falle einer Förderung nach Nr. 6 dieser Richtlinien wird ein Verstoß gegen
die nach Nr. 6.2.1 zulässigen Anteilen der einzelnen Hauptfruchtarten bezogen
auf die jeweilige Hauptfruchtart sanktioniert. Beträgt die Differenz zwischen
zulässiger und ermittelter Fläche mehr als 3 v.H. und bis zu 20 v.H. der
zulässigen Fläche oder mehr als zwei Hektar, wird der Zuwendungsbetrag in dem
Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei den betroffenen
Hauptfruchtarten um das Zweifache der aus der festgestellten Flächendifferenz
errechneten Fördersumme gekürzt.
Beträgt die Differenz zwischen zulässiger und ermittelter
Fläche bei mehr als einer Hauptfruchtart oder beim Anteil der Leguminosen mehr
als 20 v.H. der zulässigen Fläche, wird für die betroffene Maßnahme in dem
Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt.“
Beträgt die Differenz zwischen zulässiger und ermittelter
Fläche bei mehr als einer Hauptfruchtart mehr als 20 v.H. der zulässigen
Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt.
9.7.5
Die Nummern 9.6.2, 9.7.2 und 9.7.3 gelten analog für Unterschreitungen des
festgestellten GVE-Bestandes gegenüber dem erklärten GVE-Bestand im Falle der
Förderung der Weidehaltung von Milchvieh (Nummer 8). Eine Abweichung von mehr
als 3 v.H. oder mehr als 2 Tieren führt im Verpflichtungsjahr zu einer Kürzung
der Zuwendung um das Zweifache der festgestellten Differenz, bei einer
Abweichung von mehr als 20 v.H. wird keine Zuwendung gewährt.
9.7.6
Wird festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige durchschnittliche
jährliche Viehbesatz gemäß der Nummer 8.2.2 überschritten worden ist, wird der
Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um das
Zweifache der festgestellten prozentualen Differenz gekürzt, wenn die
Überschreitung mehr als 3 v.H. beträgt und 10 v.H. nicht überschreitet. Im
Falle einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 v.H. wird für die
betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt.
Wird festgestellt, dass der jeweils höchstens zulässige
Viehbesatz zu einem bestimmten Zeitpunkt um mehr als 10 v.H. überschritten
wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, bei einer Überschreitung des zulässigen Viehbesatzes von 10
bis 20 v.H. um 20 v.H. gekürzt. Bei einer Überschreitung des zulässigen
Viehbesatzes um mehr als 20 v.H. wird im jeweiligen Verpflichtungsjahr keine
Zuwendung gewährt.
Im Falle einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von
0,3 RGV je Hektar Hauptfutterfläche (Nr. 7.2.2) bzw. 0,3 GVE je Hektar LF (Nr.
8.2.2) ist analog zu verfahren.
9.7.7
Bei sonstigen Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen, die nicht in
Flächeneinheiten gemessen oder Teilflächen zugeordnet werden können, kann für
die gesamte nach dieser Richtlinie geförderte Fläche des Betriebes der Antrag
auf Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr abgelehnt bzw. gewährte
Zuwendungen widerrufen werden . Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der
Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen
sind im Ganzen zurückzuzahlen.
9.7.8
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre lang den Umfang des Grünlands im
Gesamtbetrieb nicht zu verringern (Nummer 4.2.2) wird, soweit es sich um mehr
als 3 v.H. der Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für
die Gesamtfläche des Betriebes nach diesen Richtlinien keine Zuwendung gewährt.
Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits
erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche
für die Vergangenheit zurückzuzahlen.
9.7.9
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen
Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig
als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld festgesetzt, so wird
der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde,
um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes / Verwarnungsgeldes gekürzt bzw.
widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser Richtlinien
sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit
umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in
Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.
9.7.10
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden,
wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung
jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende
Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt
der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das
Folgejahr.
Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und
bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehörde hat
ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.
Verfahren
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage
3 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
Bewilligungsverfahren
10.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
10.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
10.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
10.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin
/ des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen
Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
10.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 5 mit
dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" für das laufende
Verpflichtungsjahr zu stellen.
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der
Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und
dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen
eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Antrags auf Beihilfen für
die Landwirtschaft.
Durchführung der Kontrollen
10.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen und Tiere, die
Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der
Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) -
durchzuführen.
10.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Art. 23
der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel III
der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom
30.04.2004, S. 18) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 7.
August 2002 – II-3- ZK 18.03 in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das
Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
10.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.
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Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2003 in Kraft; er tritt am
31.12.2006 außer Kraft.
a) Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung des Viehbesatzes
b) Definition Dauergrünland
Einsetzbare Düngemittel
Antrag auf Förderung der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im
Rahmen der Modulation
Zuwendungsbescheid
Antrag auf Auszahlung der Zuwendung zur Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation.
Anlagen: