Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 16.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 704).

 


Historisch: Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 – IV- v. 20.9.1989

 

Historisch:

Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 – IV- v. 20.9.1989

Versicherungspflicht
eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder
während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung

RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 – IV-
v. 20.9.1989

Zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende Hinweise. Die in diesem Erlass zur besseren Lesbarkeit verwendeten Begriffe Arbeitnehmer/Angestellter/Arbeiter umfassen auch weibliche Beschäftigte.

I.
Gesetzliche Rentenversicherung

Beamte und Richter, die in der Beschäftigung im Amt (Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes (§ 5 SGB VI) versicherungsfrei sind (vgl. RdErl. v. 4.6.1963 – SMBl. NW. 8201), sind in einer neben der Beamtentätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis (nichtselbständige Arbeit) ausgeübten Tätigkeit (Zweitbeschäftigung) und in einer während der Beurlaubung aus dem Beamten- bzw. Richterverhältnis ohne Dienstbezüge ausgeübten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Sie sind versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 SGB VI), wenn diese Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ist. Bei einer geringfügigen nicht kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber jedoch einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 v.H. des Arbeitsentgelts zu entrichten. Beamte und Richter können auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Beitrag zur Rentenversicherung auf einen vollen Beitrag aufstocken.

In Zweitbeschäftigungen neben dem Hauptamt, die Landesbeamte und Richter beim Land ausüben, sind diese infolge der in Nummer 13 des RdErl. v. 4.6.1963 (SMBl. NW. 8201) getroffenen allgemeinen Gewährleistungsentscheidung versicherungsfrei.

Übt ein Beamter oder Richter neben dem Hauptamt bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber eine Zweitbeschäftigung aus, die ihrer Art nach der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann die Versicherungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen auch für diese Beschäftigung durch Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach § 5 SGB VI durch Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) herbeigeführt werden (sog. besondere oder erweiternde Gewährleistungsentscheidung).

Der Dienstherr hat festzustellen, dass die Versorgungsanwartschaft auf die Zweitbeschäftigung erstreckt wird. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind aus dem ersten Dienstverhältnis erfüllt.

Wird bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber eine Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge anstelle der Beamtentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt, ist die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften in diesem Sinne nur gewährleistet, wenn die Zeit  der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann und die Anrechnung dieser Zeit im Zusammenhang mit einer besonderen oder erweiternden Gewährleistungsentscheidung zugesagt ist oder wenn durch diese Beschäftigung eine eigene Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften begründet wird. Außerdem muss klargestellt sein, dass die Zeit einer solchen Beschäftigung im Falle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Nachversicherung einbezogen wird. Dies soll in der Gewährleistungsentscheidung deshalb ausdrücklich erklärt werden.

Neben der Erstreckung der Versorgungszusage auf die anstelle der Beamtentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte Beschäftigung ist es für das Bestehen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig, dass der beurlaubte Beamte in seiner Beschäftigung
1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge hat oder
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.
Diese Voraussetzung ist durch entsprechende Erklärung des anderen Arbeitgebers nachzuweisen.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung stelle ich anheim, für die erweiternde Gewährleistungsentscheidung das als Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden (kleine Gewährleistungsentscheidung).

Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieser Hinweise sind anzusehen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften.

Wird bei einem sonstigen „privaten“ Arbeitgeber eine Zweitbeschäftigung ausgeübt, kann die Versicherungsfreiheit infolge einer Gewährleistungsentscheidung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (z.B. für Nebenbeschäftigungen als Musiker in einer Tanzkapelle oder als Übungsleiter bei einem Sportverein). Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem sonstigen „privaten“ Arbeitgeber dürfte allgemein ausgeschlossen sein. Hierzu weise ich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.1.1973 – 12/3 RK 4/71 -, vom 10.9.1975 – 3/12 RK 6/74 -, vom 25.10.1976 – 12 RK 19/76 -, vom 14.9.1978 – 12 RK 57/76 – und vom 23.9.1980 – 12 RK 41/79 – hin. Etwas anderes gilt nur für Arbeitgeber, die zwar rechtlich selbständig und in Rechtsformen des privaten Rechts errichtet sind (z.B. als eingetragener Verein oder als GmbH), die aber ausschließlich oder überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die den öffentlichen Belangen eines oder mehrerer der oben genannten Arbeitgeber dienen (BSG v. 23.11.1973 – 12 RK 22/72 -). Hierzu gehören beispielsweise betriebliche Sozialeinrichtungen, Träger der Entwicklungshilfe, deutsche Schulen im Ausland und Forschungseinrichtungen, deren laufende Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden. Bei diesen Arbeitgebern muss jedoch sichergestellt sein, dass die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beim Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung geleistet werden. Besteht die Möglichkeit des Wegfalles oder der Zahlungsunfähigkeit eines solchen privaten Arbeitgebers, kann ein anderer (z.B. der Bund oder das Land) die Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge übernehmen bzw. gewährleisten.

Vor Erteilung der so genannten „besonderen oder erweiternden Gewährleistungsentscheidung“ ist mit dem Arbeitgeber, bei dem der Beamte in einer Zweitbeschäftigung neben dem Beamtenverhältnis oder während seiner Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beschäftigt wird, zu vereinbaren, dass dieser dem Land im Fall der Nachversicherung die auf die Beschäftigung bei ihm entfallenden Versicherungsbeiträge erstattet. In der Vereinbarung ist klarzustellen, dass der Arbeitgeber im Falle eines Versorgungsausgleichs an das Land die Beiträge zu zahlen hat, die ohne den Versorgungsausgleich nachzuentrichten wären; dies gilt unabhängig davon, ob nach § 183 SGB VI eine Erhöhung oder Minderung der Nachversicherung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Versorgungsausgleich vorliegt. Bei Beurlaubungen ist außerdem zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber dem Land auch etwaige Mehrkosten (z.B. infolge der Nachversicherung mit dem aktuellen Beitragssatz, wie er im Zeitpunkt der Nachversicherung gilt, oder aufgrund der nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Nachversicherung vorzunehmenden Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen für zurückliegende Zeiten) zu erstatten hat, die bei einer später ggf. vorzunehmenden Nachentrichtung der Beiträge daraus entstanden sind, dass der Beginn der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge infolge dieser erweiternden Gewährleistungsentscheidung versicherungsrechtlich nicht als Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung angesehen wird. Diese Vereinbarung wirkt sich nur aus, wenn der beurlaubte Beamte später aus dem Beamtenverhältnis zum Land ohne Versorgung ausscheidet und Rentenversicherungsbeiträge nach dem im Zeitpunkt dieses Ausscheidens geltenden höheren Beitragssatz für die gesamte nachzuversichernde Zeit entrichtet werden müssen (§ 181 SGB VI).

Lehnt der andere Arbeitgeber eine solche Vereinbarung ab, ist die Gewährleistungsentscheidung nicht auch auf die Beschäftigung bei ihm zu erweitern. Die Höhe des Entgelts aus der Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist in jedem Fall spätestens bei ihrer Beendigung aktenkundig zu machen.

Ich bin damit einverstanden, dass das Land bei der Beschäftigung beurlaubter Beamter anderer Dienstherren ebenfalls diese Verpflichtungen eingeht. Von der Verpflichtung zur Erstattung der Mehrkosten kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf mit dem anderen Arbeitgeber allgemein und auf Gegenseitigkeit vereinbart hat.

Der Bund und die Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Beurlaubungen und Abordnungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn verzichtet, wenn die Beurlaubung oder Abordnung des Beamten insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung der Mehrkosten (vgl. Absatz 1 Satz 3) verzichtet. Die Vereinbarung habe ich mit RdErl. v. 30.5.1986 (SMBl. NW. 8201) bekannt gegeben.

Von der Vereinbarung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Fall der Nachversicherung ist abzusehen, wenn gemäß Tz 6.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte Dauer der Beschäftigung ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wird. In diesen Fällen trägt bei einer späteren Nachversicherung des Beamten das Land die Nachversicherungskosten. Eine Erstattung des Versorgungszuschlags zur Hälfte gemäß Tz 6.1.10 Satz 5 BeamtVGVwV ist ausgeschlossen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat mit Schreiben vom 21. Dezember 1970 den Arbeitsministern und Senatoren für Arbeit der Länder mitgeteilt, dass er den öffentlichen Dienstherren die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit, in der ein Beamter in der Entwicklungshilfe tätig gewesen ist, aus Bundesmitteln erstatten werde. Einer besonderen Vereinbarung über die Erstattung der Nachversicherungsbeiträge für einen Beamten, der für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt ist, bedarf es daher nicht.

Dieser Abschnitt gilt entsprechend für sonstige Beschäftigte, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.

II.
Gesetzliche Krankenversicherung und Beitragspflicht
zur Bundesagentur für Arbeit

Soweit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht, tritt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ein.

Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Beamte und in ähnlicher Rechtsstellung beschäftigte Personen in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Übt ein Beamter eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber oder sonstigen „privaten“ Arbeitgeber aus, hat der Beamte in der Regel weiterhin einen Beihilfeanspruch gegen seinen Dienstherrn. Unter diesen Voraussetzungen tritt – unabhängig von einer Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit – auch für die Zweitbeschäftigung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3 SGB V ein. Diese Regelung soll die ungewollte Einbeziehung grundsätzlich nicht schutzbedürftiger Personen in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließen und ist auf diesen Versicherungszweig beschränkt.

Wird bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge anstelle der Beamtentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt, richtet sich die Frage der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit danach, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.

Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn

1.
der andere Arbeitgeber verpflichtet ist/sich verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen zu gewähren, und
2.
der beurlaubende Dienstherr erklärt, dass er die Rückkehr des beurlaubten Beamten ab dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.

Danach ist der andere Arbeitgeber nicht verpflichtet, den beurlaubten Beamten im Krankheitsfall wie einen aktiven Beamten zu schützen, insbesondere die Leistungen im Krankheitsfall zeitlich unbegrenzt zu erbringen. Der beurlaubte Beamte hat diese genannten Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit/Beitragsfreiheit ggf. durch eine Bescheinigung des beurlaubenden Dienstherrn und des Arbeitgebers nachzuweisen. Ergibt sich aus der Erklärung des Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, ist der beurlaubte Beamte nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei bzw. beitragsfrei.

Beurlaubte Beamte, die nur wegen der Höhe ihres Einkommens nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, sind nur dann auch beitragsfrei nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn sie zugleich die o.g. Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllen.

Unabhängig davon sind Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung geringfügig im Sinne des § 7 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III – jeweils in Verbindung mit § 8 SGB IV– ist.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung stelle ich anheim, für die Gewährleistung, die neben der Rentenversicherung auch die Krankenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einbezieht, das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden (große Gewährleistungsentscheidung).

MBl. NRW. 1989 S. 1374, geändert durch RdErl. v. 15.01.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 233), 13.01.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 352), 15.01.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 511), 22.07.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1041), 23.8.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 434), 3.12.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 894).


Anlagen: