Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 2 – 616.06.01.10 v. 26.4.2000
Historisch:
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 2 – 616.06.01.10 v. 26.4.2000
Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL)
(VV-FFH)
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –
III B 2 – 616.06.01.10
1 Vorbemerkungen
1.1 Allgemeines
1.2 Naturschutzrechtliche
Rechtsgrundlagen
1.3 Sonstige Rechtsgrundlagen
2 Meldung der Gebiete
2.1 Pflicht zur Meldung
2.2 Verfahren zur Auswahl
2.3 Meldung der Gebiete an die
Europäische Kommission
2.4 Mitwirkung des Landes im
Konzertierungsverfahren nach Art.5 FFH-RL
3 Vorläufige Schutzwirkungen der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
3.1 Schutzgegenstand und Umfang
3.2 Mitteilung der Gebiete
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Schutzpflicht
4.2 Raumordnerische Umsetzung
4.3 Naturschutzmaßnahmen
5 Verträglichkeit von Projekten
5.1 Begriffsbestimmungen
5.2 Notwendigkeit der Durchführung einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung (Prüfungsveranlassung)
5.3 Maßstäbe (Prüfungsumfang)
5.4 Verknüpfung mit anderen Verfahren
5.5 Unzulässigkeit (Prüfungsergebnis)
5.6 Ausnahmen
5.7 Bestandsschutz
6 Verträglichkeit von Plänen
6.1 Begriffsbestimmungen
6.2 Abstände in der Bauleitplanung
6.3 Plangewährleistung
7 Emissionsbedingte Belastungen
8 Gewässerbenutzungen
9 Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften
9.1 Baurecht
9.2 Naturschutzrecht
10 Verfahren zur Durchführung der
FFH-Verträglichkeitsprüfung
10.1 Verfahren bei Projekten
10.2 Verfahren bei Plänen
11 Anwendung der FFH-RL auf
potentielle FFH- oder Europäische Vogelschutzgebiete
11.1 Umfang
11.2 FFH-Verträglichkeitsprüfung
11.3 Auskunft über potentielle FFH- oder Europäische Vogelschutzgebiete
12 Geltungsdauer
Anlage: Kriterien zur Auswahl der FFH- und Vogelschutzgebiete für das
europäische Schutzgebietssystem „Natura 2000"
Vorbemerkungen
Allgemeines
Die
zum Erhalt des Europäischen Naturerbes erlassene FFH-RL und die Vogelschutz-RL
dienen neben dem unmittelbaren Artenschutz dem Aufbau und dem Schutz des
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000", insbesondere dem Schutz
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete.
Naturschutzrechtliche Rechtsgrundlagen
Die
rechtliche Umsetzung der Vogelschutz-RL ist in Deutschland durch das Gesetz zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349)
und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.
April 1998 (BGBl. I S. 823), die der FFH-RL durch das Zweite Gesetz zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 823)
erfolgt. Weitere Umsetzungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen
enthält das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz LG).
Folgende
Vorschriften aus dem Bundesnaturschutzgesetz gelten gem. § 4 Satz 3 BNatSchG in
diesem Zusammenhang unmittelbar:
- § 19 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 (Europäisches Netz „Natura 2000",
Begriffsbestimmungen)
- § 19 b Abs. 1 Satz 2 und 3 (Benennung und Meldung der Gebiete an die
Europäische Kommission)
- § 19 d Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 (Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf
Pläne)
- § 19 e (Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf genehmigungsbedürftige
Anlagen nach dem BImSchG)
- § 19 f Abs. 1 Satz 1 (Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen)
- § 19 f Abs. 1 Satz 2 (Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und im
Außenbereich).
Ergänzend
gelten die landesrechtlichen Vorschriften des Abschnitts VIa des
Landschaftsgesetzes (Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000"):
- § 48a (Allgemeine Vorschriften)
- § 48b (Ermittlung und Vorschlag der Gebiete)
- § 48 c (Schutzausweisung oder Gewährleistung gleichwertigen Schutzes)
- § 48 d (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen,
Anwendung auf Pläne)
- § 48 e (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften).
Sonstige Rechtsgrundlagen
Daneben
sind für die Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinie noch folgende, in
anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften maßgebend:
- § 6 Abs. 2 WHG (Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in
wasserrechtlichen Verfahren)
- § 7 Abs. 7 ROG (Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei
Raumordnungsplänen, Rahmenrecht)
- § 1 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (Anwendung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der
Bauleitplanung)
- § 29 Abs. 3 BauGB (FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Vorhaben im Innenbereich
nach § 34 BauGB)
Meldung
Pflicht zur Meldung der Gebiete
Nach
Art. 3 Abs. 1 FFH-RL ist ein kohärentes europäisches Netz besonderer
Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000" zu errichten. Dieses Netz
umfasst Gebiete mit natürlichen Lebensräumen und Habitaten für Tier- und
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sowie die aufgrund der Vogelschutz-RL
ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.
Von
besonderer Bedeutung sind dabei die in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL genannten Gebiete
mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer
oder mehreren prioritären Art(en). Von den in Anhang I und II der FFH-RL mit
einem Sternchen (*) gekennzeichneten prioritären Lebensraumtypen oder Arten
kommen in Nordrhein-Westfalen vor:
- Salzwiesen im Binnenland -1340 -
- Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi) - 6110 -
- Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
(Festuco-Brometalia) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) - 6210
-
- Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen
Festland) auf Silikatböden - 6230 -
- Lebende Hochmoore - 7110 -
- Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae -
7210 -
- Kalktuffquellen (Cratoneurion) - 7220 -
- Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas - 8160
-
- Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion - 9180 -
- Moorwälder - 91DO -
- Auenwälder mit Alnus glütinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion
incanae, Salicion Albae) - 91EO -
- Spanische Flagge (Callimorpha [Euplagia, Panaxia] quadripunctaria)
- Eremit (Osmoderma eremita).
Die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Meldung der Gebiete ergibt sich aus Art.
4 Abs. 1 der FFH-RL sowie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-RL.
Die
Auswahl der Gebiete ist nach naturschutzfachlichen Kriterien zu treffen. Diese
ergeben sich für die Gebiete nach der FFH-RL aus deren Anhängen I bis III, für
die Gebiete nach der Vogelschutz-RL aus deren Anhang I sowie den in Art. 4 Abs.
2 für Zugvogelarten genannten Maßgaben.
Andere
als die vorgenannten naturschutzfachlichen Kriterien haben nach ständiger
Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. zuletzt
EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - „Lappel Bank"- NuR 1997, S. 36, BVerwG
Urteil vom 19. Mai 1998 - 4A9.97 - S. 35, Zeitschrift für Umweltrecht 98, S.
203 ff., Apfelbacher, Adenauer und Iven, NuR 1999, S. 63 ff., Schink,
Gewerbearchiv 1998, S. 41 ff.) bei der Auswahl der Gebiete außer Betracht zu
bleiben.
Verfahren zur Auswahl der Gebiete
Die LÖBF ermittelt nach den in Art. 4 Abs. 1 der FFH-RL sowie den in Art. 4
Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-RL genannten Kriterien die Gebiete, die
Bestandteile des ökologischen Netzes werden sollen. Hierfür steht ihr nur ein
fachlicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung.
Dazu
identifiziert sie zunächst die Gebiete, in denen die in Anhang I der FFH-RL
aufgeführten natürlichen Lebensräume und die in Anhang II dieser Richtlinie
aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie die in Anhang I der Vogelschutz-RL
und die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie deren
Lebensräume vorkommen.
Sodann
beurteilt sie die relative Bedeutung der nach Anhang I und II der Richtlinie
ermittelten Gebiete unter Zugrundelegung der in Anhang III (Phase 1) der FFH-RL
genannten Kriterien mit naturräumlichem, ggf. länderübergreifendem Bezug.
Maßgebend
für die Auswahl der FFH-Gebietsvorschläge ist Teil I der fachlichen „Kriterien
zur Auswahl der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete für das europäische
Schutzgebietssystem Natura 2000" (Anlage).
Die
Gebietsvorschläge sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 (TK 25) - zugleich in
digitalisierter Form - darzustellen und mit einer Gebietsbeschreibung zu
versehen, die die Bezeichnung des Gebietes, seine geographische Lage, seine
Größe sowie die Daten enthalten, die sich aus der Anwendung der Kriterien in
Anhang III (Phase 1) der FFH-RL ergeben. Außerdem ist für jedes Gebiet der nach
Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 FFH-RL von der Europäischen Kommission
vorgeschriebene Standarddatenbogen zu erstellen.
Die
Beurteilung der Gebiete nach der Vogelschutz-RL richtet sich nach den in Art. 4
Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Maßstäben, d.h. nur die für die Erhaltung
der Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetesten Gebiete kommen als
Bestandteile des ökologischen Netzes „Natura 2000" in Betracht. Entsprechendes
gilt auch für die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete der
regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gem. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-RL.
Auch
die Vogelschutzgebiete sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 (TK 25) -
zugleich in digitalisierter Form - darzustellen und mit einer
Gebietsbeschreibung zu versehen, die der für die FFH-Gebiete entspricht.
Außerdem ist der von der Europäischen Kommission vorgeschriebene
Standarddatenbogen zu erstellen.
Maßgebend
für die Auswahl Vogelschutzgebietsvorschläge ist Teil II bzw. III der
fachlichen „Kriterien zur Auswahl der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete für
das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000" (Anlage).
Die
LÖBF legt die von ihr ausgearbeitete Gebietsliste der obersten
Landschaftsbehörde vor.
Die oberste Landschaftsbehörde prüft die Liste und leitet das
Beteiligungsverfahren durch eine Erörterung mit den kommunalen
Spitzenverbänden, den Land- und Forstwirtschaftsverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden
und weiteren Spitzenverbänden, soweit erforderlich, sowie den höheren
Landschaftsbehörden und der LÖBF ein. Dabei werden die Verfahrensabläufe für
die Beteiligung und Anhörung nach Nr. 2.2.3 festgelegt.
Über die von der LÖBF ermittelten Gebiete führt die höhere Landschaftsbehörde
eine Beteiligung der betroffenen Behörden und Stellen analog dem Verfahren nach
§ 42 b LG und eine Anhörung der Eigentümer und sonstigen Berechtigten analog
dem Verfahren nach § 42 c Abs. 1 LG durch. Zu diesem Zweck unterrichtet die
höhere Landschaftsbehörde die Öffentlichkeit in einem Ortstermin, der
angemessene Zeit vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, über Ziele, Zweck und
Auswirkungen der vorgesehenen Gebietsmeldungen und gibt den betroffenen Behörden
und Stellen sowie Eigentümern und sonstigen Berechtigten Gelegenheit zur
Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat
betragen soll. Die Beteiligung und Anhörung der Betroffenen bezieht sich
mindestens auf
- die fachliche Begründung für die Gebietsauswahl unter Einbeziehung der
Standarddatenbögen einschließlich der räumlichen Darstellung der für die
Gebietsauswahl maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten und Begründung für deren
Einordnung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische
Vogelschutzgebiete,
- die Erläuterung der zum Schutz der Gebiete notwendigen Erhaltungsziele, und
soweit möglich im Einvernehmen
- die Festlegung der Gebietsgrenzen im Rahmen des fachlichen Ermessens und
- die Abstimmung von Einzelheiten für notwendige Schutzgebietsausweisungen und
der sie ergänzenden oder ersetzenden vertraglichen Regelungen gemäß § 19 b Abs.
2 bis 4 BNatSchG.
Die
höhere Landschaftsbehörde fasst das Ergebnis der Anhörung zusammen und leitet
es zusammen mit einer eigenen Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten,
die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL sowie als
Ausgleich für die Landwirtschaft aufgewendet werden müssen, der obersten
Landschaftsbehörde zu. Die Schätzung der Kosten des Ausgleichs für die
Landwirtschaft erfolgt auf der Grundlage eines unter Beteiligung der
Landwirtschaftskammern erarbeiteten Berechnungsmusters. Entsprechendes gilt für
den Ausgleich in der Forstwirtschaft.
Die oberste Landschaftsbehörde prüft nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 der FFH-RL
die Begründetheit der von der höheren Landschaftsbehörde mit ihrer
Stellungnahme vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung.
Entsprechendes gilt für die nach der Vogelschutz-RL zu meldenden Gebiete mit
Ausnahme der Kostenschätzung. Sie gibt den zu beteiligenden Ministerien im
Rahmen einer Ressortabstimmung Gelegenheit, sich zu den Gebietsvorschlägen zu
äußern.
Die
Landesregierung entscheidet abschließend über die Gebietsvorschläge, die als
Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen zum ökologischen Netz über das BMU an
die Europäische Kommission gemeldet werden sollen.
Meldung der Gebiete an die Europäische Kommission
Die von der Landesregierung zur Meldung beschlossenen FFH-Gebiete werden vom
MUNLV dem BMU zur Benehmensherstellung (§ 19 b Abs. 1 S. 2 BNatSchG) und zur
Weiterleitung an die Europäische Kommission übermittelt. Die Gebietsmeldung ist
mit den in Art. 4 Abs. 2 der FFH-RL vorgeschriebenen Informationen zu versehen,
die von der LÖBF bereits im Rahmen der Gebietsauswahl (vgl. Nr. 2.2.1) erstellt
worden sind. Außerdem sind die Kostenschätzung und gegebenenfalls
abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen beizufügen (vgl. Nr. 2.2 .2). Über
Bedenken des BMU, deren Berücksichtigung eine Änderung der Gebietsauswahl zur
Folge hat, ist eine erneute Abstimmung der beteiligten Landesministerien
herbeizuführen.
Entsprechendes gilt für die Benennung von Gebieten nach der Vogelschutz-RL mit
Ausnahme der Kostenschätzung.
Über die endgültige Aufnahme der FFH-Gebiete in die Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung entscheidet die Europäische Kommission im
Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland (Art. 4 Abs. 2 und 3 FFH-RL).
Die
Europäische Kommission kann grundsätzlich nur eine Auswahl aus denjenigen
Gebieten treffen, die die Mitgliedstaaten mit den nationalen Listen oder
nachträglich vorgeschlagen haben. Dies gilt nicht für Gebiete, die prioritäre
natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten aufweisen. Die Mitgliedstaaten
haben damit einen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Gebiete, weil das
Einvernehmen des Mitgliedstaates über die Gebietsauswahl erforderlich ist.
Das BMU macht die von der Europäischen Kommission als Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichneten Gebiete sowie die Europäischen
Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt. Die für das Land NRW im
Bundesanzeiger bekannt gemachte Gebietsliste wird im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Mitwirkung des Landes im Konzertierungsverfahren nach Art. 5 FFH-RL
Konzertierungsgebiete i.S.d. Art. 5 der FFH-RL sind solche Gebiete, in denen
die Europäische Kommission ausnahmsweise feststellt, dass ein Gebiet mit einem
prioritären natürlichen Lebensraumtyp oder einer prioritären Art in der
nationalen Liste nicht aufgeführt ist, obwohl dies ihres Erachtens aufgrund von
zuverlässigen einschlägigen wissenschaftlichen Daten für den Fortbestand dieses
prioritären natürlichen Lebensraumtyps oder das Überleben dieser prioritären
Art unerlässlich ist und deswegen ein bilaterales Verfahren zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission zum Vergleich der
auf beiden Seiten verwendeten wissenschaftlichen Daten eingeleitet worden ist.
Die Konzertierungsgebiete werden vom BMU im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Auf ein entsprechendes Ersuchen des BMU gibt das MUNLV eine Stellungnahme zum
Konzertierungsgebiet ab. Es legt nach naturschutzfachlicher Prüfung durch die
LÖBF dar, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Gebietes in das
Europäische ökologische Netz „Natura 2000" nicht vorliegen oder es leitet
ggf. ein Auswahl- und Meldeverfahren (nach Nr. 2.2 und 2.3) für dieses Gebiet
ein.
Auch im Falle eines Konzertierungsgebietes ist eine Aufnahme in die Listeder
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nur zulässig, wenn der betroffene
Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt. Dies ergibt sich aus dem
Einstimmigkeitserfordernis des Ratsbeschlusses nach Art. 5 Abs. 3 FFH-RL.
Vorläufige Schutzwirkungen der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Schutzgegenstand und Umfang
Für
die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung, Konzertierungsgebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete gilt
Folgendes:
1. In
einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zu dessen Unterschutzstellung
oder einer sie ersetzenden Regelung nach Nr. 4.3.2,
2.
in einem Konzertierungsgebiet bis zur Beschlussfassung des Rates über den
Vorschlag der Europäischen Kommission und
3.
in einem Europäischen Vogelschutzgebiet, soweit dafür nicht schon besondere
Schutzvorschriften nach §§ 20, 21 und 42a ff LG oder alternative
Schutzmaßnahmen nach Nr. 4.3.2 gelten, sind nach § 48 c Abs. 4 LG alle
Handlungen (Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen, Störungen) unzulässig, sofern
sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen (Lebensraumtypen oder Arten) führen
können.
Für
eine Verträglichkeitsprüfung von Projekten und Plänen finden die Nrn. 5 und 10
Anwendung.
Für
Gebiete, die bereits nach §§ 20, 21 und 42 a ff LG als Natur- und
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt oder ausgewiesen sind oder nach § 62 LG
gesetzlich geschützt sind, gilt die Veränderungssperre nach § 48 c Abs.4 LG nicht,
da in diesen Fällen die notwendigen Ge- und Verbote zur Erreichung des
Schutzzwecks bereits abschließend geregelt sind.
Mitteilung der Gebiete
Die
oberste Landschaftsbehörde teilt den betroffenen Kreisen und kreisfreien
Städten über die höheren Landschaftsbehörden die für ihren Verwaltungsbezirk im
Bundesanzeiger aufgeführten Gebiete unter Beifügung einer Karte im Maßstab
1:25.000 (TK 25) und der Standarddatenbögen mit. Die unteren
Landschaftsbehörden machen die in ihrem Gebiet gelegenen Gebiete ortsüblich mit
einer Kartendarstellung bekannt. Die unteren Landschaftsbehörden unterrichten
die kreisangehörigen Gemeinden. In der Bekanntmachung ist auf die Schutzwirkung
des § 48 c Abs. 4 LG hinzuweisen. Außerdem sind die für die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteile, die Voraussetzung für die Meldung des Gebietes
waren, zu nennen.
Schutzmaßnahmen
Schutzpflichten
Verpflichtungen des Naturschutzes
Die
im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
sind so schnell wie möglich - spätestens aber bis zum 5.6.2004 (ausgehend von
den Umsetzungsfristen in Art. 4 FFH-RL) - als besondere Schutzgebiete nach Art.
4 Abs. 4 der FFH-RL auszuweisen. Dies kann durch eine Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift (Ausweisung als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet gemäß
§§ 20, 21 und 42a ff LG) und/oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach §
48 c Abs. 3 LG geschehen. Deshalb haben die zuständigen Landschaftsbehörden
jeweils zu prüfen, ob die Ziele der FFH-RL gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL auch
durch vertragliche Vereinbarungen zu erzielen sind.
Dies
gilt mit Ausnahme der datierten Umsetzungsfrist für die Europäischen
Vogelschutzgebiete entsprechend, d.h. die notwendigen Schutzmaßnahmen dafür sind
unverzüglich vorzunehmen (Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL i.V.m. der ständigen
Rechtsprechung des EuGH, vgl. sog. „Lappel Bank-Urteil" vom 11.7.1996).
Bei
der Verpflichtung, Schutzmaßnahmen (Schutzausweisung oder eine sie ersetzende
Regelung nach Nr. 4.3.2) zu treffen, scheidet eine Abwägung hinsichtlich der
Frage aus, ob eine Schutzerklärung nach § 48 c Abs. 1 LG zu erfolgen hat, nicht
aber hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen
Differenzierung (Kern- und Pufferzonen).
Handlungsbedarf für die Raumordnung
Vor
Erlass der nach Nr. 4.1.1 vorzunehmenden naturschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen
sind im Gebietsentwicklungsplan entsprechende Ziele zum Schutz von Natur und
Landschaft darzustellen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 19 c Abs. 3
oder Abs. 4 BNatSchG vorliegen.
Die
naturschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen haben gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 und § 42 a
Abs. 1 S. 1 LG die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten und die
sonstigen Erfordernisse der Raumordnungzu berücksichtigen.
Dementsprechend
muss auch die regionalplanerische Sicherung so schnell wie möglich - spätestens
aber bis zum 31.12.2002 - im Zuge der Fortschreibung oder Änderung der
Gebietsentwicklungspläne nach § 15 Abs. 5 u. 4 LPlG erfolgen. Entsprechende naturschutzrechtliche
Verfahren können zeitlich parallel zu den regionalplanerischen Planverfahren
geführt werden.
Raumordnerische Umsetzung
Art der regionalplanerischen Darstellung
Die
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen
Vogelschutzgebiete werden in den Gebietsentwicklungsplänen grundsätzlich als
Freiraum mit der Funktion „Schutz der Natur (BSN)" und „Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSL)" dargestellt, wobei
sich die jeweilige Schutzkategorie nach dem Schutzbedürfnis der jeweiligen
Flächen richtet.
Wegen
der Großflächigkeit der Gebiete werden häufig teilräumliche Differenzierungen
des Schutzes notwendig sein. Dies betrifft vor allem großräumige Europäische
Vogelschutzgebiete, aber auch großräumige Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung; sie werden nur in ihren wesentlichen Teilen als BSN-und im Übrigen
als BSL gesichert werden. Zur regionalplanerischen Darstellung holt die
Bezirksplanungsbehörde eine Empfehlung der LÖBF ein.
Um
im Gebietsentwicklungsplan kenntlich zu machen, welche der dargestellten
Bereiche für den Schutz der Natur/Schutz der Landschaft den Rechtsfolgen der §§
19a bis 19f BNatSchG bzw. §§ 48a bis 48e LG unterliegen, sollen die
entsprechenden Gebiete schon nach erfolgter Meldung an die Europäische
Kommission in einer Erläuterungskarte des Gebietsentwicklungsplans
nachrichtlich dargestellt werden.
Überprüfung bestehender raumordnerischer Ziele
Im
Meldeverfahren ist eine Abwägung zwischen einer naturschutzfachlich erforderlichen
Gebietsmeldung und entgegenstehenden sozio-ökonomischen Ansprüchen unzulässig.
Insofern ist es möglich, dass von der Landesregierung auch Gebiete gemeldet
werden, für die andere, dem Naturschutz entgegenstehende raumordnerische Ziele
festgelegt sind. Diese zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung bestehenden Ziele der
Raumordnung bleiben nur unberührt,
- wenn sie bereits in Pläne mit Plangewährleistung (vgl. Nr. 6.3) bzw.
vorhabenbezogene Genehmigungen (vgl. Nr. 5.7) umgesetzt wurden oder
- wenn im Verfahren zu ihrer Aufstellung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß
Nr. 10.2 hinsichtlich der betroffenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzgebiete durchgeführt wurde.
Bestehende
Ziele der Raumordnung, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht
erfüllen, bedürfen nach der Bekanntmachung der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger bezüglich
bestehender Konflikte einer Überprüfung (FFH-Verträglichkeitsprüfung - vgl. Nr.
10.2) und gegebenenfalls Änderung gemäß § 15 Abs. 4 oder 5 LPlG. Eine
Beibehaltung bestehender, beeinträchtigender raumordnerischer Ziele istnur dann
möglich, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
bestehen und zumutbare Alternativen im Sinne von § 19 c Abs. 3 BNatSchG nicht
gegeben sowie bei prioritären Lebensräumen oder prioritären Arten die
Voraussetzung des § 19 c Abs. 4 BNatSchG erfüllt sind.
Bei
Beibehaltung der entgegenstehenden raumordnerischen Ziele kann im Gebietsentwicklungsplan
angegeben werden, in welchen Bereichen die bei Realisierung der
entgegenstehenden Ziele erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der
Kohärenz des europäischen Schutzgebietsnetzes durchzuführen sind.
Solange
die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen
Vogelschutzgebiete noch nicht in den Gebietsentwicklungsplänen dargestellt
sind, haben die nachgeordneten Planungsträger bei der Bezirksplanungsbehörde
anzufragen, ob für Plandarstellungen, die im Konflikt zu den Zielen der FFH-
oder Vogelschutz-RL stehen könnten, bereits auf der
Gebietsentwicklungsplanebene eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt
worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom
Planungsträger durchzuführen.
Naturschutzmaßnahmen
Schutzausweisung
Bei
der Ausweisung als geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 20, 21
und 42 a LG (Natur- und Landschaftsschutzgebiete) sind der Schutzgegenstand,
der Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote
und Verbote im Hinblick auf die jeweiligen Erhaltungsziele nach der FFH- oder
Vogelschutz-RL zu bestimmen.
In
Bezug auf den besonderen Schutzzweck soll auch dargestellt werden, ob
prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind und ggf. durch welche
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Erhaltung oder Wiederherstellung des
Gebietes in einem dem Schutzzweck entsprechenden Zustand gewährleistet werden
sollen. Über ggf. aufzustellende Pflege- und Entwicklungspläne sind die
Eigentümer und sonstigen Berechtigten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu
informieren.
Alternative Schutzmaßnahmen
Eine
Ausweisung als geschützter Teil von Natur und Landschaft kann unterbleiben,
soweit unter Berücksichtigung einer jeweils erforderlichen Drittwirkung einer
Schutzausweisung ein gleichwertiger Schutz nach anderen Rechtsvorschriften,
nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen
oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen gewährleistet
ist. So wird in vielen Fällen der Schutzzweck auch durch vertragliche
Vereinbarungen, die eine Grundschutzausweisung ergänzen oder ersetzen,
gewährleistet werden können.
Zu
den gleichwertigen, den Schutzzweck gewährleistenden anderen Rechtsvorschriften
können insbesondere auch § 62 LG (gesetzlich geschützte Biotope), § 49 LFoG
(Schutzwald, Naturwaldzellen), § 19 WHG/§ 14 LWG (Wasserschutzgebiete) gehören.
Verträglichkeit von Projekten
Begriffsbestimmungen
Nach
§ 48 d Abs. 1 Satz 1 LG ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projektes
dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu
überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Dies gilt jedenfalls nicht für
Projekte, die vor dem 9. Mai 1998 (Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) bestandskräftig zugelassen waren.
Projekte sind nach § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG
a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes, sofern sie einer
behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von
einer Behörde durchgeführt werden,
b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG und § 4 LG,
sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde
bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
c) nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen,
die nach dem WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
soweit
sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
(Summation) geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen.
Durch
den im Buchstaben a) genannten Tatbestand wird das gesamte Störpotential
erfasst, das von Vorhaben und Maßnahmen innerhalb des Gebietes ausgehen kann.
Dazu können auch Vorhaben und Maßnahmen gehören, welche die Tatbestände der Buchstaben
b) und c) erfüllen.
Projekte,
die von außerhalb ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet nachteilig beeinflussen können, können also nur Projekte
im Sinne der Buchstaben b) und c) sein. Darunter fallen auch Eingriffe, die
nach § 6 Abs. 4 LG genehmigungspflichtig sind, wie z.B. Energieleitungen nach
dem EnWG.
Die
Tätigkeiten oder Maßnahmen der täglichen Wirtschaftsweise in der Land-, Forst-
und Fischereiwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis sind
keine Projekte nach § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, wenn sie keiner behördlichen
Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen. Entsprechendes gilt für
Genehmigungen nach § 3 Abs. 4 Düngeverordnung.
Erhaltungsziele sind nach § 19a Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG Erhaltung oder
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands (s. Art. 1 Buchstabe e) 2.
Abs. FFH-RL)
a) der in Anhang I der FFH-RL aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in
Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
b) der in Anhang I der Vogelschutz-RL aufgeführten und der in Art. 4 Abs. 2
dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem
Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.
Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
(Prüfungsveranlassung)
Eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Möglichkeit
besteht, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten
oder Plänen (Summation) eines der vorgenannten Gebiete erheblich
beeinträchtigen könnte (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL).
Die
Frage, ob das Projekt tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen
kann, ist dagegen erst im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst zu
beantworten (vgl. § 48 d Abs. 4 LG) (siehe auch Nr. 5.5.2).
Vorkehrungen
zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Auswirkungen des Projektes auf ein
Gebiet können bei der Feststellung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden muss, nur dann schon berücksichtigt werden, wenn durch sie
offensichtlich und eindeutig eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen
werden kann.
Die
Frage, ob die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig ist,
prüft und entscheidet die verfahrensführende Behörde (s. Nr. 10.1.1) im
Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene. Dafür hat der
Vorhabenträger diejenigen Unterlagen und Angaben beizubringen, die die
Beurteilung zulassen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes
eintreten kann oder nicht.
Maßstäbe (Prüfungsumfang)
Die
Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projektes ergeben sich aus den besonderen
Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
für das jeweilige Europäische Vogelschutzgebiet. Soweit dafür eine
Schutzgebietsausweisung vorliegt, ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit aus dem besonderen Schutzzweck und den dazu erlassenen Geboten
und Verboten sowie aus den für die Europäische Kommission erstellten
Meldeunterlagen.
Liegt
(noch) keine Schutzgebietsausweisung vor, so sind auch andere fachliche
Vorgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das betreffende Gebiet
(z.B. im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 a
LG, Biotopkataster NRW, Meldeunterlagen) unter Berücksichtigung der besonderen
Ziele der FFH-oder der Vogelschutz-RL heranzuziehen, soweit sie eine Bewertung
der gemeinschaftlichen Bedeutung beinhalten.
Bei
der Bewertung der Verträglichkeit wird zur Sachverhaltsfeststellung empfohlen,
vergleichbare naturschutzfachliche Bewertungsmethoden und -maßstäbe wie bei der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu berücksichtigen.
Verknüpfung mit anderen Verfahren
Die
Verträglichkeitsprüfung nach § 48d Abs. 4 LG wird im Rahmen des behördlichen
Verfahrens durchgeführt, das für die Gestattung des Projektes oder zu seiner
Anzeige vorgeschrieben ist.
Zur
Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ggf. an eine für das Projekt
notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung oder an eine Prüfung nach der
Eingriffsregelung angeknüpft werden. Die Anknüpfung bezieht sich jedoch nur auf
die Frage, ob das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
führen kann. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Prüfung nach der
Eingriffsregelung haben in diesem Fall die vorgenannten besonderen
Prüfungsvorgaben der FFH- und der Vogelschutz-RL in einem eigenen Kapitel
gesondert darzustellen und zu bewerten. Soweit bereits eine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Prüfung nach der Eingriffsregelung
durchgeführt worden ist, macht das eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht
entbehrlich.
Eine
Anknüpfung an bereits durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudien ist nur dann
möglich, wenn darin bereits auch das Datenmaterial und die besonderen Aspekte
der Verträglichkeit nach der FFH-RL enthalten sind. In diesem Fall ist eine
ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.
Unzulässigkeit (Prüfungsergebnis)
Ergibt
die Prüfung, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Projekten oder Plänen (Summation) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig; es sei denn, es liegt eine
Ausnahme nach Nr. 5.6 vor.
Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn entweder einzelne Faktoren eines
Wirkungsgefüges, z.B. eines Ökosystems, oder das Zusammenspiel der Faktoren
derart beeinflusst werden, dass die Funktionen des Systems gestört werden
(Flächen- und/ oder Funktionsverluste).
Erheblich
ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß
oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf
die Erhaltungsziele der FFH- bzw. Vogelschutz-RL oder die für den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann.
Je
schutzwürdiger das Habitat oder die Art ist, um derentwillen das besondere
Schutzgebiet eingerichtet ist, desto eher wird eine erhebliche Beeinträchtigung
anzunehmen sein. Von dieser Annahme ist immer dann auszugehen, wenn nicht nur
kleinflächige räumliche Teile oder nicht nur unwesentliche Funktionen des
besonderen Schutzgebietes verloren gehen.
Ob
eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann letztlich nur im Einzelfall
beurteilt werden.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann z.B. in folgenden Fällen in der
Regel nicht ausgegangen werden:
- Privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB
im räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Hofstelle des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gartenbaubetriebes
- Begünstigte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB
- Schließung von Baulücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB
- Vorhaben und Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Landschaftsgesetz
- Unterhaltung und Ausbau von Wirtschaftswegen und sonstigen gemeindlichen
Wander- und Radwegen
- Unterhaltung und Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsleitungen/-anlagen
- Unterhaltung von Deichen
- Nutzungsänderungen im vorhandenen Gebäudebestand einschließlich der
bisherigen nicht landwirtschaftlichen Nutzung
- Ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und Unterhaltung von Dränungen
- Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in der freien
Landschaft und im Wald, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen
- Nach § 6b LFoG anzeigepflichtige Maßnahmen des forstlichen Wegebaus zum Aus-
und Rückbau sowie zur Instandsetzung vorhandener Forstwirtschaftswege
- Bestandsorientierte Ausbaumaßnahmen bestehender Verkehrswege (z.B. Anbau von
Rad- und Gehwegen, Kurvenstreckungen, Verbreiterungen oder Bau von
P+R-Parkplätzen an Bahnhöfen), es sei denn, die Trassenführung überlagert
unmittelbar prioritäre Lebensräume oder Lebensräume von prioritären Arten oder
Brutplätze der nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL zu schützenden
Vogelarten. Beim Ausbau bestehender Autobahnen oder Verkehrsanlagen des ÖPNV
können ebenfalls je nach Art und Umfang der Baumaßnahme erhebliche
Beeinträchtigungen nicht gegeben sein.
- Genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 65 Abs. 1 bis 3 BauO NRW mit Ausnahme der
Vorhaben im baulichen Außenbereich nach Nr. 10, 12, 15, 17, 23, 26, 31 und 32,
soweit letztere innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
eines Europäischen Vogelschutzgebietes liegen.
- Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der BauO NRW außerhalb eines
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebietes bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 Metern mit
Ausnahme der Anlagen nach § 2 Abs. l Satz 3 Nr. l BauO NRW (Abgrabungen), es
sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall trotz
Einhaltung des Mindestabstands wegen der Besonderheiten des Projekts eine
erhebliche Beeinträchtigung hervorgerufen wird. Sollen bauliche Anlagen
innerhalb des Mindestabstandes von 300 m errichtet werden, ist im Einzelfall zu
prüfen, ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete vorliegen
kann.
Für
Windenergieanlagen gilt der Gemeinsame RdErl. vom 29.11.1996 (MBl. NRW. S. 1864/SMBl. NRW. 2310) in der jeweils geltenden Fassung.
Sofern
Erweiterungen vorhandener, legal ausgeübter Nutzungen (dazu gehören auch solche
im Bereich von Sport, Freizeit und Erholung) und genehmigter Anlagen nach Art
und Umfang den Verboten und Geboten für das betroffene Naturschutzgebiet oder
Landschaftsschutzgebiet oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht zuwiderlaufen,
stellen sie in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung der für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des FFH- oder Europäischen
Vogelschutzgebietes dar, so dass in diesen Fällen eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Ausnahmen
Wenn
ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Europäischen
Vogelschutzgebiets führen kann, darf es abweichend von § 48 d Abs. 4 LG nur
zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Eine zumutbare Alternative darf nicht gegeben sein, d.h. der mit dem Projekt
verfolgte Zweck kann an anderer Stelle ohne oder mit geringeren
Beeinträchtigungen nicht erreicht werden. (§ 48 d Abs. 5 Nr. 2 LG).
Bei
der Prüfung, ob eine Alternative vorhanden ist, ist von den Zielen auszugehen,
die mit dem Projekt erreicht werden sollen. Es stellt sich somit die Frage, ob
es Alternativlösungen für den Standort oder die Ausführungsart gibt, nicht jedoch,
ob auf das Projekt ganz verzichtet werden kann. Durch die Alternative müssen
allerdings die mit dem Projekt angestrebten Ziele jeweils im wesentlichen in
vergleichbarer Weise verwirklicht werden können; den durch das Projekt
verfolgten Interessen muss durch die Wahl eines anderen Standortes oder einer
anderen Art der Ausführung entsprochen werden können. Bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit von Alternativen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten. Betriebswirtschaftliche Erwägungen allein sind dafür nicht
ausschlaggebend, da auch finanziell aufwendigere Lösungen grundsätzlich als
„zumutbare Alternativen" in Betracht kommen.
Das Projekt ohne zumutbare Alternative nach Nr. 5.6.1 muss aus zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig sein (§ 48 d Abs. 5 Nr. 1 LG).
Als
öffentliches Interesse kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der
Allgemeinheit dienen. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende
Projekte kommen damit als Rechtfertigung für die Zulassung von Ausnahmen von
vornherein nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Interessen gehören auch
solche wirtschaftlicher oder sozialer Art. Deshalb können auch private Projekte
im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen.
Allerdings
genügt nicht jedes öffentliche Interesse, um ein Projekt zu rechtfertigen.
Vielmehr muss das öffentliche Interesse, das mit dem Projekt verfolgt wird, im
einzelnen Fall gewichtiger sein als die im konkreten Fall betroffenen und mit
der FFH- und Vogelschutz-RL geschützten Interessen (überwiegendes öffentliches
Interesse). Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen
zwingend sein.
Das Verfahren zur Zulassung von Ausnahmen aus Gründen im Sinne des § 48 d Abs.
5 Nr. 1 LG ist durch § 48 d Abs. 6 LG modifiziert, wenn sich in dem von dem
Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten befinden
und diese gemäß Nr. 5.5.1 erheblich beeinträchtigt werden.
Zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind in diesem Fall zunächst
nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen
Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der
Zivilbevölkerung oder Projekte, die maßgeblich günstige Auswirkungen auf die
Umwelt haben.
Andere
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur
berücksichtigt werden, wenn zuvor die zuständige Behörde über das BMU eine
Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt hat (vgl. Nr. 10.1.4).
Die
Stellungnahme der Europäischen Kommission ist in der Abwägung über die
Zulassung oder Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. Die Behörde hat
sich also mit der Kommissionsauffassung inhaltlich auseinander zu setzen, ist
aber nicht daran gebunden (vgl. Nr.10.1.5).
Wird ein Projekt nach § 48 d Abs. 5 oder 6 LG zugelassen oder durchgeführt,
sind alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" (Maßnahmen) oder die dafür
erforderlichen Kosten dem Projektträger aufzuerlegen (§ 48 d Abs. 7 Satz 1 LG).
Art und Umfang der Maßnahmen sind einer Abwägung nicht zugänglich, d. h. es hat
ein vollständiger Funktionsausgleich für das Europäische ökologische Netz
„Natura 2000" zu erfolgen.
Falls
nur geringe Funktionsbeeinträchtigungen auftreten, kann es ausreichend sein,
die Beeinträchtigungen innerhalb des konkret betroffenen Gebietes
auszugleichen. Bei Flächenverlusten und schweren Funktionsbeeinträchtigungen
wird es dagegen nötig sein, neue Lebensräume für das Netzwerk „Natura
2000" zu schaffen und nachzumelden.
Die
zuständige Behörde unterrichtet nach ihrer Entscheidung über das Projekt die
Europäische Kommission über die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen (§ 48 d Abs. 7
Satz 2 LG). Die Unterrichtung erfolgt in gleicher Weise wie die Einholung der
Stellungnahme der Europäischen Kommission nach Nr. 5.6.3 (vgl. zum Verfahren
Nr.10.1.4).
Bestandsschutz
Zulassungen
von Vorhaben und Maßnahmen, die Rechte und Pflichten begründen, bleiben von der
Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 48 d LG
jedenfalls dann unberührt, wenn sie vor dem 9. Mai 1998 bestandskräftig
geworden sind. Gleiches gilt für durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung
zugelassene oder vorgeschriebene Maßnahmen.
Dazu
zählen bestandskräftige Verwaltungsakte (z.B. Baugenehmigung,
immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis und
Bewilligung, Planfeststellung nach Straßen-, Wasser- und Luftverkehrsrecht,
bergrechtliche Betriebsplanzulassungen oder Abgrabungsgenehmigung), durch die
ein Vorhaben zugelassen worden ist.
Zu
den gesetzlich zugelassenen oder vorgeschriebenen Maßnahmen zählen z.B. die
ordnungsgemäße Unterhaltung von Straßen und Gewässern oder technische
Einrichtungen zur Einhaltung des Standes der Technik bei bestehenden Anlagen.
Im
übrigen wird aufdie Regelungen in Nr. 5.5.2 letzter Absatz hingewiesen.
Verträglichkeit von Plänen
Begriffsbestimmungen
Nach
§ 19 d BNatSchG/§ 48 d Abs. 8 LG sind auch Pläne auf die Verträglichkeit mit
den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines
Europäischen Vogelschutzgebietes entsprechend § 19 c BNatSchG/§ 48 d Abs. l bis
7 LG zu überprüfen.
Pläne
im Sinne der Vorschrift von § 19 a Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG sind z.B.
a) Gesamtplanungen
- Raumordnungspläne:
Landesentwicklungsplan NRW (§ 13 LPlG)
Gebietsentwicklungsplan (§ 14 LPlG)
Braunkohlenplan (§ 24 LPlG)
- Bauleitplanung:
Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB)
Bebauungsplan (§ 30 BauGB) einschließlich vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12
BauGB)
Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
b) Fachplanungen
- Linienbestimmung bzw. Linienabstimmung nach
§ 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
§ 13 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
§ 2 Abs. 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz,
§ 37 Straßen- und Wegegesetz (StrWG)
c) sonstige Pläne i.S.d. § 19 a Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG
- wasserwirtschaftlicher Rahmenplan (§ 36 WHG, § 20 LWG)
- wasserwirtschaftlicher Bewirtschaftungsplan (§ 36 b WHG, § 21 LWG)
- Abwasserbeseitigungsplan (§ 18a WHG, §§ 55, 56 LWG)
- Abfallwirtschaftsplan (§ 29 Abs. 1 KrW-/AbfG)
- Luftreinhalteplan (§ 47 BImSchG)
- Lärmminderungsplan (§ 47a BImSchG).
Die
Verpflichtung zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung für
Raumordnungspläne sowie Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 BauGB ergibt sich unmittelbar aus den für diese Planungen geltenden
besonderen gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 d Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BNatSchG).
Abstände in der Bauleitplanung
Von
einer erheblichen Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und von Europäischen Vogelschutzgebieten durch in
Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen im Sinne des § 1Abs. 1 BauNVO /
§ 5 Abs. 2 BauGB und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete im Sinne des §
l Abs. 2 BauNVO / § 9 Abs. 1 BauGB kann bei Einhaltung eines Mindestabstands
von 300 m zu den Gebieten in der Regel nicht ausgegangen werden.
Diese
Regelvermutung gilt nicht für
- Planfeststellungsersetzende Festsetzungen und
- bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW (Aufschüttungen,
Abgrabungen).
Sie
gilt ferner nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die
beabsichtigte Darstellung von Bauflächen bzw. die Ausweisung von Baugebieten
trotz Einhaltung des Mindestabstandes erhebliche Beeinträchtigungen
hervorgerufen werden können (z.B. bei Industriegebieten).
Ansonsten
gilt für die FFH-Verträglichkeitsprüfung die Nr. 5 entsprechend.
Plangewährleistung
Jedenfalls
Pläne, in denen über die Behördenverbindlichkeit hinaus vor dem 9. Mai 1998
Rechte für Dritte begründet worden sind, deren Entzug den Tatbestand einer
Enteignung oder einer entschädigungspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums
darstellen würde, bleiben von den Verpflichtungen der §§ 19 e ff BNatSchG/§ 48
d LG unberührt.
Beispiele
für solche Pläne sind u.a. rechtsverbindliche Bebauungspläne (§ 30 BauGB) und
rechtsverbindliche Ergänzungssatzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
Beispiele
für Pläne ohne Plangewährleistung sind der Landesentwicklungsplan NRW, die
Gebietsentwicklungspläne, Linienbestimmungen und in der Regel die
Flächennutzungspläne.
Emissionsbedingte Belastungen
§
19 e BNatSchG betrifft den Sonderfall der FFH-Verträglichkeitsprüfung im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Vorschrift tritt an die
Stelle des § 19 c Abs. 2 BNatSchG und enthält insofern eine abschließende
Regelung für die Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG im Hinblick auf ihre
Verträglichkeit mit den Zielen der FFH- und Vogelschutz-RL.
Inhaltliche
Abweichungen bestehen für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung
nicht. Es kann daher auf die Ausführungen zu Nr. 5 verwiesen werden.
Gewässerbenutzungen
Die
FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Erlaubnis und Bewilligung von
Gewässerbenutzungen richtet sich nach der Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG.
Sie tritt an die Stelle des § 19 c BNatSchG und enthält insoweit eine besondere
Voraussetzung für die wasserrechtliche Zulassung von Gewässerbenutzungen im
Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der FFH- und Vogelschutz-RL.
Sie weist gleichzeitig darauf hin, dass der Anwendungsbereich der
FFH-Verträglichkeitsprüfung sich auch auf die Konzertierungsgebiete i.S.d. §
19a Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG erstreckt.
Inhaltliche
Abweichungen für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bestehen
nicht. Es wird daher auf die Ausführungen zu Nr. 5 verwiesen.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Baurecht
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 19 c BNatSchG wird auf Vorhaben im
Sinne des § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht
angewendet, weil sie nach § 1 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB schon bei der Aufstellung
des Bebauungsplans ggf. durchzuführen ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
nach § 12 BauGB ist ein Unterfall des Bebauungsplans nach § 30 BauGB, so dass
Vorhaben danach keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung mehr unterliegen. Eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist ferner nicht für Vorhaben erforderlich, die
nach § 33 BauGB während der Aufstellung eines Bebauungsplans zugelassen werden,
da auch hier die FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung des
Bebauungsplans erfolgt.
Die
Nrn. 7 und 8 bleiben unberührt.
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach §34 BauGB,
Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie die eine Planfeststellung
ersetzenden Bebauungspläne erfordern dagegen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
nach § 19 c BNatSchG (§ 29 Abs. 3 BauGB). Ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung
schon beim Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
durchgeführt worden, bedarf es einer solchen bei der Zulassung eines Vorhabens
im Bereich dieser Satzung nicht mehr.
Wie
unter Nr. 5.5.2 im Einzelnen aufgeführt, bedarf es in den dort genannten Fällen
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich nicht bei der Schließung von
Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB
sowie bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB und bei begünstigten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB.
Naturschutzrecht
Die Vorschrift des § 48 e Abs. 1 LG befasst sich mit dem Verhältnis der
FFH-Verträglichkeitsprüfung zu anderen Vorschriften über geschützte Teile von
Natur und Landschaft und für gesetzlich geschützte Biotope. Danach sollen die
Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung nur insoweit Anwendung
finden, als die Schutzvorschriften z.B. in Naturschutzverordnungen oder nach §
62 LG keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Das
Gesetz folgt hier dem Grundsatz, dass die jeweils strengeren Vorschriften zum
Schutz der Natur einschließlich der Vorschriften für Ausnahmen und Befreiungen
Anwendung finden sollen.
Gleichwohl
verbleibt es bei der Verpflichtung zur Beteiligung und Unterrichtung der
Europäischen Kommission nach Nr. 5.6.3 und 5.6.4 (vgl. zum Verfahren Nrn.
10.1.4 und 10.1.5).
Die
Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen oder
dem Schutzzweck nach der FFH- und der Vogelschutz-RL sind also der
(Schutz-)Festsetzung des Landschaftsplans oder der ordnungsbehördlichen
Verordnung oder dem Tatbestand des § 62 LG zu entnehmen, soweit diese strengere
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Projektes enthalten.
Die
Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach den Vorschriften
oder auf Grund des LG erlassener Vorschriften bleibt unberührt.
Die
Ausnahme oder Befreiung ersetzt keine FFH-Verträglichkeitsprüfung; umgekehrt
ersetzt auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht die Befreiung. Die für die
Ausnahme oder Befreiung geltenden Maßstäbe werden jedoch auch für die
FFH-Verträglichkeitsprüfung verwandt, soweit sie strengere Voraussetzungen für
die Zulassung des Projektes enthalten.
Bei § 48 e Abs. 2 LG handelt es sich um eine Klarstellung: Die
FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL ersetzt nicht die Anwendung der
Eingriffsregelung nach den §§ 4 bis 6 LG und den Vorschriften über die
Integration der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung gemäß § 8 a BNatSchG.
Auch die Vorschrift des § 9 BNatSchG (Verfahren der Beteiligung von Behörden
des Bundes) ist weiterhin anzuwenden.
Verfahren zur Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Verfahren bei Projekten
Die Verträglichkeit des Projekts wird von der Behörde geprüft, die nach anderen
Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder die Entgegennahme einer
Anzeige zuständig ist (sog. Huckepack-Verfahren durch die verfahrensführende
Behörde). Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landschaftsbehörde
ihrer Verwaltungsebene oder bei Planfeststellungsverfahren unter
Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde (§ 48 d Abs. 2 LG).
Wenn
für die Zulassung oder Durchführung des Projekts eine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Prüfung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung stattfindet, soll die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 48 d
LG soweit wie möglich mit den Prüfschritten dieses Verfahrens verbunden werden.
Die
Notwendigkeit einer Anhörung der Öffentlichkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Satz 2
FFH-RL richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zulassung des jeweiligen
Projekts maßgebend sind.
Bei
gestuften Genehmigungen und Zulassungen ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung -
soweit möglich - in einem frühen Verfahren entsprechend seinem
Konkretisierungsgrad und, soweit der Gegenstand des Verfahrens es zulässt,
abschließend durchzuführen.
Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenhang mit anderen
Projekten und Plänen erheblich beeinträchtigen können, hat der Projektträger in
den nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs-
oder Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der
Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind (§ 48 d Abs. 3 LG).
Zur
optimalen Verfahrensvorbereitung empfiehlt es sich in der Regel bei
UVP-pflichtigen Projekten in einem Scoping-Termin Gegenstand, Umfang und
Methoden der durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige für
ihre Durchführung erheblichen Fragen zu erörtern. In diesem Falle sind, sofern
nicht ohnehin bei der Zulassung des Projekts nach Bundes- oder Landesrecht eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die Bestimmungen des § 5 UVPG
(Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen) entsprechend
anzuwenden.
In
Anlehnung an die Darlegungslast der Eingriffsregelung im § 6 Abs. 2 LG sind
daher vom Projektträger insbesondere folgende Angaben zu machen:
- Benennung und Beschreibung des Gebiets unter Hervorhebung der prioritären
Lebensräume und der Lebensräume prioritärer Arten sowie der Brutplätze der nach
Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL zu schützenden Vogelarten.
- Hinweis auf bestehende naturschutzrechtliche Schutzausweisungen sowie deren
beabsichtigte Überwindung (z.B. Ausnahme oder Befreiung) oder anderer
Schutzausweisungen.
- Beschreibung des Projekts und Prognose seiner Auswirkungen auf das betroffene
Gebiet (incl. möglicherweise betroffener prioritärer Lebensräume oder
Lebensräume prioritärer Arten oder Brutplätze von nach Art.4 Abs. 1 und 2
Vogelschutz-RL zu schützenden Vogelarten) unter Berücksichtigung möglicher Summationseffekte.
- Alternativenprüfung
- Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für
die beabsichtigte Zulassung des Projekts.
- Darstellung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und ihre Eignung zur
Sicherstellung der Kohärenz von „Natura 2000".
Bei
UVP-pflichtigen Projekten empfiehlt sich in der Regel zur Konzentration und
Beschleunigung der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass der Projektträger sich bei
der Erstellung der von ihm zu erbringenden Darlegungen eines besonderen
Sachverständigengutachtens bedient.
Die verfahrensführende Behörde holt zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über
die Verträglichkeit des Projekts eine Stellungnahme der Landschaftsbehörde
ihrer Verwaltungsebene ein. Dazu übersendet sie der Landschaftsbehörde die
Antragsunterlagen einschließlich der vom Projektträger nach Nr. 10.1.2
gemachten Angaben.
Die
Landschaftsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem
Monat ab, soweit keine abweichende Fristregelung in anderen Verfahrensvorschriften
besteht. Eine Fristverlängerung durch die verfahrensführende Behörde kommt nur
dann in Betracht, wenn Art und Umfang des geplanten Projekts dies erfordern.
Die
Landschaftsbehörde hat sich in ihrer Stellungnahme insbesondere zu folgenden
Punkten zu äußern:
- Beurteilung der Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes sowie
der Betroffenheit von prioritären Biotopen oder Arten.
- Beurteilung der Ge- oder Verbote bestehender naturschutzrechtlicher
Schutzausweisungen und Beurteilung von Möglichkeiten ihrer Überwindung
(Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung).
- Beurteilung der Alternativen aus naturschutzfachlicher Sicht.
- Beurteilung von möglichen Summationswirkungen.
- Beurteilung von Art und Umfang der zur Erhaltung der Kohärenz von „Natura
2000" notwendigen Ausgleichsmaßnahmen; sie holt dazu in bedeutenden Fällen
eine Stellungnahme der LÖBF ein.
- Gewichtung des öffentlichen Naturschutzinteresses im Verhältnis zu den
dargelegten zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für
die beantragte Zulassung des Projekts.
- Entscheidungsvorschlag aus der Sicht der Landschaftsbehörde für die
verfahrensführende Behörde (Untersagung, Zulassung, Auflagen).
Bei
komplexen UVP-pflichtigen Projekten kann es sich ebenfalls empfehlen, für die
behördlichen Entscheidungen, die im Rahmen der Anwendung der
FFH-Verträglichkeitsprüfung zu treffen sind, zur Auswertung der nach Nr. 10.1.2
vorgelegten Unterlagen die Hilfe einer Gutachterin oder eines Gutachters in
Anspruch zu nehmen.
Zur
Verfahrensvereinfachung kann es in diesem Falle auch hilfreich sein, wenn sich
die beteiligten Behörden schon im Scoping-Termin nach Nr. 10.1.2 mit dem
Projektträger aufeine gemeinsame Sachverständige oder einen gemeinsamen
Sachverständigen und die Formulierung eines detaillierten Auftrages für ein
Gutachten einigen, das sowohl den Anforderungen an die Darlegungslast des
Projektträgers genügt als auch den zuständigen Behörden eine sachverständige
Hilfe bei den Entscheidungen im Rahmen der Anwendung der
FFH-Verträglichkeitsprüfung bietet.
Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder
prioritäre Arten so ist in den Fällen des § 48 d Abs. 6 Satz 2 LG vor der
Entscheidung über das Projekt von der verfahrensführenden Behörde eine
Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen (vgl. Nr. 5.6.3). Die
verfahrensführende Behörde übersendet zu diesem Zweck dem BMU unmittelbar die
zur Beurteilung durch die Europäische Kommission notwendigen Unterlagen und
unterrichtet gleichzeitig die oberste Landschaftsbehörde und ihre zuständige
oberste Landesbehörde auf dem Dienstweg durch Übersendung einer Kopie der
Unterlagen.
Ist
für die Zulassung oder Durchführung eines Projekts eine Bundesbehörde
zuständig, erfolgt die Unterrichtung der obersten Landschaftsbehörde durch die
in diesem Verfahren beteiligte Landschaftsbehörde.
Die
Unterlagen umfassen die nach Nr. 10.1.2 vom Projektträger im Zulassungsantrag
gemachten Angaben, ergänzt um die nach Nr. 10.1.3 von der beteiligten Landschaftsbehörde
abgegebene Stellungnahme und die von der verfahrensführenden Behörde danach
vorgesehene Entscheidung.
Die verfahrensführende Behörde bezieht die Stellungnahme der Landschaftsbehörde
in ihre Entscheidung über Zulassung oder Durchführung des Projektes ein. Das
Gleiche gilt ggf. für die nach Nr. 10.1.4 eingeholte Stellungnahme der
Europäischen Kommission. Sie ist dabei zwar nicht an die Stellungnahme der
Landschaftsbehörde bzw. der Europäischen Kommission gebunden, kann davon jedoch
nur in sachlich begründeten Fällen abweichen.
In
der Entscheidung werden, soweit erforderlich, die zur Kompensation des
Eingriffs und zur Erhaltung der Kohärenz von „Natura 2000" notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen ggf. als Nebenbestimmungen festgesetzt.
Die
Europäische Kommission ist nach der in Nr. 10.1.4 beschriebenen Verfahrensweise
von der verfahrensführenden Behörde über die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen
zu unterrichten.
Verfahren bei Plänen
Die Verträglichkeit eines Plans wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung
vorgeschriebenen Verfahren von der für dieses Verfahren zuständigen Behörde
geprüft. Bei mehrstufigen Planungen ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung im
Rahmen der Regelungsbefugnis der einzelnen Pläne und entsprechend ihrem jeweiligen
Konkretisierungsgrad durchzuführen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der
Zulässigkeit (einschließlich Alternativenprüfung und Ausnahmegrund) und die
Festlegung des erforderlichen Ausgleichs unter Umständen auf verschiedene Plan-
oder Genehmigungsverfahren verteilt werden muss.
Im
Übrigen gelten für das Verfahren zur Prüfung der Verträglichkeit die Nrn.
10.1.1 bis 10.1.5, soweit erforderlich, sinngemäß.
Für die Verträglichkeit von Bauleitplänen wird auf den Einführungserlass zum
Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG - Gem. RdErl. des MBW, MSKS und MURL
vom 3.3.1998), insbesondere Nr. 3.3.4, verwiesen.
Zum
Verfahren bei der Gebietsentwicklungsplanung wird auf Nr. 4.2.2 verwiesen.
Für
die übrigen von § 19 d BNatSchG/§ 48 d Abs. 8 LG erfassten Pläne gelten Nrn.
10.1.1 bis 10.1.5 sinngemäß.
Anwendung der FFH-RL auf potentielle FFH- oder Europäische Vogelschutzgebiete
Umfang
Nach
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vogelschutz-RL gilt
das Schutzregime der einschlägigen EU-Richtlinien aus dem Gebot der
Vertragstreue auch für Gebiete, die pflichtwidrig noch nicht zu Schutzgebieten
im Sinne der Vogelschutz-RL erklärt worden sind (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom
11. Juli 1996 - NuR 1997 S. 36, „Lappel Bank").
Die
jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Mai
1998 - 4 A 9.97 - „Bundesautobahn A 20") geht davon aus, dass auch für
Gebiete, die als potentielle FFH-Gebiete anzusehen sind und pflichtwidrig der
Europäischen Kommission noch nicht gemeldet worden sind, eine Prüfung
erforderlich ist, ob das in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL vorgesehene Schutzregime
eingehalten werden kann.
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Daraus
folgt, dass zur Beachtung des Verbots einer Verschlechterung der potentiellen
FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebiete auch in diesen Fällen die Prüfung der
Verträglichkeit von Plänen und Projekten durchzuführen ist. Die Nrn. 5 bis 10
gelten entsprechend.
Auskunft über potentielle FFH- oder Europäische Vogelschutzgebiete
Bis
zur Einleitung der Anhörung und Beteiligung nach Nr. 2.2.3 wird empfohlen, bei
der LÖBF nachzufragen, ob durch das Projekt oder den Plan ein künftiges Gebiet
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet
betroffen sein könnte.
Geltungsdauer
Dieser
Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des
31.12.2008 außer Kraft.
Dieser Erlass ergeht im
Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Innenministerium, dem
Justizministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Bauen und Verkehr
und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.
Anlagen: