Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums

Vom 18. November 2015 (Fn 1)

Auf Grund

- des § 2 Absatz 2 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), der zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

- des § 18 Absatz 1 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) und

- der §§ 28 Absatz 1 und 66 Absatz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)

verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Inhaltsübersicht (Fn 2)

§ 1 Allgemeines

§ 2 Personalauswahlverfahren, Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, Hinausschieben des Ruhestandseintritts

§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

§ 4 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 5 Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

§ 6 Ausnahmegenehmigungen

§ 7 Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 8 Disziplinarbefugnisse

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 (Fn 3)
Allgemeines

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).

(2) Im Einzelfall können die delegierten Zuständigkeiten wieder an das für Inneres zuständige Ministerium (Ministerium) gezogen werden oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.

§ 2 (Fn 4)
Personalauswahlverfahren, Ernennung, Entlassung, Versetzung
in den Ruhestand, Hinausschieben des Ruhestandseintritts

(1) Personalauswahlverfahren, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Einstellung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, in den Geschäftsbereich des Ministeriums erfolgen, werden - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - vom Ministerium durchgeführt. Dies gilt auch für die abschließende Entscheidung über die Einstellung und Versetzung."

(2) Ernennung sowie das damit zusammenhängende Auswahlverfahren, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

(3) Die Besetzung der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten kann nur im Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgen.

(4) Für die Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 15 in den Polizeibehörden sowie an der Deutschen Hochschule der Polizei werden die Befugnisse nach Absatz 2 vom Ministerium wahrgenommen.

§ 3 (Fn 2)
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Abweichend von § 1 Absatz 1 ist das Ministerium zudem zuständig in folgenden Fällen:

1. Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,

2. Versetzung, Abordnung oder Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, und

3. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 4 (Fn 5)
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

(1) Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts III werden vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

(2) Das Ministerium ist zuständig für die Abordnung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

1. an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde,

2. des Laufbahnabschnitts III an andere Dienstherrn einschließlich der im Falle der Aufnahme erforderlichen Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes,

3. des Laufbahnabschnitts III mit dem Ziel der Versetzung und

4. innerhalb des Landesdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15.

(3) Das Ministerium ist zuständig für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

1. an eine oberste Landes- oder Bundesbehörde und

2. des Laufbahnabschnitts III einschließlich der im Falle der Aufnahme erforderlichen Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung gemäß § 15 des Beamtenstatusgesetzes. 

(4) Das Ministerium ist zuständig für Zuweisungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

(5) Das Ministerium ist zuständig für

1. die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden ab der Besoldungsgruppe A 15 und

2. die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Laufbahnabschnitts III im Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde.

§ 5 (Fn 5)
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

(1) Für die Berufung der Professorinnen und Professoren sowie die diese vorbereitenden Maßnahmen werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Dies gilt auch für die Entlassung und Versetzung in den Ruhestand, für Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts und Abordnungen und Versetzungen.

(2) Die Befugnis, Auswahlverfahren für Dozentinnen und Dozenten durchzuführen, wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. Im Übrigen gilt § 20 Absatz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 (Fn 5)
Aussagegenehmigungen

(1) Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(2) In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Absatz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

§ 7 (Fn 5)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

§ 8 (Fn 5)
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, findet § 1 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung.

(2) Dies gilt auch für die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes, zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes und zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags nach § 76 Absatz 5 des Landesdisziplinargesetzes.

(3) Für die Polizeibehörden mit Ausnahme der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, der allgemeinen inneren Verwaltung bestimmt das Ministerium als höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei.

(4) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

§ 9 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2015 (GV. NRW. S. 760); geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 4

§ 2 Überschrift geändert, neuen Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3, bisherigen Absatz 3 umbenannt in Absatz 4 und neu gefasst, bisherigen Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.

Fn 5

Neuen § 4 eingefügt, bisherigen § 4 umbenannt in § 5 und neu gefasst, bisherigen § 5 umbenannt in § 6, bisherigen § 6 umbenannt in § 7, bisherigen § 7 umbenannt in § 8 und dabei geändert, bisherigen § 8 umbenannt in § 9 und dabei geändert durch Verordnung vom 17. November 2020 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020.



Normverlauf ab 2000: