Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11 - v. 18.6.2002

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11 - v. 18.6.2002

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/11 -
v. 18.6.2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Zuwendungen für investive Maßnahmen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft, die insbesondere zur Stabilisierung und Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen sowie zur Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen beitragen.

Die Interessen der Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind zu berücksichtigen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Förderungsfähig sind Investitionen im Sinne der Nr. 1, die durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen:

2.1.1
Verbesserung der betrieblichen Produktionsbedingungen

- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, 

- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten.

2.1.2
Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft

- Umweltschutz
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umweltbedingungen, insbesondere Energieeinsparung und Emissionsminderung

- Ökologischer Landbau, besondere umweltgerechte Produktionsverfahren

verstärkte Umstellung und Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion auf die Anforderungen und Prinzipien besonders umweltschonender
Produktionsverfahren, wie z.B. ökologischer Landbau

- Tiergerechtere Haltung
Verbesserung des Tierschutzes und der Tierhygiene

- Verbraucherschutz
Förderung qualitätsschonender und gesundheitsfördernder Verarbeitungsmaßnahmen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

2.1.3
Diversifizierung landwirtschaftlicher Einkommensquellen

Stärkung der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum und Schaffung zusätzlicher alternativer Einkommensquellen durch Einkommenskombination in den Bereichen

- Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

- Urlaub auf dem Bauernhof sowie

- Diversifizierung im Bereich der landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeiten oder Dienstleistungen

2.2
Förderungsfähige Investitionsnebenkosten

2.2.1
die Kosten für die Erstellung eines Investitionskonzeptes sowie von Markt- und Wirtschaftlichkeitsanalysen im Bereich der Einkommenskombination

2.2.2
die jeweils geltenden Gebühren für Architekten, Ingenieure, Betreuer (Nr. 7.1.1) oder die Gebühren für die Mithilfe bei der Erstellung des Antrages und des Verwendungsnachweises nach der Gebührensatzung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Die anrechenbare Betreuergebühr darf die in Nr. 2.2.3 der Bundesgrundsätze zum AFP genannten Prozentwerte nicht überschreiten.

2.3
Einschränkungen der Förderung

2.3.1
Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung sind im Rahmen der betrieblichen Referenzmenge förderbar.
Investitionen im Bereich der Rindfleischerzeugung, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen, können nur gefördert werden, wenn es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen Folgerechts handelt.

2.3.2
Investitionen im Bereich der Schweinehaltung können gefördert werden, wenn diese zu keiner Erhöhung der Produktionskapazität führen (ein Zuchtsauenplatz entspricht dabei 6,5 Mastschweineplätzen).

Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts handelt.

2.3.3

Investitionen im Eier- und Geflügelsektor dürfen nach Maßgabe der Anlage 5 gefördert werden. Im Bereich der Legehennenhaltung sind außerdem Investitionen zur Umstellung bestehender Haltungseinrichtungen auf die Anforderungen des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung förderfähig.

Investitionen, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen, können nur gefördert werden, wenn
- es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts handelt oder
- im Bereich der Legehennenhaltung Investitionen nach der Anlage 5 (Einrichtung auf Freiland- oder Auslaufhaltungssysteme) oder zur Umstellung bestehender Haltungseinrichtungen auf die Anforderungen des § 13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung getätigt werden oder
- für die Freiland- und Auslaufhaltung im Bereich der Geflügelmast zusätzlich zu den Bestimmungen der Anlage 5 die Kriterien nach den Vermarktungsnormen für besondere Haltungsverfahren gemäß der VO (EWG) Nr. 1538/91 eingehalten werden.

2.3.4
Investitionen für den Beherbergungsbereich des Betriebszweiges "Urlaub auf dem Bauernhof" können bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.

2.3.5
Investitionen gemäß Nr. 2.1.3 und 2.3.9 können gefördert werden, wenn diese nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert werden.

Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt.

2.3.6
Investitionen nach Nr. 2.1.3 sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit sie Unterhaltungs-, Instandsetzungsarbeiten, Schönheitsreparaturen, Ersatzbeschaffungen oder aufwendiges Zubehör sowie nicht fest installierte Freizeiteinrichtungen betreffen.
2.3.7
Die Ausgaben für eine Erschließung (Nr. 5.6.3) sind nur bei einer im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich förderbar.

2.3.8
Eingrünungen können nur im Zusammenhang mit Baumaßnahmen gefördert werden.
2.3.9
Zur Verbesserung der natürlichen Umweltbedingungen im Bereich der Landwirtschaft können folgende Investitionen gefördert werden:

2.3.9.1
Maßnahmen, die in besonderem Maße der Emissionsminderung in der landwirtschaftlichen Produktion dienen, z.B. Biofilter,

2.3.9.2
folgende Maßnahmen zur Förderung der Energieeinsparung und -umstellung auf alternative Energiequellen, auch wenn erzeugte Energie als Wärme oder Strom in ein öffentliches Energienetz eingespeist wird:

- Neubau energiesparender Gewächshäuser einschließlich des hierfür notwendigen Abrisses alter Anlagen,

- Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen,

- Wärmerückgewinnungsanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

- Wärmepumpen, Solaranlagen, Biomasse- und Biogasanlagen, Biomasseverfeuerung,

- Umstellung der Heizanlagen auf umweltverträglichere Energieträger,

- verbesserte Energieerzeugung und Wärmeleitung,

- Steuer- und Regeltechnik,

- bessere Raumausnutzung in Gewächshäusern.

2.4
Förderungsausschlüsse

2.4.1
Investitionen in die folgenden Verfahren der Tierhaltung:

- Anbindehaltung,

- Haltung auf Vollspalten und vollperforierten Böden, außer bei Mastschweinen oder Mastrindern, wenn unterschiedlich gestaltete Böden mit einer thermischen und physikalisch komfortablen Liegefläche, auf der alle Tiere gleichzeitig liegen können, vorgesehen sind; bei Mastschweinen darf der Perforationsanteil der Liegefläche nicht mehr als 10 % betragen,

- Käfighaltung

2.4.2
Kauf von lebendem Inventar oder Aufstockung aus eigener Nachzucht,

2.4.3
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft; ausgenommen Maschinen und Geräte für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion und für nachwachsende Rohstoffe.
Hierbei handelt es sich um folgende Maschinen:

2.4.3.1
Maschinen, einschließlich der Spezialmaschinen und -geräte für die ökologische Produktion, die für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls auch im überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird.

2.4.3.1.1
Pflanzenschutz
- Bestimmte technische Einrichtungen gemäß Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung an von der biologischen Bundesanstalt für Landwirtschaft eingetragenen Pflanzenschutzgeräten (Spritz- und Sprühgeräte) zur Vermeidung von Abdrift und zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln. Hierzu zählen: Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung (Recycling) nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, sensorgesteuerte Düsen, Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren,
- Reinigungseinrichtungen für leere Pflanzenschutzmittelgebinde sowie die Außenreinigung von Pflanzenschutzgeräten,
- Spezialausrüstungen zur Bekämpfung von Schadorganismen (z.B. innovative Verfahren zur mechanischen und thermischen Unkrautregulierung oder andere innovative Geräte, die eine Einsparung von Pflanzenschutzmitteln ermöglichen).

2.4.3.1.2
Düngung
Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbringungs- und direkten -einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung.

2.4.3.1.3
Bodenschonende Bearbeitungs- und Bestelltechnik
- Unterstock-Bodenbearbeitungsgeräte
- Mulchsaatgeräte

2.4.3.1.4
Globale Positionierungssysteme (GPS)

Empfangsgeräte und Software zur Nutzung der satellitengestützten Positionsbestimmung sowie Geräte (Sensoren) einschließlich Software zur Erfassung von Erntemengen, Maschinenzuständen, Boden- und Pflanzeneigenschaften bei der teilflächenspezifischen Bewirtschaftung.

2.4.3.2
Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-food-Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.

2.4.3.3
Umrüstung von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf den Einsatz von Pflanzenöl. (Die Anwendung dieser Regelung ist befristet bis zum 31.12.2005).

2.4.4
Entwässerung, Umbruch von Grünland und Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche,

2.4.5
Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,

2.4.6
laufende Betriebsausgaben, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

2.4.7
Umsatzsteuer,

2.4.8
Landankauf,

2.4.9
Investitionen im Wohnhausbereich und in Verwaltungsgebäuden,

2.4.10
Investitionen im Bereich der Pelztierzucht.

3
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte, Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

3.1
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten Rechtsform,

- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und

- die grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,

oder

- die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Aquakultur, die Binnenfischerei sowie die Wanderschäferei.

3.2
Nicht gefördert werden

3.2.1
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,

3.2.2
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Mindeststandards

Die jeweils geltenden Mindestvoraussetzungen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über die Förderung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen erfüllt sein.

Mit Abschluss viehhaltungsbezogener investiver Maßnahmen muss für die im Unternehmen anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerkapazität für mindestens sechs, bei Investitionen im Bereich der Schweinehaltung, die mit einer Erhöhung der Produktionskapazität verbunden sind, für mindestens neun Monaten vorhanden und das Güllelager angemessen abgedeckt sein.

4.2
Flächenbindung in der Tierhaltung

Mit Abschluss von Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens 2,0 GV je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche (einschließlich Stilllegung) nicht überschreiten. Wird diese Viehbesatzdichte überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die Nährstoffbilanz auf der Grundlage der selbstbewirtschafteten Fläche ausgeglichen ist.

Die Bewertung des Viehs erfolgt nach dem Umrechnungsschlüssel gemäß Anlage 4.

4.3
Prosperitätsgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 % verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner 90.000 € je Jahr bei Ledigen und 120.000 € je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

4.4
Kleine Investitionen (Nr. 5.5)

Bei Kleinen Investitionen haben Zuwendungsempfänger:

- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen,

- einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

4.5
Große Investitionen (Nr. 5.6)

Bei Großen Investitionen haben Zuwendungsempfänger:

4.5.1
eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die sie befähigen, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Bei Maßnahmen der Einkommenskombination kann anstelle der vorbezeichneten Berufsbildung eine angemessene andere berufliche Qualifikation nachgewiesen werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen,

4.5.2
grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen; eine Buchführung für mindestens 10 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen.

Die Buchführung muss mindestens dem BML-Abschluss (ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unternehmen und persönliche Angaben) entsprechen.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, eine geprüfte Version des v.g. BML-Abschlusses spätestens neun Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten auf Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer erklärt damit sein Einverständnis, dass die Buchführungsdaten seines Betriebes anonymisiert für eine betriebswirtschaftliche Auswertung sowie für Zwecke der Evaluierung verwendet werden. Die mit der Auswertung bzw. Evaluierung befassten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet;

4.5.3
eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre grundsätzlich durch Buchführungsabschluss nachzuweisen.

An Stelle des BML-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesen Fällen kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.

Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen;

4.5.4
einen Nachweis in Form des Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen erbringen; hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren und eine einfache Abschätzung über die Veränderungen der Wirtschaftlichkeit aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben.

Die durchzuführenden Maßnahmen müssen finanzierbar, d.h. der Kapitaldienst muss unter Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten tragbar sein;

Für die Erstellung einer einheitlichen Datenbasis für Evaluationszwecke ist die von Bund und Ländern gemeinsam entwickelte Variablenliste maßgebend.

4.6
Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vor der Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nrn. 4.5.2 bis 4.5.4 mit der Maßgabe, dass

- die Vorwegbuchführung für weniger als zwei Jahre vorliegen kann,

- statt der angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie

- die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachgewiesen ist.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.

4.7
Junglandwirteförderung

Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) die nach Nr. 5.6.4 gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nrn. 4.1 bis 4.3 sowie 4.5 und ggfl. 4.6 nachweisen, dass die geförderte Investition:

- während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird,

- ein Investitionsvolumen von mindestens 50.000 € hat.

4.8
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung (dazu zählt auch eine positiv beschiedene Bauvoranfrage) zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung/Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss/Zinszuschuss (kapitalisierter Zinszuschuss)
Der Gesamtwert der Zuwendungen nach Nrn. 5.6.1, 5.6.2, 5.6.4 und 5.9, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist auf max. 40 %, bei Junglandwirten gemäß Nr. 4.7 auf maximal 45 % begrenzt. Der Subventionswert einer Bürgschaft nach Nr. 5.9 beträgt 0,5 % des Bürgschaftsbetrages.

Die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, erfolgt unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“ - Beihilfen oder der in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehenen Regeln. Im übrigen bleibt die Einhaltung der Bedingungen dieses Förderungsgrundsatzes davon unberührt.
Für den Bereich Fotovoltaik wird ein Drittel der in Nummern 5.5.2, 5.6.1 und 5.6.2 aufgeführten Zuschusssätze gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für den Zinszuschuss ist wie folgt zu errechnen:

Gesamtinvestitionsbetrag (ohne unbare Eigenleistung und gegebenenfalls Zuschuss zu den Erschließungskosten)
abzüglich
a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben
b) bare Eigenleistung
ergibt die förderfähigen Investitionen,
abzüglich
c) Zuschuss (Nr. 5.6.1 und 5.6.4)
ergibt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese entsprechen jedoch höchstens dem aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen (Bankdarlehen), gegebenenfalls erhöht um den Zinszuschuss (Nr. 5.6.2).

Der Anteil der baren Eigenleistung an den förderfähigen Investitionen muss außer bei Maßnahmen nach Anlage 5 und nach Nr. 2.1.3 mindestens 10 v.H. betragen. Die Junglandwirteförderung (Nr. 5.6.4) und der Zuschuss zur Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft (Nr. 5.6.1) kann auf die bare Eigenleistung angerechnet werden.

5.5
Kleine Investitionen

Bei kleinen Investitionen kann entweder ein Zuschuss nach Nr. 5.5.1 oder ein Zuschuss nach Nr. 5.5.2 gewährt werden.

Unterschreitet das förderungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 10.000 €, so ist eine Förderung nach diesen Grundsätzen nicht möglich. Bis zum 31.12.2006 kann das Mindestinvestitionsvolumen für Investitionen in Schutzvorrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 09.05.2006 (eBAnz. AT28 2006 V1) unterschritten werden.

5.5.1
Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft und bei Diversifizierung

Bei investiven Maßnahmen

- außerhalb des Bereiches der Tierhaltung von Unternehmen, die nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts zum Zeitpunkt der Bewilligung anerkannt sind,

- im Bereich der Tierhaltung, die mit ihrem Abschluss die Ansprüche einer besonders tiergerechten Haltung entsprechend Anlage 5 erfüllen (für die Pferdehaltung findet diese Regelung keine Anwendung),

- im Bereich der Diversifizierung nach Nr. 2.1.3 oder

- zur Verbesserung der Umweltbedingungen in der Produktion gemäß Nr. 2.3.9

mit einem förderungsfähigen Investitionsvolumen bis zu 50.000 € kann ein Zuschuss auf das förderfähige Investitionsvolumen gewährt werden.

Der Zuschuss (mit Ausnahme für den Bereich Fotovoltaik) beträgt bei positiven Einkünften für Ledige/Ehegatten (Nr. 4.3):

- bis 50.000 €/80.000€                                           30 v.H.
- 50.000€ - 70.000€/80.000 – 100.000€                27 v.H.
- über 70.000€/100.000€                                       24 v.H.

Der Zuschuss beträgt für den Bereich Fotovoltaik als Festbetragsfinanzierung bei positiven Einkünften für Ledige/Ehegatten (Nr. 4.3):
- bis 50.000 €/80.000€                                           400€/kWp
- über 50.000€ - 70.000€/80.000€ - 100.000€       360€/kWp
- über 70.000€/100.000€                                        320€/kWp

5.5.2
Zuschuss
Alternativ zu Nr. 5.5.1 kann bei investiven Maßnahmen nach Nr. 2.1 ein Zuschuss für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von bis zu 100.000 € gewährt werden.

Der Zuschuss beträgt bei positiven Einkünften für Ledige / Ehegatten (Nr. 4.3)
- bis 50.000 €/80.000€                                           18 v.H.
- über 50.000 € ‑ 70.000 €/80.000€ - 100.000€     15 v.H.
- über 70.000 €/100.000€                                      12 v.H.


Die Darlehenslaufzeit beträgt mind. 10 Jahre. Bei einer Darlehenslaufzeit von weniger als 10 Jahren ist der Zinszuschuss anteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Tilgung. Hiervon unberührt ist die vorzeitige Tilgung mittels Zinszuschuss.

5.6
Große Investitionen

Bei Großen Investitionen kann gleichzeitig sowohl ein Zuschuss nach Nr. 5.6.1, ein Zinszuschuss nach Nr. 5.6.2 als auch ein Erschließungskostenzuschuss nach Nr. 5.6.3 und ein gesonderter Junglandwirtezuschuss nach Nr. 5.6.4 für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von insgesamt mindestens 50.000 € gewährt werden.

5.6.1
Zuschuss für die Erfüllung besonderer Anforderungen an die Landwirtschaft und bei Diversifizierung

Bei investiven Maßnahmen

- außerhalb des Bereichs der Tierhaltung von Unternehmen, die nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts zum Zeitpunkt der Bewilligung anerkannt sind,

- im Bereich der Tierhaltung, die mit ihrem Abschluss die Ansprüche einer besonders tiergerechten Haltung entsprechend Anlage 5 erfüllen (für die Pferdehaltung findet diese Regelung keine Anwendung),

- im Bereich der Diversifizierung nach Nr. 2.1.3 oder

- zur Verbesserung der Umweltbedingungen in der Produktion gemäß Nr.2.3.9

kann ein Zuschuss von bis zu 9 % des förderfähigen Investitionsvolumens (ohne Betreuergebühr), max. 27.000 €, gewährt werden.

5.6.2
Zinszuschuss

Bei Inanspruchnahme der Großen Investitionen kann dem Unternehmen ein Zinszuschuss für ein Kapitalmarktdarlehen (Bankdarlehen) gewährt werden.

Die Höhe des verbilligten Kapitalmarktdarlehens ist nach der Zahl der betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte gestaffelt. Sie beträgt für die ersten beiden Vollarbeitskräfte jeweils bis zu 200.000 €, für jede weitere Vollarbeitskraft 85.000 €. Eine Vollarbeitskraft entspricht 2.100 Arbeitsstunden pro Jahr.

Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften für Ledige / Ehegatten (Nr. 4.3)
- bis 50.000 €/80.000€                                                  27 v.H.
- über 50.000 € ‑ 70.000 €/80.000€ - 100.000€            24 v.H.
- über 70.000 €/100.000€                                              21 v.H.


Die Darlehenslaufzeit beträgt mind. 20 Jahre. Bei einer Darlehenslaufzeit von weniger als 20 Jahren ist der Zinszuschuss anteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Tilgung. Hiervon unberührt ist die vorzeitige Tilgung mittels Zinszuschuss.

5.6.3
Erschließungskostenzuschuss

Zu den Kosten für die Erschließung (Nr. 2.3.7) kann ein Zuschuss bis zu 21.000 € gewährt werden.
5.6.4
Bei Junglandwirten nach Nr. 4.7 kann ein Zuschuss bis zu 10 % des förderfähigen Investitionsvolumens, max. 10.000 €, gewährt werden.

5.7
Überschreiten die förderfähigen Investitionen den Betrag von 510.000 € je Unternehmen (außer Nr. 6.4), so kann der Zuwendungsempfänger für den überschreitenden Betrag keine Förderung erhalten.

5.8
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210-230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 524 (Stellplätze) sind zuwendungsfähig, sofern die Stellplätze bei der "Direktvermarktung" und "Freizeit und Erholung" benötigt werden. Außerdem sind Ausgaben der Kostengruppe 521, 522 und 523 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden.

5.9
Bürgschaftsregelung

Für das zur Berechnung des Zinszuschusses aufgenommene Kapitalmarktdarlehen nach Nr. 5.4 können anteilige modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen werden.

Hierfür gelten die Bestimmungen nach den „Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH“ in der jeweils geltenden Fassung bzw. „Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft“ gemäß Runderlass des Finanzministeriums vom 11.8.1988 – VV 4724-1-1-IIIA1 - in der jeweils gültigen Fassung.

Unabhängig von der Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien können Bürgschaften nach den in Absatz 2 genannten Regelungen beantragt werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Im Falle einer förderfähigen Aussiedlung, d.h. der vollständigen oder teilweisen Verlegung einer Hofstelle aus beengter Ortslage oder aus einer anderen Lage mit ähnlichen Erschwernissen in die Feldmark der gleichen oder einer anderen Gemeinde, gilt folgendes:

Bei einer Aussiedlung ist der Erlös aus der Verwertung der bisherigen Wirtschaftsgebäude sowie bei anderweitiger Verwertung der gesamten Hofstelle ein Wert für die Wirtschaftsgebäude in Anlehnung an den Verkehrswert in die Finanzierung des Vorhabens einzubeziehen.

6.2
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,

- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.3
Die Höchstförderung nach diesen Grundsätzen kann während eines Zeitraumes von 6 Jahren maximal einmal gewährt werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens.

Die Förderung Kleiner sowie Großer Investitionen kann während des genannten Zeitraumes nacheinander in Anspruch genommen werden.

Soweit

- die Zuwendungsempfänger,

- deren Gesellschafter/Genossenschaftsmitglieder/Aktionäre oder

- von den Zuwendungsempfängern bzw. deren  Gesellschaftern/Genossenschaftsmitgliedern/Aktionären – unbeschadet der gewählten Rechtsform -  betriebene landwirtschaftliche Unternehmen

innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren vor Antragstellung eine Förderung nach den Grundsätzen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung erhalten haben, ist diese anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt auch für den Fall, dass Fördermittel von Dritten übernommen wurden oder werden. Bei gesellschaftlich organisierten Unternehmen ist Maßstab für eine Anrechnung der Kapitalanteil des Zuwendungsempfängers bzw. des Gesellschafters/Genossenschaftsmitglieds/Aktionärs, sofern dieser 25 % nicht übersteigt, kann eine Anrechnung unterbleiben. Insgesamt dürfen die bei Großen Investitionen festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.

6.4
Jeder Zuwendungsempfänger kann seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen von Betriebszusammenschlüssen wahrnehmen. Der Gesamtbetrag der förderungsfähigen Investitionen ist dabei auf 1.250.000 € begrenzt.

Unter einem Betriebszusammenschluss ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirte – unbeschadet der gewählten Rechtsform - zu verstehen; jeder von ihnen muss einen landwirtschaftlichen Betrieb mindestens ein Jahr lang vor Antragstellung als selbständiges Unternehmen bewirtschaftet haben.

Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Erfolgt ein Betriebszusammenschluss in der Form einer juristischen Person, kann diese die ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefasst beantragen.

Der Betriebszusammenschluss muss für eine Dauer von mindestens 6 Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Die Mitglieder des Betriebszusammenschlusses können ihren Anteil am Kapital des Betriebszusammenschlusses durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muss darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung des Betriebszusammenschlusses mitwirken.

Für ein Mitglied, das die für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 4.5 geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann anstelle der Förderung nach Nr. 5.6 die Förderung gemäß Nr. 5.5 treten.

Schließen sich mehrere Junglandwirte zusammen, kann die Junglandwirteförderung (Nr. 5.6.4) für bis zu 4 Junglandwirte gewährt werden. Der Gesamtwert der Zuwendungen darf dabei 45 % der förderungsfähigen Investitionen nicht überschreiten.

7
Verfahren

7.1
Betreuungsverfahren

7.1.1
(gestrichen)

7.1.2
Die förderfähigen Betreuerleistungen ergeben sich aus Teil A "Verwaltungsmäßige und finanzwirtschaftliche Betreuung" ohne die Nummer 3.1 und die Nummern 3.1, 4.1 und 4.2 des Teils B "Technische Betreuung" des überarbeiteten Betreuerkatalogs des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) vom 24.01.1995. Die Betreuung erfolgt auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Antragsteller und Betreuer.

Betreuer haben insbesondere:

7.1.2.1
zu gewährleisten, dass der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln die für seine Beurteilung erforderlichen Angaben enthält und den Bestimmungen entspricht,

7.1.2.2
zu überwachen, dass das Vorhaben, wie mit der Bewilligung gebilligt, durchgeführt wird, die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und Zuwendungsempfänger den Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides nachkommen,

7.1.2.3
den Zwischennachweis und den Verwendungsnachweis rechtzeitig anzufertigen oder die Anfertigung sicherzustellen.

7.2
Antragsverfahren

7.2.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde holt die Stellungnahme des Gutachterausschusses für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft ein.

7.2.3
Bei Aussiedlungen ist eine Bestätigung über das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Nr. 2.3.7) bei Antragstellung vorzulegen.

7.2.4
Das Investitionskonzept ist in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise, eine Ausfertigung für die Bewilligungsbehörde) einzureichen.

7.3
Bewilligungsverfahren

7.3.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.3.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2 mit je einer Ausfertigung

für:
a) Zuwendungsempfänger,
b) Betreuer,

c) Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise.

Dies gilt auch für Änderungsbescheide.

7.3.3
Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln ist für die Reihenfolge der Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge eingegangen sind, sofern nicht dringliche Gründe (z.B. Not- und Härtefälle) vorliegen. Maßnahmen nach Anlage 5, Investitionen zur Direktvermarktung und für Biogasanlagen sind vorrangig zu bewilligen.

7.3.4
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nr. 6.1 der VVzu § 44 LHO ist in Fällen mit Zuwendungen über 250.000 € der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
7.3.5
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1 der VV zu § 44 LHO erklären.

7.4
Auszahlungsverfahren

Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises/Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt.

Zahlungen nach Nr. 7.1 der VV zu § 44 LHO dürfen nur geleistet werden, soweit diese den nationalen Anteil der Zuwendung betreffen.

7.5
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

7.6
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 13.6.2000 (MBl. NRW. S. 738) tritt zum 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis 31.12.2001 bewilligt wurden, weiter anzuwenden.

MBl. NRW. 2002 S. 786, geändert durch RdErl. v. 29.4.2003 (=SpellE>MBl. NRW. 2003 S. 524), 7.4.2004 (=SpellE>MBl. NRW. 2004 S. 488), 18.3.2005 (=SpellE>MBl. NRW. 2005 S. 472), 26.7.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 416).


Anlagen: