Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220

Genehmigung der 35. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz
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Genehmigung der 35. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz

Genehmigung der
35. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz

 

Vom 29. Mai 2006

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 23. März 2006 die 35. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz beschlossen.

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 29. Mai 2006 - 502 - 30.15.02.36 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungs­behörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), den Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden sowie den kreisfreien Städten des Regierungsbezirks Düsseldorf mit Ausnahme der Städte Essen, Mühlheim an der Ruhr und Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

 

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 29. Mai 2006

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2006 S. 219