Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung des Staatsvertrages vom 12./13. März 1991 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Personalkostenzuschüssen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages vom 12./13. März 1991
zwischen dem Land Brandenburg
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Gewährung von Personalkostenzuschüssen

Vom 16. Mai 1991 (Fn 1)

Am 12./13. März 1991 wurde ein Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Personalkostenzuschüssen unterzeichnet.

Der Staatsvertrag wird nachstehend bekanntgemacht.

Gleichzeitig wird hiermit bekanntgemacht, daß der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 am 1. Mai 1991 in Kraft getreten ist.

Nach Zustimmung der Landtage des Landes Brandenburg und des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Austausch der Ratifikationsurkunden am 30. April 1991 stattgefunden.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Staatsvertrag
zwischen
dem Land Brandenburg
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Gewährung von Personalkostenzuschüssen

Das Land Brandenburg

und

das Land Nordrhein-Westfalen

in dem Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit im Geiste des kooperativen Föderalismus zur Überwindung der nach wie vor in den östlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz beizutragen -

schließen in Ansehung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990

folgenden Vertrag:

Artikel 1

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Brandenburg für Beamte und Richter des Landes Brandenburg mit Qualifikationen und Erfahrungen, die im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind, die gewährten Bezüge, soweit der Besoldungsanspruch den Besoldungsanspruch vergleichbarer Beamter und Richter, der sich aus den für das Beitrittsgebiet allgemein geltenden Vorschriften ergibt, jeweils übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für entsprechende Amtsinhaber und für Angestellte des Landes Brandenburg. Die Angestelltenbezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie die bei einer Verwendung im bisherigen Bundesgebiet tariflich zustehenden Bezüge oder im außertariflichen Bereich die Bezüge vergleichbarer Beamter und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen.

(3) Die Personalkostenzuschüsse erstrecken sich auch auf die anteiligen Kosten einer Versorgung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 sowie auf die anteiligen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

(4) Die Personalkostenzuschüsse werden vom Land Nordrhein-Westfalen nach Abrechnung gezahlt. Das Land Brandenburg teilt dem Finanzministerium Nordrhein- Westfalen die Angaben über die Personen, für die die Personalkostenzuschüsse zu leisten sind, die anspruchserheblichen Umstände sowie die jeweilige Höhe der zu leistenden Zahlungen mit. Das Finanzministerium Nordrhein- Westfalen leistet für die Errechnung der im Einzelfall zu zahlenden Personalkostenzuschüsse auf Anforderung Verwaltungshilfe.

Artikel 2

Soweit die für Personalkostenzuschüsse nach Artikel 1 im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, erstattet das Land Nordrhein-Westfalen dem Land Brandenburg die Zuschüsse, die Bediensteten des Landes Brandenburg bei vorübergehender Verwendung bei Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke weiterer Qualifikation zustehen. Artikel 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

Artikel 3

Erstattungen nach den Artikeln 1 und 2 sind nicht zu leisten, wenn Sachverhalte vorliegen, für die nach dem Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz über die Verwaltungshilfe für die neuen Länder und deren Finanzierung vom 28. Februar 1991 (Anlage) eine Erstattung durch andere Länder oder für die eine Erstattung aus Programmen des Bundes oder der Bundes und der Länder vorgesehen ist.

Artikel 4

Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Brandenburg die Kosten für die aus Anlaß einer Verwendung im Beitrittsgebiet gewährten Aufwandsentschädigungen, die das Land Brandenburg seinen Bediensteten, die aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Landesdienst getreten sind, bis zum Umzug, längstens für die Dauer eines Jahres, fortzahlt.

Artikel 5

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Bemühungen des Landes Brandenburg und seiner kommunalen Körperschaften um die vorübergehende Gewinnung von Mitarbeitern aus den kommunalen Körperschaften des Landes Nordrhein-Westfalen durch die befristete Zahlung von Personalkostenzuschüssen.

Artikel 6

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

(3) Der Staatsvertrag gilt bis zum 31. Dezember 1992. Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem halben Jahr zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.

Potsdam, den 13. März 1991

Für das Land Brandenburg

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Klaus-Dieter Kühbacher

Düsseldorf, den 12. März 1991

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Heinz Schleußer


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 236, ber. S. 276.
Staatsvertrag aufgehoben zum Ende des Jahres 1994 durch Kündigung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.