Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Erster Grenzänderungsvertrag Niedersachsen/ Nordrhein-Westfalen)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zu dem Ersten Staatsvertrag zwischen dem Lande
Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
(Erster Grenzänderungsvertrag Niedersachsen/
Nordrhein-Westfalen)

Vom 16. Juli 1971 (Fn 1)

§ 1

Dem am 8. Januar 1971 in Düsseldorf und am 15. Januar 1971 in Hannover unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Erster Grenzänderungsvertrag Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen) wird in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz zugestimmt.

§ 2

(1) Von den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 des Staatsvertrages vom Lande Niedersachsen auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen eingegliedert

a) in die Gemeinde Frille (Kreis Minden) die Flächen, die durch den in § 2 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen;

b) in die Gemeinde Extertal (Kreis Lemgo) die Flächen, die durch den in den §§ 3 und 4 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen;

c) in die Stadt Lügde (Kreis Detmold) die Fläche, die durch den in § 5 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeht;

d) in die Stadt Höxter (Kreis Höxter) die Flächen, die durch den in § 7 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen;

e) in die Stadt Beverungen (Kreis Höxter) die Flächen, die durch den in § 8 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen.

(2) Der Rat der Gemeinde Frille wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Soweit der Wohnsitzoder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in den eingegliederten Gebieten als Wohnsitz oder Aufenthalt in der nordrhein-westfälischen Gemeinde.

§ 3

(1) Das gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehende Eigentum an den dort genannten Flächen geht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen unentgeltlich auf den Kreis Höxter über.

(2) Das Land übernimmt die Kosten für den Ausbau einer Kreisstraße zwischen Würgassen und Karlshafen im Zuge der sogenannten Forststraße oder für eine andere nach wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten gleichwertige Ersatzlösung. Das Land erstattet dem Kreis Höxter diejenigen außergewöhnlichen Aufwendungen, die wegen der von den Hannoverschen Klippen ausgehenden Gefahren entstehen und dem Kreis Höxter nicht zugemutet werden können; diese Verpflichtung entfällt bei solchen Aufwendungen, die aus einer Änderung der derzeitigen Zweckbestimmung der Klippen herrühren.

§ 4

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben (Fn 2).

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 199.
Aufgehoben durch Artikel 1 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1971.

Fn 4

Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 21. September 1971 abgeschlossen worden. Der Staatsvertrag ist demnach am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.



Normverlauf ab 2000: