Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756
Änderung der Satzung für den Niersverband |
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Änderung der Satzung für den Niersverband
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Änderung der Satzung für den Niersverband
Vom 14. Dezember 2007
Die
Verbandsversammlung des Niersverbandes hat aufgrund
des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Niersverbandsgesetzes
vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 145
des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 13.
Dezember 2007 beschlossen, die Niersverbandssatzung
vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), zuletzt geändert durch
Satzungsänderung vom 15. Dezember 2006 [Beschluss der Verbandsversammlung vom
14. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 629)], wie folgt zu ändern:
I.
§ 3 Abs. 2 Niersverbandssatzung erhält die folgende
Fassung:
„Die
Mindestbeiträge im Sinne von § 6 Abs. 2 Niersverbandsgesetz
betragen je Beitragsgruppe 2.500 €.“
II.
In § 14 Abs. 3 Satz 3 Niersverbandssatzung werden
nach dem Wort „müssen“ die Wörter „mindestens zwei“ eingefügt.
III.1
In § 27 Niersverbandssatzung erhält Absatz 1 die folgende
Fassung:
„(1)
Die Mitglieder haben Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag
(Vorauszahlungsbescheid) zu leisten. Den Mitgliedern gleichgestellt sind
gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken,
Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz sowie Gebietskörperschaften,
Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Niersverbandsgesetz,
bei denen eine Kalkulation aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen ergibt,
dass sie im laufenden Veranlagungsjahr einen Mindestbeitrag im Sinne von § 3
Abs. 2 Niersverbandssatzung voraussichtlich erreichen
werden. Die Last der Vorauszahlungen verteilt sich nach dem Beitragsverhältnis
der letzten festgesetzten Beitragsliste. Den Vorauszahlungen können nach
Bekanntwerden neuer Tatsachen auch diese Beitragsverhältnisse zugrunde gelegt
werden. Die Vorauszahlungen sind in vier Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag
wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (= Veranlagungsjahr) unter Anrechnung
geleisteter Vorauszahlungen auf der Basis der tatsächlichen
Beitragsverhältnisse des Veranlagungsjahres festgesetzt und einen Monat nach
Zustellung des Beitragsbescheides fällig.“
III.2
Der bisherige Absatz 2 des § 27 Niersverbandssatzung
entfällt, der bisherige Absatz 3 des § 27 Niersverbandssatzung
wird dessen neuer Absatz 2.
IV.
Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Hinweis:
Die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes
kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Die
vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.
Dezember 2007, Aktenzeichen IV-1/IV-6-5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie
der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz
werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz
bekannt gemacht.
Viersen, den 14. Dezember 2007
Niersverband
Der Vorstand
Prof. Dr.-Ing. E. h. M e l s a
GV.
NRW. 2007 S. 728