Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Waffengesetzes RdErl. d. Innenministers v. 7. 12. 1981 IV A 3-260¹)

 

Historisch:

Durchführung des Waffengesetzes RdErl. d. Innenministers v. 7. 12. 1981 IV A 3-260¹)

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Durchführung des Waffengesetzes

RdErl. d. Innenministers v. 7. 12. 1981 IV A 3-260¹)

Bei der Durchführung des Waffengesetzes (WaffG) bitte ich folgendes zu beachten:

l Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG

1.1 Zuständigkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG an Führer von Luftfahrzeugen

Aus der unmittelbaren Beleihung des Luftfahrzeugführers durch Bundesgesetz mit Aufgaben der Luftsicherheit (§ 29 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz) ergibt sich, daß er diese Aufgaben im eigenen Namen wahrnimmt und insoweit' selbst für die Aufgaben der Luftsicherheit zuständig ist. Den staatlichen Behörden verbleibt daher nur die Beliehenenaufsicht, die dem Bund zusteht. Daraus folgt, daß für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG an Führer von Luftfahrzeugen der Bundesminister des Innern zuständig ist

1.2 Wachpersonal bei der Bewachung von Bundeswehrliegenschaften

Zivilem Bewachungspersonal werden bei der Bewachung von Bundeswehrliegenschaften in beschränktem Umfang polizeiliche Befugnisse übertragen. Dies begründet aber kein Dienstverhältnis mit der Bundeswehr, so daß § 6 Abs. l WaffG keine Anwendung findet. Statt dessen findet § 6 Abs. 2 WaffG Anwendung, weil das Wachpersonal bei der Bundeswehr wegen der Art der Tätigkeit persönlich erheblich gefährdet ist. Entsprechende Bescheinigungen sind von der Bundeswehr in eigener Zuständigkeit auszustellen.

2 Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 a WaffG

2.1 Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 a WaffG sind nur zu erteilen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, kann anhand der beigefügten Liste über die Zulässigkeit des Tragens von Faustfeuerwaffen und der Benutzung von Funksprechgeräten durch deutsche Sicherheitsbegleiter im. Ausland geprüft werden Anlage l (Anlage 1).

2.2 Die Bundesdruckerei stellt unter Verwendung fälschungssicheren Papiers einen bündeseinheit-lichen Vordruck her.

3 Einfuhr von Schußwaffen (§ 27 WaffG)

Personen, die sich im Ausland aufgehalten haben, beantragen häufig eine Waffenbesitzkarte zur Einfuhr der im Ausland erworbenen Schußwaf-• fen. Ein Bedürfnis besonderer Art kann zugunsten der Antragsteller in diesen Fällen dann anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- keine unerlaubte Einfuhr

- langjähriger Auslandsaufenthalt

- keine größere Anzahl von Schußwaffen

- länger zurückliegender Erwerb der Schußwaffe Diese Erleichterung für den Bedürfnisnachweis gilt jedoch nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Munitionserwerb.

4 Waffenbesitzkarte (§ 28 WaffG)

4.1 Antragsteller, die als Sportschützen Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm erwerben wollen, haben die Wahl, eine Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. l WaffG oder eine Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 WaffG zu beantragen. Sie brauchen die Vergünstigungen des § 28 Abs. 2 WaffG nicht in Anspruch zu nehmen.

4.3

7

7.1

7.2

7.3

7.4

7.5

8 8.1

Auch der Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 WaffG) hat den Erwerb einer Schußwaffe innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 28 Abs. 7 WaffG der zuständigen Behörde anzuzeigen. ' Die Behörde hat den Erwerb durch Abstempe-lung in der Waffenbesitzkarte zu bestätigen. Die Gebühr hierfür richtet sich nach Nr. 7 des Abschnitts II des Gebührenverzeichnisses der Vierten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976 (BGB1. 1 S. 1810).

Bei historischen Sammlerwaffen soll von einer Anordnung nach § 28 Abs. 8 WaffG abgesehen werden, wenn die Schußwaffe vor 1900 hergestellt worden ist

Munitionserwerb (§ 29 WaffG) Zum Erwerb von Schwarzpulver-Preßlingen bedarf es einer Erlaubnis nach § 29 Abs. l WaffG. Preßlinge sind hülsenlose Treibladungen i. S. des § 2 Abs. 2 WaffG und damit der Munition nach § 2 Abs. l WaffG gleichgestellt. Die Befreiungsvorschrift des § 29 Abs. 3 WaffG ist auf sie nicht anwendbar.

Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 30 Abs. 4 WaffG

Die Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen des § 30 Abs. 4 WaffG erfolgt büromäßig. Es ist lediglich erforderlich, unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und nach-zuprüfen, ob gegen den Inhaber einer Waffenbe-sitzkarte ein Verfahren schwebt Weitergehende -Maßnahmen, insbesondere Anforderung von Rufberichten bzw. Vorladungen durch die Schutzpolizei, haben in der Regel zu unterbleiben.

Sachkunde (§ 31 WaffG)

Der überarbeitete Entwurf eines Fragenkatalogs

für die Sachkundeprüfung ist als Anlage 2 beige- Anlage 2

fügt. Auf Nr. 31.1 Satz 3 WaffVwV weise ich hin.

Die Prüfung der Sachkunde für den Umgang mit den sog. 4-mm-Waffen soll in einem vereinfachten Verfahren erfolgen.

Hierfür ist ein Fragebogen entwickelt worden, der als Anlage 3 beigefügt ist.

Anlage 3

Als Gebühr ist in der Regel die Mindestgebühr von 20- DM ausreichend (Nr. 12 des Abschnitts I des Gebührenverzeichnisses der Vierten Verord-nung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976).

Nachweis der Sachkunde für Signalwaffen bei Segelsportlern

Es sind Zweifel aufgetaucht, ob bei Inhabern von .Altzertifikaten" (B- und C-Scheine) auf den Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Signalpistolen verzichtet werden kann. Den Fachverbänden ist empfohlen worden, den betreffenden ' Personenkreis nachzuschulen und eine entsprechende Bescheinigung in die Zertifikate einzu-stempeln.

Die von den Sportverbänden durchgeführten Lehrgänge zur Vermittlung der Sachkunde nach § 32 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz sind einer angemessenen behördlichen Kontrolle zu unterziehen.

Dies kann durch Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen geschehen. Ggf. können zu den von den Verbänden durchgeführten Sachkundeprüfungen sporadisch Beobachter entsandt werden.

Bedürfnis .(§ 32 WaffG)

Für Angehörige der Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragspartner des Nordatlantikpaktes hat deren vorgesetzte Dienststelle in der Bescheinigung nach Nr. 8.16 des Gem. RdErl. v. 21. 10. 1976 (SMB1. NW. 71110) neben der Zuverlässigkeit auch das Vorliegen des Bedürfnisses zu bestäti-

') MBl. NW. 1981 S. 2304, geändert durch RdErl. v. 3. 6. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 783).

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gen, sofern das Bedürfnis nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann. >

62 Anträge privater Bewachungsunternehmen auf Erteilung von Waffenbesitzkarten und Waffenscheinen zum Erwerb und Führen von Schrotflinten sind anzulehnen. Hierfür ist insbesondere maßgebend, daß Schrotflinten wegen der großen Streuung der Schrote und der Intensität der hervorgerufenen Verletzungen als besonders gefährlich einzustufen sind. Im übrigen dürfte ein Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht werden können. Soweit Waffenscheine für Schrotflinten erteilt worden sind, sind diese nach Fristablauf aus den genannten Gründen nicht mehr zu verlängern.

8.3 Der Deutsche Schützenbund hat zusätzliche Disziplinen - vornehmlich mit großkalibrigen Schußwaffen - in sein Programm aufgenommen. Der Bund Deutscher Sportschützen schießt überwiegend mit großkalibrigen Schußwaffen. Es ist weiterhin davon auszugehen, daß ein Bedürfnis zum Erwerb von mehr als zwei Kurzwaffen auch dann besonders nachgewiesen werden muß, wenn der Antragsteller sich an mehreren Schießdisziplinen beteiligt oder die Schießdisziplinen wechselt. Ggf. kann einem Antragsteller anheimgestellt werden, eine nicht mehr benötigte Schußwaffe zu veräußern, damit er eine neue Schußwaffe erwerben kann.

8.4 Die Schießsport-Arbeitsgemeinschaft der Studierenden der Bundeswehr-Hochschule in Hamburg ist kein Schießsportverein i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Anträge auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum Erwerb von Faustfeuerwaffen, die sich nur auf die (im übrigen kurzfristige). Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft stützen, sind daher abzulehnen.

8.5 Bei Anträgen auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für das Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen bitte ich, wie folgt zu verfahren:

8.5.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5 WaffG) und die Vollendung des Mindestalters (§ 30 Abs. l WaffG) festgestellt sind, den Antrag, der folgende zusätzliche Angaben enthalten muß:

8.5.1.1 Eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte:

- Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung, zeitlicher, örtlicher Bezug u. a.)

- Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit insbesondere der geschichtlichen Aussagekraft der angestrebten Sammlung

- Beim Sammeln von Schußwaffen mit mehr als zwei Läufen und solchen mit einer Mehrschußeinrichtung, insbesondere von Selbstladewaffen, ist eine besondere Begründung notwendig, daß diese Waffen zur Ergänzung einer Sammlung, b'ezogen auf ein bestimmtes Waffenmodell, erforderlich sind.

8.5.1.2 Vollständige Aufstellung eventuell bereits vorhandener Waffen oder Munition in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen. Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind einzu-beziehen.

Vorhandene Waffen oder Munition, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen.

Replikas alter Waffen oder Munition (Nachbauten) sind als solche zu kennzeichnen.

8.5.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen oder Munition unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten.

8.5.1.4 Nachweis der Sachkunde

Hinsichtlich der Sachkunde sind auf die beabsichtigte Sammlung bezogene Anforderungen zu stellen, die in der Regel nur durch eine Prüfung vor einem Prüfungsausschuß oder durch eine anerkannte Ausbildung nachgewiesen werden können.

Die Sachkunde als Sportschütze oder die Waffenausbildung bei militärischen Verbänden reichen in der Regel nicht aus.

Eine eventuell erforderliche Sachkundeprüfung ist erst dann zu fordern, wenn die Anerkennung eines Bedürfnisses zu erwarten ist

8.5.1.5 Genaue Angaben darüber, wie die Sammlung gegen fremden Zugriff gesichert werden soll Ggf. veranlaßt die Erlaubnisbehörde vor Erteilung der Erlaubnis eine Überprüfung der Siche-rungsmaßnahmen durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle oder eine sonstige sachverständige Dienststelle oder Person.

8.5.2 Weitere Maßnahmen der Erlaubnisbehörde

8.52.1 Die Erlaubnisbehörde soll in der Regel in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Erlaubnisbehörde feststellen, ob dieser

8.5.2.1.1 eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder erweitern will,

8.5.2.12 den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen kann,

8.52.1.3 alle Waffen oder die Munition der beabsichtigten Sammlung exakt zu bezeichnen und nach der ihr zugrunde liegenden Systematik einzuordnen vermag.

Die Erlaubnisbehörde kann zu-diesem Gespräch eine sachkundige Person hinzuziehen oder mit diesem Gespräch eine sachkundige Stelle beauftragen.

8.522 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nrn. 1.1 bis 2.1, daß der Antrag wegen negativer Bewertung einer der vorstehenden Punkte abgelehnt werden muß, soll die Behörde dem Antragsteller nahelegen, seinen Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten für ihn zurückzunehmen.

8.5.2.3 Beauftragt die Behörde in den Fällen der Nr. 2.1 andere Stellen oder Personen mit der Erstattung eines Gutachtens über die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung, leitet sie diesen, soweit erforderlich, ein Doppel des Antrags und der vollständigen Antragsunterlagen zu. Das Gutachten soll möglichst nach dem in der Anlage für ein Mustergutachten vorgesehenen Schema aufgebaut sein.

8.52.4 Ist eine positive Entscheidung bezüglich des Bedürfnisses zu erwarten, belehrt die Erlaubnisbehörde den Antragsteller schriftlich (in Form eines Merkblattes) oder mündlich (im Rahmen des in Nr. 2.1 angeführten Gesprächs) über die den Waffensammlern obliegenden Pflichten.

Hinzuweisen ist besonders auf folgendes:

8.52.4.1 Der Antragsteller ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr der .Erlaubnisbehörde eine Aufstellung über den Bestand vorzulegen (§ 28 Abs. 2 Satz 4 WaffG);

8.52.42 Die Behörde prüft, ob die im Bestandsverzeichnis nach Nr. 2.4.1 aufgeführten neuerworbenen Waffen oder Munition dem genehmigten Sammelbereich entsprechen;

8.52.4.3 Der Antragsteller ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Sammlung oder Teile davon vor Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen wirksam zu schützen und die evtl. damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Mittel aufzuwenden;

8.52.4.4 Die Waffenbesitzkarte für Waffensammler (Anlage 12 der WaffVwV) berechtigt nicht zum Erwerb

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von Munition. Auch wird Waffensammlern eine Munitionserwerbsberechtigung nicht erteilt.

8.5.2.4.5 Die Sammelerlaubnis wird widerrufen bei Verlust der Zuverlässigkeit, bei Aufgabe der Sammeltätigkeit oder wenn der Sammler gröblich gegen Beschränkungen oder Auflagen oder die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Sammelgegenstände verstößt.

8.5.3 Antragstellern, insbesondere solchen, die erst ei-• ne Sammlung aufzubauen beabsichtigen bzw. deren Waffenbestand über keine hinreichende Systematik verfügt, ist die Waffensammler-Waffenbesitzkarte auf ein begrenztes Sammelgebiet zu beschränken. Erlaubnisse für Sammelbereiche, die auch zeitgemäße Waffen umfassen, sind in der Weise zu beschränken, daß sie zunächst nur zum Sammeln der Waffenmodelle aus der Zeit vor dem Jahre 1900 berechtigen. Erlaubnisse im Sinne der Sätze l und 2 können bei entsprechenden Nachweisen über eine nachhaltige Sammeltätigkeit erweitert werden.

Für den Erwerb von Replikas zur Ergänzung einer vorhandenen Sammlung ist eine Erlaubnis nach § 28 Abs. l WaffG (Waffenbesitzkarte gem. Anlage 10 der WaffVwV) zu erteilen.

8.6 Die Deutsche Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V. (DEVA), Schießstand „Büke", 4791 Altenbeken-Buke, erstattet Gutachten über die Errichtung und Erweiterung kulturhistorischer bedeutsamer Waffensammlungen. Stellt sich bei der Prüfung eines Antrages heraus, daß der Antragsteller sein Bedürfnis zum Sammeln von Schußwaffen nicht glaubhaft machen kann, ist er ggf. an die DEVA zu verweisen. Von der unmittelbaren Anforderung eines Gutachtens bei der DEVA durch die Erlaubnisbehörde ist abzusehen.

9 Überlassen von Schußwaffen und Munition (§ 34 WaffG)

9.1 Der Bundesminister des Innern beabsichtigt angesichts der Vorschrift des § 34 Abs. l Satz 3 WaffG für Munitionssammler eine allgemeine Ausnahmeregelung in die 1. WaffV aufzunehmen, so daß an diesem Personenkreis einzelne Stücke abgegeben werden können. Er bittet daher, schon jetzt etwaige Verstöße der Waffenhändler gegen §34 Abs. l Satz 3 WaffG zu dulden und keine Bußgeldverfahren einzuleiten. Auf Nr. 7.5 des Gem. RdErl. v. 21. 10. 1976 (SMB1. NW. 71110) weise ich hin.

92 Die Waffenhändler sind grundsätzlich verpflichtet, auch in die Waffenbesitzkarten für Waffensammler die in § 34 Abs. 3 Satz l WaffG geforderten Angaben einzutragen. Der Erwerber wird in aller Regel angeben können, ob er die Schußwaffe länger als drei Monate besitzen will (§ 28 Abs. 7 Satz 2 WaffG).

9.3 Ein Waffenhändler, der erlaubnispflichtige Schußwaffen aus Berlin an einen Nichtberechtigten in einem anderen Land der Bundesrepublik versendet, verstößt gegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.

10 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung (§ 41 WaffG)

Verschiedene Waffenhändler bieten Schwarzpulverwaffen (Einzellader) als Bausätze an. Der Zusammenbau der einzelnen Teile eines Bausatzes für erlaubnisfreie Schußwaffen ist nicht als „Herstellung" einer Schußwaffe i. S. des § 41 WaffG anzusehen. Ich bitte, im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der 1. WaffV und der WaffVwV bereits jetzt auf eine Erlaubnis zu verzichten.

11 Sicherung gegen Abhandenkommen (§ 42 WaffG) Hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition verweise ich auf den

Entschließungsantrag des Deutschen Bundesrates vom 13.6.1980 zu Drucksache 330/80.

12 Schießstätten (§ 44 WaffG)

12.1 Die Erlaubnisbehörden übersenden dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Durchschrift der immissionsschutzrechtlichen und waffenrechtlichen Genehmigung. Auf Nr. 11.8 des Gem. RdErl. v. 21. 10. 1976 (SMB1. NW. 71110) weise ich hin. !

12.2 Für die Frage, in welchen Zeitabständen eine Schießstätte zu überprüfen ist (§ 37 der 1. WaffV), spielen deren Nutzung, Zustand und Alter eine wesentliche Rolle. Überprüfungen sind mindestens alle 5 Jahre durchzuführen. Starre Regeln können nicht festgelegt werden, weil es der sicherheitstechnische Zustand ggf. erfordert, eine Schießstätte in einem kürzeren Abstand zu überprüfen.

13 Rücknahme und Widerruf (§ 47 WaffG)

Nr. 47.6 (alt) WaffVwV ist gem. Art. l Nr. 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11. 1979 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 229 vom 7. 12. 1979 ) gestrichen worden. Eine Bekanntmachung von Ungültigkeitserklärungen waffenrechtlicher Erlaubnisse ist daher nicht mehr erforderlich.

14 Zuständigkeiten (§ 52 WaffG)

Stellen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, im Land Nordrhein-Westfalen Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, soll die örtliche Zuständigkeit (§ 52 Abs. l WaffG) angenommen werden, wenn der Antragsteller im Bezirk der Erlaubnisbehörde einen Aufenthaltsort hat oder sich dort aufhalten will.

15 Übergangsvorschriften (§ 57 WaffG)

Berlinern erteilte Lizenzen des Polizeipräsidenten Berlin zum Transport von Schußwaffen in die Bundesrepublik stehen den Erlaubnissen nach § 57 Abs. 6 Satz l WaffG gleich. Sie ersetzen die im Geltungsbereich des Waffengesetzes erforderliche Waffenbesitzkarte.

Eine rechtliche Handhabe, diese Personen zu verpflichten, bei einer Übersiedlung in die Bundesrepublik einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen, besteht nicht. Die zuständige Behörde soll jedoch darauf hinwirken, daß diese Personen einen entsprechenden Antrag stellen. In diesen Fällen ist nach Nr. 19 Abschnitt I der Vierten Verordnung zum Waffengesetz eine Gebühr von 10,- DM zu erheben.

16 Überlassen von Schußwaffen im Ausland

Wird eine in eine Waffenbesitzkarte eingetragene Schußwaffe im Ausland einem anderen überlassen, so ist die Waffenbesitzkarte entsprechend zu berichtigen. Ein Versand von Schußwaffen ins Ausland (§ 28 Abs. l der 1. WaffV) liegt in diesem Fall nicht vor.

17 Sonstiges

17.1 Rahmengebühren für waffenrechtliche Entscheidungen

Für die zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) findet gem. § 49 WaffG das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. 6. 1980 (BGB1. IS. 821) Anwendung. Nach § 3 dieses Gesetzes sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind nach § 9

147. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1982 = MB1. NW. Nr. 4 einschl.)

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des VwKostG bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse

(vgl. auch Nr. 3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gebührengesetzes für das Land NW - RdErl. d. Innenministers v. 28. 4. 1975 - SMB1. NW. 2011 - zu § 9 des Gebührengesetzes NW).

In jedem Fall ist aktenkundig zu machen, welche Gesichtspunkte für die Festsetzung der Gebühr maßgebend waren bzw. nach welchen Kriterien die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgeschriebenen Gebührenrahmens ermittelt worden ist. Insbesondere sind die Gründe anzugeben, wenn ein Gebührenrahmen nicht voll ausgeschöpft wird.

17.2 Vordrucke

Folgende landeseinheitlichen Vordrucke zur Durchführung des Waffengesetzes werden hiermit verbindlich eingeführt:

- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

- Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Alterserfordernis gem. § 36 Abs. 3 der 1. WaffV

- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 44 WaffG

- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 44 WaffG - Versicherungsnachweis -

- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz

- Nachträgliche Beantragung einer Waffenbesitzkarte gem. § 28 WaffG

- Fragebogen für Waffensammler mit Anlage zu Frage 8

- Zeugnis über den Nachweis der Sachkunde gem. § 31 Abs. l WaffG i. V. m. § 30 der 1. WaffV

- Anzeige über Erwerb /Verlust von Schußwaffen, Munition, Erlaubnisurkunden

- Bearbeitungsverfügung

- Entscheidungsverfügung

- Ausnahmeerlaubnis vom Alterserfordernis gem. § 36 Abs. 3 der 1. WaffV

- Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte gem. § 44 WaffG

- Erlaubnis zum Betrieb einer Vogelschießanlage gem. § 44 WaffG

- Anhörungsbogen

- Bußgeldbescheid

17.3 Die Vordrucke werden zentral beschafft.

Der Bedarf an Vordrucken ist der Polizeibeschaffungsstelle unmittelbar bis zum 1. März eines T. Jahres zu melden.

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Anlagen: